Fokus KöR & NPO – März 2022
Newsletter – 10.03.2022
Nachfolgend finden Sie das aktuelle mailingLeitner – Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:
- Vergütungssatz
- Vorsteuerabzug bei Straßenerrichtung durch Unternehmer
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen allgemeinbildender Art für Kinder und Jugendliche
Vergütungssatz
- Auf Basis der Berechnungsvorgaben der Rz 98a und 1506a der KStR 2013 ergeben sich folgende Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben sowie für die Zuweisung von Kapital an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung (VuU; Werte in EUR und pro Monat):
2020 | 2021 | 2022 | ||
Beschäftigung | 2.415,00 | 2.456,00 | 2.581,00 | Rz 98a |
Dotierung VuU (inkl Pflege) | 2.679,00 | 2.725,00 | 2.864,00 | Rz 1506a |
- Die Berechnung hat gemäß den KStR auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) zu erfolgen, wobei die Veränderung im Vergleichszeitraum vom Jänner bis Dezember eines jeden Jahres für das Folgejahr zu berücksichtigen ist.
KStR 2013, Rz 98a iVm Rz 1506a
Vorsteuerabzug bei Straßenerrichtung durch Unternehmer
- Wird eine öffentliche Straße durch eine Gemeinde, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage errichtet, stellt dies eine hoheitliche Tätigkeit dar, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Mit Erkenntnis vom 8. September 2021 hält der VwGH – mit Verweis auf eine Entscheidung des EuGH – fest, dass bei der Errichtung einer öffentlichen Straße durch einen privaten Unternehmer der Vorsteuerabzug nach allgemeinen Voraussetzungen zusteht. Allerdings ist zu beachten, dass die Errichtung der Straße für den Betrieb des Unternehmens und für die wirtschaftliche Tätigkeit unerlässlich sein muss und nicht über das hinausgeht, was zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit erforderlich ist. Die entsprechenden Baukosten müssen in die Ausgangsumsätze des Unternehmens einkalkuliert werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen löst eine Übertragung der Straße an die Gemeinde auch keine Eigenverbrauchsbesteuerung aus.
- Dementsprechend ist bei Beauftragung durch einen Unternehmer mit späterer Abtretung an die Gemeinde eine Vorsteuerersparnis möglich.
VwGH 8.9.2021, Ro 2020/15/0011; EuGH 16.9.2020, Rs C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen allgemeinbildender Art für Kinder und Jugendliche
- Die Umsätze einer Sprachschule, welche Kenntnisse allgemeinbildender Art an Kinder und Jugendliche vermittelt, wurden vom Finanzamt als steuerpflichtig angesehen.
- Dem widerspricht das BFG: Die Bildungsleistungen entsprechen mindestens dem österreichischen Pflichtschulsystem und stellen somit eine allgemeinbildende Leistung dar. Der Nachweis der vergleichbaren Zielsetzung ist gemäß § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG iVm § 1 Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (UStBLV) nur durch eine entsprechende Zertifizierung möglich, welche jedoch nur für die Erwachsenenbildung vorgesehen ist. Aus unionsrechtlicher Sicht stellt die Einschränkung der Steuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL auf den Katalog des § 1 UStBLV einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer dar. Daher kann sich die Beschwerdeführerin unmittelbar auf die MwStSystRL berufen und die Umsatzsteuerbefreiung trotz fehlender Zertifizierung in Anspruch nehmen. Gegen das Erkenntnis wurde Amtsrevision erhoben.
BFG 12.8.2021, RV/5100801/2020
Autor:innen
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Andrea HuberSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
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Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Natascha SchneiderSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person