Fokus KöR & NPO – Dezember 2025
Newsletter – 19.12.2025

Nachfolgend finden Sie unser aktuelles mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:
- Neufassung Photovoltaikerlass
- Keine Verwirklichung eines BgA, wenn die Tätigkeit keine Gewinne erwarten lässt
- Umsatzsteuerpflicht für Personalverwaltungsleistungen einer Gemeinde für andere Gemeinden
Neufassung Photovoltaikerlass
Die Neufassung des Photovoltaikerlasses aus 2014 wurde 2025 vom BMF veröffentlicht. Wie bereits bisher finden sich darin auch Aussagen in Bezug auf den Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) und gemeinnützige Rechtsträger (NPO). Im Folgenden dürfen wir die wesentlichen Aussagen kurz zusammenfassen:
Soweit mit der Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz jährlich Einnahmen von mehr als EUR 2.900,00 erzielt werden, liegt unabhängig von der Art der Anlage (Voll- oder Überschusseinspeiser) bei Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vor. Betreibt eine KöR mehrere Photovoltaikanlagen, ist grundsätzlich für jede Photovoltaikanlage gesondert zu prüfen, ob Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht vorliegen. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen BgA ist bei einem organisatorischen Zusammenhang bzw bei Versorgungsbetrieben möglich.
Soweit sich bei Vorliegen eines BgA ein Gewinn aus dem Betrieb der Anlage ergibt, unterliegt dieser der Körperschaftsteuer iHv 23 %. In jenem Ausmaß, in dem im Falle eines Überschusseinspeisers eine Eigenversorgung erfolgt, orientiert sich die körperschaftsteuerliche Beurteilung nach den jeweils versorgten Bereichen. Bei einer Versorgung des Hoheitsbereiches ergeben sich keine körperschaftsteuerlichen Folgen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die Einspeisung des Stroms grds zu einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn Einnahmen über EUR 2.900,00 erzielt werden. Bei Vorliegen eines Überschusseinspeisers ist jeweils zu erheben, in welchem Ausmaß der Unternehmensbereich der KöR versorgt wird bzw ob damit ein eigener BgA begründet wird. Versorgt die Anlage auch den Hoheitsbereich, liegt insoweit keine unternehmerische Tätigkeit vor und ist diese somit steuerlich nicht relevant.
Bei gemeinnützigen Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO kann eine für den Eigenverbrauch dimensionierte Photovoltaikanlage als entbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden. Falls von vornherein – über die Nutzungsdauer der Anlage betrachtet – in einem nicht unwesentlichen Ausmaß ein Überschuss und eine Einspeisung geplant sind, liegt grundsätzlich ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb oder ein Gewerbebetrieb vor. Letztere führen grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn keine automatische Ausnahmegenehmigung vorliegt (bei Umsätzen bis EUR 100.000,00) oder (bei Umsätzen über EUR 100.000,00) keine beantragt wird.
Im Photovoltaikerlass finden sich nunmehr auch detaillierte Ausführungen zu Erneuerbaren Energiegemeinschaften (EEG). Die Energiegemeinschaft kann als Personengesellschaft oder als Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB Verein, Genossenschaft) gegründet werden. Steuerlich relevante Einkünfte können im Zusammenhang mit einer Energiegemeinschaft sowohl auf Ebene der Energiegemeinschaft als auch auf Ebene der Mitglieder anfallen.
Bei Beteiligung bzw Mitgliedschaft einer KöR an einer EEG handelt es sich grundsätzlich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Zur Begründung eines BgA führt nur eine Beteiligung an einer EEG in Form einer Personengesellschaft, wenn diese von wirtschaftlichem Gewicht ist (Einnahmen über EUR 2.900,00). Mit der (bloßen) Beteiligung einer KöR an einer EEG in Form einer juristischen Person (Trennungsprinzip) wird hingegen kein BgA begründet. Wird neben der Beteiligung an der EEG in Form einer juristischen Person dieser auch eine Energieerzeugungsanlage entgeltlich überlassen oder an die EEG Strom geliefert, begründet dies einen BgA (bei Überschreiten der EUR-2.900,00-Grenze).
