Fokus KöR & NPO – Juli 2024
Newsletter – 12.07.2024
Nachfolgend finden Sie das aktuelle mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:
- Ausdehnung Freiwilligenpauschale
- Update Spendenbegünstigung
- Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen: Start Abrechnungsphase 2
Ausdehnung Freiwilligenpauschale
Im Zuge des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür geschaffen, dass Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei sind (vgl dazu unser Mailing von 2. Jänner 2024).
Das Freiwilligenpauschale wird nunmehr durch das AbgÄG 2024 (Beschluss Nationalrat 3. Juli 2024) auf Tätigkeiten für eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ausgedehnt. Erfasst sind davon alle von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach ihrem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen. Somit ua alle Einrichtungen, denen die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt. Das erweiterte Freiwilligenpauschale gilt für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.
§ 3 Abs 1 Z 42 lit a und § 124b Z 454 EStG
Update Spendenbegünstigung
Die Spendenbegünstigung konnte rückwirkend ab 1. Jänner 2024 erlangt werden, wenn ein Antrag auf Spendenbegünstigung bis 30. Juni 2024 gestellt wurde und die Körperschaft mindestens seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr dem begünstigten Zweck ununterbrochen gedient hat. Im Rahmen der Antragstellung auf Spendenbegünstigung stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine geänderte Rechtsgrundlage der Körperschaft für den Antrag auf Steuerbegünstigung beigelegt werden kann. Das BMF hat am 21. Juni 2024 eine Information zu Statutenänderungen iZm Anträgen auf Spendenbegünstigung veröffentlicht, wonach
- die geänderte Rechtsgrundlage bei GmbH und Stiftungen mit der Firmenbucheintragung und
- bei Vereinen ab der Änderungsanzeige an die Vereinsbehörde wirksam sind.
Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs 4 EStG erfüllt sind. Die Körperschaft muss dafür ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken dienen. Im Zuge des AbgÄG 2024, welches am 3. Juli 2024 im Nationalrat beschlossen wurde, kam es zu einer Änderung im § 4a Abs 4 Z 1 lit b EStG, indem das Wort „ausschließlich“ durch die Wortfolge „im Wesentlichen“ ersetzt wurde. Dadurch soll es Organisationen ermöglicht werden, in einem unwesentlichen Umfang auch nicht spendenbegünstigte, aber abgabenrechtlich begünstigte kirchliche Zwecke zu verfolgen. Die Änderung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
BMF-Info 21.06.2024, § 4a und § 124b Z 455 EStG
Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen: Start Abrechnungsphase 2
Mit dem Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen (NPO-EKZ) sollen in der Phase 2 bestimmte Energiemehrkosten für das Jahr 2023 abgegolten werden. Der Ablauf und die Eckdaten entsprechen grundsätzlich der Phase 1 (vgl dazu unser Mailing vom 23. Jänner 2024). In der Phase 2 werden jedoch 50 % der Energiemehrkosten für das Jahr 2023 gefördert (in der Phase 1 für das Jahr 2022 betrug die Förderquote 30 % der Energiemehrkosten). Als Vergleichszeitraum für die Energiemehrkosten ist das Jahr 2021 heranzuziehen.
Unverändert ist zu beachten, dass der Förderwerber nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig im Sinne des § 2 UStG sein darf. Die Förderung der Energiemehrkosten im Rahmen des NPO-EKZ zielt ausschließlich auf den nichtunternehmerischen Bereich ab. Gemeinnützige Rechtsträger sind hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe, die der Liebhabereivermutung unterliegen, antragsberechtigt. Körperschaften öffentlichen Rechts sind im Rahmen ihres hoheitlichen Bereiches antragsberechtigt. Eine Antragstellung für rein unternehmerisch tätige Organisationen ist hingegen ausgeschlossen (diese waren im Rahmen des Energiekostenzuschusses für Unternehmen antragsberechtigt). Der NPO-EKZ (Phase 2) für das Jahr 2023 kann ab sofort bis 31. Dezember 2024 beantragt werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen dieser Förderung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist (First-Come-First-Serve-Prinzip).
Autor:innen
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Andrea HuberSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
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Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Natascha SchneiderSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person