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Fokus KöR & NPO – Dezember 2024

Newsletter – 18.12.2024

Folgende  Themenbereiche können für Sie aktuell von Interesse sein:

  • Anhebung Kleinunternehmergrenze
  • Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen: Ende der Abrechnungsphase 2
  • Entwurf Wartungserlass Vereinsrichtlinien
  • Abzugsteuer für Abgeltungszahlungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden
  • PV-Anlage als eigenständiger Betrieb gewerblicher Art

Anhebung Kleinunternehmergrenze

Die Umsätze von Kleinunternehmern sind unecht umsatzsteuerbefreit. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 erfolgt eine Anpassung der Umsatzschwelle. Die maßgebliche Kleinunternehmergrenze wird von EUR 35.000,00 netto auf EUR 55.000,00 brutto angehoben. In Hinblick auf die Erhöhung ab Jänner 2025 ist daher zu prüfen, ob ein Regelbesteuerungsantrag (also der Verbleib in der Umsatzsteuerpflicht) ggfs sinnvoll ist (um zB eine Vorsteuerkorrektur zu vermeiden). Der Regelbesteuerungsantrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich gestellt werden und bindet für fünf Jahre.

Kommt es künftig zu einem unterjährigen Überschreiten der Kleinunternehmergrenze, gilt die Kleinunternehmerbefreiung weiterhin für sämtliche bis dahin im betroffenen Jahr erzielten Umsätze. Wird der Schwellenwert im Laufe des Jahres um nicht mehr als 10 % überschritten, kann der Unternehmer darüber hinaus die Kleinunternehmerbefreiung noch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres in Anspruch nehmen und entfällt diese erst mit Beginn des nächsten Jahres.

Neu ist außerdem, dass künftig auch ausländische Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können. Deren Umsätze dürfen dabei einerseits in Österreich die nationale Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 nicht überschreiten und andererseits darf ihr Jahresumsatz innerhalb der EU nicht mehr als EUR 100.000,00 betragen. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr bestehen gesonderte Meldeverpflichtungen.

§ 6 Abs 1 Z 27 UStG; AbgÄG 2024 BGBl I 2024/113, PrAG 2025 BGBl I 2024/144

 

Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen: Ende der Abrechnungsphase 2

Wir dürfen darauf hinweisen, dass die Frist für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses für Non-Profit Organisationen (NPO-EKZ) für die Phase 2 am 31. Dezember 2024 endet. Mit dem NPO-EKZ werden in dieser Phase 2 bestimmte Energiemehrkosten für das Jahr 2023 abgegolten.

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung, BGBl II 2024/12

 

Entwurf Wartungserlass Vereinsrichtlinien

Erstmals seit 2017 erfolgt eine Wartung der Vereinsrichtlinien 2001. Mit einem Sammelerlass sollen insbesondere die umfangreichen Neuerungen durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 in die jeweiligen Richtlinien eingearbeitet werden. Dies betrifft unter anderem Anpassungen iZm der rückwirkenden Satzungssanierung, Kooperationen, Dachverbände und Holdings, Mittelübertragungen und die tatsächliche Geschäftsführung. Des Weiteren finden sich auch Aussagen zum Freiwilligenpauschale.

Der Begutachtungsentwurf ist unter folgendem Link abrufbar.

VereinsR 2001

 

Abzugsteuer für Abgeltungszahlungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden

Ab 2025 wird eine Abzugsteuer für Abgeltungszahlungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden eingeführt. Die Abzugsteuer beträgt bei Zahlungen an Körperschaften (und somit auch Körperschaften öffentlichen Rechts) 7,5 % und bei Zahlungen an natürliche Personen 10 %.

Von der Abzugsteuer sollen Sachverhalte erfasst sein, die mit der Einräumung von (Servituts-)Rechten verbunden sind, Grund und Boden zur Abwehr von Wasserschäden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durch Hochwasserschutzanlagen zu nutzen. Abzugspflichtige Rechtsträger sind Gebietskörperschaften, Wasserverbände, Wassergenossenschaften, juristische Personen des Privatrechts, an denen eine der vorgenannten Körperschaften mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist, sowie Elektrizitätsunternehmen.

Der Abzugsverpflichtete (die auszahlende Stelle) hat die Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei Körperschaften öffentlichen Rechts ist eine Abzugsteuer nur bei betrieblich genutzten Grundstücken einzubehalten. Betrifft die Abgeltungszahlung ein Grundstück der KöR in deren Hoheitsbereich, ist keine Abzugsteuer einzubehalten.

§ 107 EStG, AbgÄG 2024 BGBl I 2024/113

 

 

PV-Anlage als eigenständiger Betrieb gewerblicher Art

Im gegenständlich entschiedenen Fall errichtete eine Gemeinde mehrere Photovoltaikanlagen, um ihren Kanalbetrieb, der einen körperschaftsteuerlich nicht relevanten Hoheitsbetrieb darstellt, mit Strom zu versorgen. Mangels verfügbarer Elektrizitätsleitungen zur Versorgung des Kanalbetriebs mit dem selbst erzeugten Strom, speiste die Gemeinde den gesamten erzeugten Strom zunächst in das örtliche Netz ein und bezog sodann den für den Kanalbetrieb notwendigen Strom aus dem öffentlichen Netz. Die Photovoltaikanlagen wurden zudem von Anfang an dem Rechnungskreis des Abwasserbetriebs zugeordnet und insofern die Einnahmen aus der Einspeisung in das Netz als hoheitlich qualifiziert.

Das BFG kam zum Ergebnis, dass es sich bei den PV-Anlagen um einen Betrieb gewerblicher Art handelt, der der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Der gesamte Einnahmenüberschuss des PV-Betriebs ist der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Dem BFG folgend, stellt der Betrieb der PV-Anlagen eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit dar, weil diese losgelöst von dem Kanalbetrieb zu sehen ist und sämtlicher Strom in das Ortsnetz eingespeist wird. Auch handelt es sich hierbei um eine nachhaltige Tätigkeit, weil der Strom der PV-Anlagen seit mehreren Jahren in das örtliche Netz eingespeist wird. Durch die entgeltliche Weitergabe des Stroms an den Energieversorger ist auch von einer Einnahmenerzielungsabsicht auszugehen. Da eine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt, dienen lt BFG die PV-Anlagen nicht der Selbstversorgung und sind als solche auch nicht dem Kanalbetrieb zurechenbar.

Gegen das vorliegende Erkenntnis wurde ein Rechtsmittel an den VwGH erhoben, insofern ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.

BFG vom 2.9.2024, RV/5100822/2023

 

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