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Fokus KÖR & NPO – Februar 2023

Newsletter – 02.03.2023

Nachfolgend finden Sie das aktuelle mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:

  • Vergütungssatz für mitarbeitende Ordensangehörige
  • Valorisierung Verwaltungskostenpauschale
  • Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) auf monatlich EUR 720,00 ab 1. Jänner 2023
  • Vorsteuerberichtigung bei einem Grundstück nach einer Ausgliederung

 

Vergütungssatz für mitarbeitende Ordensangehörige

Auf Basis der Berechnungsvorgaben der Rz 98a und 1506a der KStR 2013 ergeben sich folgende Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben sowie für die Zuweisung von Kapital an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung (VuU; Werte in EUR und pro Monat):

 

  2021 2022 2023  
Beschäftigung 2.456,00 2.581,00 2.847,00 Rz 98a
Dotierung VuU (inkl Pflege) 2.725,00 2.864,00 3.159,00 Rz 1506a

 

Die Berechnung hat gemäß den KStR auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) zu erfolgen, wobei die Veränderung im Vergleichszeitraum vom Jänner bis Dezember eines jeden Jahres für das Folgejahr zu berücksichtigen ist.

KStR 2013, Rz 98a iVm Rz 1506a

 

Valorisierung Verwaltungskostenpauschale

  • Für die mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale (§ 22 MRG) ergibt sich für das Jahr 2022 ein Mischsatz von EUR 3,91 je m² Nutzfläche und Jahr.
  • Die für die Valorisierung dieser Kategoriebeträge maßgebliche 5 %-VPI-Grenze wurde im Jahr 2022 mehrfach überschritten.
  • Die Verwaltungskostenpauschale ist auch für die Ermittlung der Mindestmiete iSd Rz 265 UStR 2000 von Relevanz.

BGBl II 363/2022

 

Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) auf monatlich EUR 720,00 ab 1. Jänner 2023

  • Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden bzw für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2023 wird der tägliche Freibetrag für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen iSd §§ 34 ff BAO an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, von EUR 60,00 auf EUR 120,00 und der monatliche Freibetrag von EUR 540,00 auf EUR 720,00 erhöht.
  • Zudem wird für den begünstigten Rechtsträger eine Mitteilungspflicht eingeführt, wonach für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, die ausbezahlten Beträge mittels amtlichen Formulars dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu melden sind (dh erstmals im Jahr 2024).
  • Die entsprechenden Tages- und Monatssätze sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Tätigkeit im gemeinnützigen Sportverein nebenberuflich ausgeübt wird (§ 3 Abs 1 Z 16c EStG; § 49 Abs 3 Z 28 ASVG).

BGBl I 2022/220, BGBl I 2022/236

 

Vorsteuerberichtigung bei einem Grundstück nach einer Ausgliederung

  • Das Bundesfinanzgericht hat in dieser Entscheidung unter Verweis auf EuGH-Judikatur (Rs VLNTO, Rs Landkreis Potsdam-Mittelmark, Rs Gmina Ryjewo) erneut bestätigt, dass eine (positive) Vorsteuerkorrektur nach einer Aufgabenausgliederung nach Art 34 BBG 2001 einer Liegenschaft von einer KöR an eine Nachfolgegesellschaft möglich ist (siehe auch BFG 28.8.2020, RV/5100438/2015).
  • Der Hoheitsbereich einer KöR begründet eine nichtwirtschaftliche, aber keine unternehmensfremde Tätigkeit. Ein Investitionsgut, das von einer KöR für hoheitliche und privatwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, gilt von vornherein als für das Unternehmen angeschafft. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand beim Erwerb sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden kann und der Erwerber in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger handelt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass bei Erhöhung der unternehmerischen Nutzung eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Einlage vorliege, ist durch die Rechtsprechung des EuGH überholt.
  • Im Übrigen wird durch Art 34 § 1 BBG 2001 eine Gesamtrechtsnachfolge sichergestellt, die im vorliegenden Fall Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 ff UStG ist. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgenommene positive Vorsteuerberichtigung ist daher zu Recht erfolgt.

BFG 19.12.2022, RV/5101304/2019

Autor:innen

  • Andrea Huber
    Steuerberaterin | Director
  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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