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Fokus KöR & NPO – Juli 2026

Newsletter – 22.07.2026

Geschäftsleute im Austausch symbolisieren Fokus KöR & NPO – Juli 2026

Nachfolgend finden Sie unser aktuelles mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:

 

Budgetbegleitgesetz 2027–2028

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 sind für Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Rechtsträger u. a. nachstehende Anpassungen in den Steuergesetzen vorgesehen:

  • Änderungen bei der Immobilienbesteuerung

Bei Grundstücksveräußerungen von Altvermögen (Grundstücke, die zum Stichtag 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren) werden die pauschalen Anschaffungskosten reduziert, sodass sich hier künftig ein höherer Veräußerungsgewinn errechnet.

Bei umgewidmeten Grundstücken sinken die Anschaffungskosten von 40 % auf 30 %, bei sonstigem Altvermögen von 86 % auf 80 %. Die effektive Steuerbelastung erhöht sich somit bei Körperschaften von bisher 13,8 % auf 16,1 % bzw. 3,22 % auf 4,6 % des Verkaufserlöses.

Die Änderungen sollen für Grundstücksveräußerungen gelten, bei denen das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wird. Es kommt dabei nicht auf den tatsächlichen Zufluss des Geldes an, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

  • Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes für hohe Einkommen ab 2028

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, ist eine Anpassung des Körperschaftsteuertarifs vorgesehen. Der Körperschaftsteuersatz bleibt grundsätzlich bei 23 %. Für Einkommensteile von Körperschaften über EUR 1 Mio. soll künftig jedoch ein erhöhter Steuersatz von 24 % zur Anwendung kommen.

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, wie körperschaftsteuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art sowie steuerpflichtige Geschäftsbetriebe. Für beschränkt steuerpflichtige Rechtsträger (Hoheitsbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wie etwa bei Grundstücksverkäufen sowie im Bereich des Kapitalvermögens oder bei bloß vermögensverwaltenden Tätigkeiten gemeinnütziger Rechtsträger) soll der Steuersatz weiterhin unverändert bei 23 % bleiben. Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

  • Erhöhung der Abzugsteuer für Leitungsrechte

Entschädigungszahlungen von Energieversorgungsunternehmen oder Telekommunikationsanbietern sowie für Hochwasserschutzanlagen unterliegen bei der auszahlenden Stelle grundsätzlich einer Abzugsteuer. Bisher betrug dieser Abzugsteuersatz für natürliche Personen 10 %, für juristische Personen 7,5 %. Für juristische Personen wird der Steuersatz nunmehr auf 7,75 % erhöht. Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Sie ist auf alle Zahlungen für Leitungsrechte bzw. für Hochwasserschutzanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geleistet werden.

Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (Beschluss Bundesrat)

Bildungsleistungen des AMS

Nach der bisherigen im Februar 2026 vom BMF vertretenen Auffassung sind AMS-Beihilfen aufgrund der Regelung des § 34 Abs. 8 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Die zugrunde liegenden Tätigkeiten stellen nicht steuerbare Vorgänge dar und sind somit nicht in die Überwiegensbetrachtung gemäß § 2 Umsatzsteuerbildungsleistungsverordnung (UStBLV) einzubeziehen (vgl. dazu Fokus KöR & NPO vom März 2026).

Für Veranlagungsperioden bis einschließlich 31. Dezember 2026 bestehen jedoch – entsprechend der aktualisierten BMF-Information vom 7. Juli 2026 – keine Bedenken, wenn AMS-Beihilfen weiterhin bei der Überwiegensbetrachtung berücksichtigt werden, sofern die Bildungseinrichtung aufgrund der vorliegenden UID-Nummer des AMS davon ausgegangen ist, dass Tätigkeiten im Bildungsbereich an ein Unternehmen vorliegen.

Darüber hinaus wurde seitens des BMF festgehalten, dass der Erlass vom 6. September 1995, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem AMSG den Vorsteuerabzug nicht kürzen, ab dem Veranlagungsjahr 2027 nicht mehr angewendet werden kann. Der Erlass wurde mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 widerrufen. Bis einschließlich der Veranlagungsperiode 2026 kann der Erlass weiterhin angewendet werden und kommt der steuerpflichtigen Bildungseinrichtung insoweit ein Vorsteuerabzug zu. Die ergänzende Information des BMF vom 7. Juli 2026 stellt zudem klar, dass dies auch für vergleichbare nicht steuerbare Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln gilt, die für Tätigkeiten im Bildungsbereich gewährt werden. Eine Vorsteuerkürzung ist somit bis zum Ende des Veranlagungsjahres 2026 insoweit nicht vorzunehmen.

Die in der BMF-Information dargestellten Übergangsregelungen stehen im Zusammenhang mit der Neufassung des § 34 Abs. 8 AMSG im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028. Die derzeit geltende Regelung des § 34 Abs. 8 AMSG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 durch eine neue Regelung ersetzt. Ab 1. Jänner 2027 werden AMS-Beihilfen zuzüglich der Umsatzsteuer erbracht.

BMF-Information 7.7.2026

BMF-Auskunft: Vorteilskartenmodell

Das BMF hat am 13. Mai 2026 eine Anfrage der KSW i. Z. m. Vorteils- bzw. Freizeitkarten beantwortet. Im konkreten Fall gibt ein Kartenanbieter Endverbraucher:innen eine befristete Freizeitkarte aus, welche zur Inanspruchnahme von Leistungen bei einer Vielzahl rechtlich selbständiger Unternehmer im Bereich Freizeit, Kultur, Tourismus oder Mobilität berechtigt. Endverbraucher:innen haben dabei kein zusätzliches Entgelt zu leisten, sondern die erbrachte Leistung wird durch den Kartenanbieter abgegolten. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach einem vertraglich vereinbarten Verteilungsschlüssel und steht erst mit der späteren Gutschriftsabrechnung fest. Zum Zeitpunkt der konkreten Leistungserbringung ist daher weder die Höhe des Entgelts noch ein der Einzelleistung unmittelbar zuordenbarer Betrag bestimmbar. Die KSW vertritt die Auffassung, dass mit der Gutschriftsabrechnung des Kartenanbieters – welche die erbrachten Leistungen zusammenfasst – das Entgelt der Höhe nach erstmals verbindlich feststeht und im Leistungszeitpunkt weder eine konkrete Bemessungsgrundlage noch ein bestimmter Steuerbetrag zur Verfügung steht. Daher würde die Umsatzsteuerschuld beim Leistungspartner erst für den Voranmeldungszeitraum der Gutschriftsabrechnung entstehen.

Das BMF betont, dass die Bemessungsgrundlage für den Umsatz sachgerecht zu schätzen und nach Wegfall der Ungewissheit entsprechend zu korrigieren ist, wenn im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes die Höhe des Entgelts nicht mit Sicherheit bestimmbar bzw. nicht exakt ermittelbar ist. Der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer richtet sich somit weiterhin nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften (Soll- bzw. Istbesteuerung) und nicht nach dem Zeitpunkt der Gutschriftsabrechnung. Die Korrektur der Bemessungsgrundlage kann in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem das Entgelt tatsächlich feststeht. Hinsichtlich der dargestellten Gutschriftsabrechnung ist festzuhalten, dass weder der Leistungspartner noch der Leistungsempfänger, sondern der Karteninhaber abrechnet. Diese Praxis ist zulässig, da der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen kann. Die Rechnungslegung ist jedoch nicht maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

BMF-Auskunft 13.5.2026

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