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Fokus KöR & NPO – März 2026

Newsletter – 30.03.2026

Personen arbeiten gemeinsam am Laptop und Tablet und stehen für mailingLeitner Fokus KöR & NPO.

Nachfolgend finden Sie unser aktuelles mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:

 

Neufassung Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Das BMF hat am 2. Jänner 2026 den Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht neu veröffentlicht (vgl. Erlass des BMF vom 02.01.2026, 2025-1.047.659, BMF-AV Nr. 2/2026). Damit wird der Erlass des BMF vom 23. Dezember 2019 ersetzt (BMF-010102/0007-I/8/2019, BMF-AV Nr. 7/2020). Der Erlass dient als Auslegungsbehelf in Hinblick auf Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflichten für Unternehmer.

Grundsätzlich besteht bei KöR eine Registrierkassenpflicht, wenn ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes vorliegt, dieser Betrieb einen Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000,00 aufweist und seine jährlichen Barumsätze EUR 7.500,00 übersteigen. Gemeinnützige Rechtsträger unterliegen grds. ebenso der Registrierkassenpflicht. Ausnahmen bestehen insbesondere für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe (z. B. Eintrittsgeld bei Veranstaltung von Sport- oder Theaterverein, kleines Vereinsfest).

Erleichterungen (vereinfachte Losungsermittlung) bestehen zudem bei Umsätzen im Freien, in unmittelbaren Zusammenhang mit Hütten und in Buschenschänken sowie bei Umsätzen von kleinen Kantinen (max. 52 Tage im Kalenderjahr), die von gemeinnützigen Vereinen betrieben werden. Diese Grenze wurde nun mehr im Zuge der Neufassung des Erlasses auf Umsätze bis jeweils EUR 45.000,00 netto pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigen angehoben. Zuvor waren diese Erleichterungen nur für Umsätze bis jeweils EUR 30.000,00 netto vorgesehen. Wenn die Umsatzgrenze i.H.v. EUR 45.000,00 netto sowie die Barumsatzgrenze i.H.v. EUR 7.500,00 netto erstmalig überschritten wird, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten werden.

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (BMF 2.1.2026, GZ 2025-1.047.659, BMF-AV Nr. 2/2026)

Vergütungssatz  für mitarbeitende Ordensangehörige

Auf Basis der Berechnungsvorgaben der Rz 98a und 1506a der KStR 2013 ergeben sich folgende Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben sowie für die Zuweisung von Kapital an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung (VuU; Werte in EUR und pro Monat):

2024 2025 2026
Beschäftigung 2.981,00 3.047,00 3.126,00 Rz 98a
Dotierung VuU (inkl. Pflege) 3.307,00 3.380,00 3.468,00 Rz 1506a

Die Berechnung hat gemäß den KStR auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) zu erfolgen, wobei die Veränderung im Vergleichszeitraum vom Jänner bis Dezember eines jeden Jahres für das Folgejahr zu berücksichtigen ist.

KStR 2013, Rz 98a i.V.m. Rz 1506

Bildungsleistungen des AMS

Das BMF hat am 26. Februar 2026 eine Anfrage der KSW in Zusammenhang mit Bildungsleistungen des AMS beantwortet. Nach Ansicht der KSW handelt es sich bei den an das AMS erbrachten Bildungsleistungen um an Unternehmer ausgeführte Leistungen, da bei Vorliegen einer UID-Nummer davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist (UStR 2000, Rz 876a). Die Bildungsleistungen wären somit in die Überwiegensbetrachtung für die an Unternehmer erbrachten Umsätze  zur Inanspruchnahme der Option nach § 2 Umsatzsteuer-Bildungsleistungs-Verordnung (UStBLV) einzubeziehen. Gleichzeitig würde nach Ansicht der KSW für die Vorleistungen in Zusammenhang mit diesen Bildungsleistungen ein Vorsteuerabzug zustehen.

Das BMF betont, dass für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG eine steuerbare Bildungsleistung vorliegen muss. Da § 34 Abs. 8 AMSG normiert, dass Beihilfen nicht als Entgelt i.S.d. UStG gelten, sind jene Tätigkeiten, die diesen Zahlungen zugrunde liegen, als nicht steuerbare Vorgänge zu beurteilen. Die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG bzw. § 2 Umsatzsteuer-Bildungsleistungs-Verordnung ist daher nicht anwendbar und diese Zahlungen sind nicht für die Beurteilung des Überwiegens gemäß § 2 UStBLV heranzuziehen. Ergänzend wurde im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Zuschüssen nach dem AMSG festgehalten, dass am Erlass des BMF vom 6. September 1995, GZ B 3601/1/2-IV/9/95, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem AMSG den Vorsteuerabzug nicht kürzen, nicht mehr festgehalten werden kann. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht daher in diesem Zusammenhang nicht zu und der Erlass wird mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 widerrufen.

BMF-Anfragebeantwortung 26.2.2026

Änderung in Zusammenhang mit Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Wird eine Rechnung durch einen Unternehmer für eine Lieferung oder sonstige Leistung – aus welchen Gründen auch immer – mit einem überhöhten Umsatzsteuerausweis ausgestellt, führt dies grundsätzlich zu einer Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung. Um dies zu verhindern, ist eine Rechnungsberichtigung durch den Rechnungsaussteller (nicht Rechnungsempfänger) erforderlich, welche grundsätzlich dem Rechnungsempfänger auch zugehen muss.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurde dies dahingehend geändert, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur mehr bei Rechnungslegung an Unternehmer besteht. Werden Rechnungen an Endverbraucher ausgestellt, ist die Steuerschuld kraft Rechnungslegung ausgeschlossen (vgl. § 11 Abs. 12 UStG). Bei Rechnungsausstellung an einen Unternehmer ist unverändert zur Vermeidung einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung eine Berichtigung notwendig.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung, wie z. B. die Stornierung der ursprünglichen Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung mit einer neuen Rechnungsnummer, Ausstellung einer Berichtigungsnote, in der auf die ursprüngliche Rechnung Bezug genommen wird und in der Berichtigungsnote die notwendigen Korrekturen bzw. Ergänzungen vorgenommen werden, etc.

BGBl I Nr. 97/2025 vom 23.12.2025

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