Bei einer Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer EEG in Form einer Personengesellschaft handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft, die bei der begünstigten Körperschaft einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb begründet. Dieser führt grundsätzlich zum Verlust der Begünstigung (zur Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung siehe bereits oben). Die Beteiligung einer begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt im Rahmen der Vermögensverwaltung der beschränkten Steuerpflicht. Für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Begünstigung der Körperschaft ist diese Form der Beteiligung unschädlich – ebenso die Mitgliedschaft einer begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form eines Vereins. Die entgeltliche Überlassung einer Energieerzeugungsanlage an eine EEG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Energielieferung an die EEG anzusehen – Einkünfte daraus unterliegen grds der Körperschaftsteuer (als entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb).
Photovoltaikerlass (BMF 30. Juli 2025, GZ 2025-0.461.257)
Keine BgA, wenn die Tätigkeit keine Gewinne erwarten lässt
Im vorliegenden Fall musste sich das BFG mit der Frage auseinandersetzen, ob die jährliche Veranstaltung von Sommerfestspielen durch eine Gemeinde einen BgA darstellt. Die wesentlichen Leistungen in Form von künstlerischer und wirtschaftlicher Organisation, Marketing, Kartenverkauf sowie das Veranstalterrisiko lagen laut „Festspielvertrag“ bei einer externen Produktionsfirma. Die Gemeinde stellte die Infrastruktur wie Grundstück, Zelt, Strom, Sanitäranlage etc bereit. Trotz einer Beteiligung der Gemeinde an den Kartenerlösen iHv 5 % war ein kostendeckender oder gar gewinnbringender Betrieb selbst bei Vollauslastung unrealistisch. Die Festspiele wurden aus dem ordentlichen Haushalt der Gemeinde quersubventioniert, und die wesentlichen Fixkosten wurden durch etwaige Fördermittel gedeckt.
Das BFG vertrat die Ansicht, dass in Ermangelung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw eines unternehmerischen Verhaltens kein BgA vorliegt und somit der Gemeinde auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Das Verlustrisiko lag bei der Gemeinde, die aber wiederum keine ernstzunehmende Gewinnchance hatte, was dem Bild eines Unternehmers widerspricht. Ein privater Veranstalter müsste zumindest kostendeckend agieren, um am Markt bestehen zu können.
BFG 11. März 2025, RV/7103014/2018
Umsatzsteuerpflicht für Personalverwaltungsleistungen einer Gemeinde für andere Gemeinden
Erbringt eine KöR (Gemeinde) für andere Gemeinden auf Basis privatrechtlicher Verträge und gegen Kostenersatz Dienstleistungen im Bereich der Personalverwaltung, stellt dies einen umsatzsteuerpflichtigen BgA dar. Die Gemeinde tritt mit ihren Leistungen nach außen auf, und die Tätigkeiten bringen einen längerfristigen Einsatz von Personal- und Sachmitteln mit einem eigenen Verrechnungskreis mit sich, weshalb von einer wirtschaftlich selbständigen Einrichtung auszugehen ist. Außerdem werden die Leistungen der Gemeinde auf privatrechtlicher Grundlage erbracht und in einer Weise, wie sie auch private Dienstleister anbieten können. Daher würde eine etwaige Steuerfreiheit der Tätigkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Des Weiteren handelt es sich um eine nachhaltige Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht, da für die Leistungen pauschale Kostenersätze in Rechnung gestellt werden und die jährliche Bagatellgrenze von EUR 2.900,00 überschritten wird.
Eine Berufung auf die Steuerbefreiung für „selbständige Zusammenschlüsse von Personen“ (Art 132 Abs 1 lit f MwSt-RL) scheitert, wenn der leistende Zusammenschluss (hier: BgA) kein von seinen Mitgliedern verschiedenes, eigenständiges Steuersubjekt ist, sondern lediglich eine wirtschaftliche Tätigkeit der leistenden Gemeinde darstellt.
BFG 28. April 2025, RV/1100196/2022
Autor:innen
- Andrea HuberSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
- Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Natascha SchneiderSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person


