Fokus KöR & NPO – Februar 2025
Newsletter – 21.02.2025
Nachfolgend finden Sie unser aktuelles mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:
– Meldefrist Freiwilligenpauschale
– Vergütungssatz für mitarbeitende Ordensangehörige
– Keine Kommunalsteuerbefreiung für einen Hotelbetrieb eines Vereins
Meldefrist Freiwilligenpauschale
Im Zuge des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 bzw des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür geschaffen, dass Zahlungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen an ihre Freiwilligen ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei sind.
(vgl dazu unsere Mailings: Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, Fokus KöR & NPO – Juli 2024)
Während die Obergrenze für das kleine Freiwilligenpauschale bei EUR 30,00 pro Kalendertag bzw EUR 1.000,00 jährlich beträgt, liegen die Höchstbeträge beim großen Freiwilligenpauschale (für mildtätige Einrichtungen, von der Kommunalsteuer befreite Einrichtungen, für die Hilfestellung in Katastrophenfällen oder als Ausbildner bzw Übungsleiter) bei EUR 50,00 pro Kalendertag bzw EUR 3.000,00 jährlich. Dabei ist zu beachten, dass die Körperschaft Aufzeichnungen über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige zu führen hat und bis Ende Februar 2025 eine elektronische Meldung für das Kalenderjahr 2024 an das Finanzamt mittels amtlichen Formulars vorzunehmen ist. Meldepflicht besteht nur dann, wenn die genannten Höchstbeträge für die jeweiligen Tätigkeiten im Jahr 2024 überschritten wurden und nur für den übersteigenden Betrag.
§ 3 Abs 1 Z 42 EStG
Vergütungssatz für mitarbeitende Ordensangehörige
Auf Basis der Berechnungsvorgaben der Rz 98a und 1506a der KStR 2013 ergeben sich folgende Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben sowie für die Zuweisung von Kapital an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung (VuU; Werte in EUR und pro Monat):
| 2023 | 2024 | 2025 | ||
| Beschäftigung | EUR 2.847,00 | EUR 2.981,00 | EUR 3.047,00 | Rz 98a |
| Dotierung VuU (inkl Pflege) | EUR 3.159,00 | EUR 3.307,00 | EUR 3.380,00 | Rz 1506a |
Die Berechnung hat gemäß den KStR auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) zu erfolgen, wobei die Veränderung im Vergleichszeitraum vom Jänner bis Dezember eines jeden Jahres für das Folgejahr zu berücksichtigen ist.
KStR 2013, Rz 98a iVm Rz 1506
Keine Kommunalsteuerbefreiung für einen Hotelbetrieb eines Vereins
Ein Verein, dessen Zweck die Unterstützung von Behinderten und Flüchtlingen bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist, verfolgt nach Ansicht des BFG keine gemeinnützigen und/ oder mildtätigen Zwecke, indem er mit den Beschäftigten Dienstverhältnisse abschließt und diese für den Betrieb eines Hotels bzw einer Kantine einsetzt. Es handle sich um keinen gemeinnützigen Zweck, weil die Zweckverfolgung des Vereins nur auf die beeinträchtigten Personen und Flüchtlinge beschränkt sei, die bei ihm beschäftigt sind. Dadurch sei das Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit iSd § 36 Abs 1 BAO nicht erfüllt. Des Weiteren liege kein mildtätiger Zweck vor, weil die Fördermaßnahmen nicht selbstlos erfolgen, sondern dem Verein als Arbeitgeber im Rahmen des Hotel- und Kantinenbetriebes zugutekommen.
Da kein gemeinnütziger und/ oder mildtätiger Zweck im konkreten Fall verfolgt wird, ist die Kommunalsteuerbefreiung gem § 8 Z 2 KommStG nicht anwendbar. Außerdem wurde festgehalten, dass es sich um keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb handle, weil der vom Verein betriebene Hotel- und Kantinenbetrieb hinsichtlich des Leistungsangebotes und der Qualität wie ein normales Hotel funktioniere und somit keinen Zweckverwirklichungsbetrieb darstelle.
Gegen die Entscheidung wurde Revision beim VwGH erhoben.
BFG 23.8.2024, RV/7400041/2022
Autor:innen
- Andrea HuberSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
- Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Natascha SchneiderSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person


