Fokus KöR & NPO – Mai 2026
Newsletter – 28.04.2026

Nachfolgend finden Sie unser aktuelles mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:
- Neue mietrechtliche Richtwerte
- Valorisierung Verwaltungskostenpauschale
- Kürzung der GSBG-Beihilfe bei Pflegegeldbezug
- Dauerbrenner Fahrtenbuch
Neue mietrechtliche Richtwerte
Mit Wirksamkeit zum 1. April 2026 wurden die Richtwerte nach § 5 Richtwertegesetz angehoben:
| pro Monat/pro m² | Richtwerte bis 31. März 2026 | Richtwerte ab 1. April 2026 |
| Burgenland | EUR 6,09 | EUR 6,15 |
| Kärnten | EUR 7,81 | EUR 7,89 |
| Niederösterreich | EUR 6,85 | EUR 6,92 |
| Oberösterreich | EUR 7,23 | EUR 7,30 |
| Salzburg | EUR 9,22 | EUR 9,31 |
| Steiermark | EUR 9,21 | EUR 9,30 |
| Tirol | EUR 8,14 | EUR 8,22 |
| Vorarlberg | EUR 10,25 | EUR 10,35 |
| Wien | EUR 6,67 | EUR 6,74 |
- Die neuen Richtwerte sind in der Lohnverrechnung ab 2027 als Sachbezugswerte heranzuziehen.
- Des Weiteren sind die Richtwerte auch für die Vergleichsrechnung bei „historischen Gebäuden“ von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) zur Überprüfung der erforderlichen Mindestmiete relevant (vgl UStR 2000, Rz 265 sowie BMF-Info vom 1. Juli 2010, BMF-010219/0156-VI/4/2010). Die neue Basis gilt für Mietverträge, die ab 1. Jänner 2027 abgeschlossen werden.
Statistik Austria Veröffentlichung gemäß § 5 Abs 2 Richtwertgesetz (BGBl. I Nr 114/2025)
Valorisierung Verwaltungskostenpauschale
- Die mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale (§ 22 MRG) beträgt ab 1. April 2026 EUR 4,51 je m² Nutzfläche und Jahr. Somit ergibt sich für das Jahr 2026 ein Mischsatz von EUR 4,50 je m² Nutzfläche und Jahr.
- Die Verwaltungskostenpauschale ist auch für die Ermittlung der Mindestmiete iSd Rz 265 UStR 2000 von Relevanz.
Statistik Austria Veröffentlichung gemäß § 16 Abs 6 Mietrechtsgesetz (BGBl. I Nr 114/2025)
Kürzung der GSBG-Beihilfe bei Pflegegeldbezug
Öffentliche Träger eines Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims sind gemäß § 11 Abs 3 GSBG dazu verpflichtet, die GSBG-Beihilfe um 4 % der Entgelte für nach § 6 Abs 1 Z 7 UStG befreite Umsätze zu kürzen, wenn Bewohner einen privaten Kostenbeitrag leisten. Im konkreten Fall trat ein Sozialhilfeverband, der als Träger der öffentlichen Fürsorge anzusehen ist, als Revisionswerber auf und vertrat die Auffassung, dass das Pflegegeld immer einen „öffentlichen Beitrag“ zu pflegebedingten Mehraufwendungen darstelle und die Beihilfe somit nicht zu kürzen sei. Strittig war die Berücksichtigung des Pflegegeldes, das nicht im Wege einer Legalzession an den Revisionswerber gelangte. Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den jeweiligen Kostenträger über. Das Finanzamt war der Ansicht, dass bei Selbstzahlern das Pflegegeld zur freien Disposition des Heimbewohners stehe und dadurch aufgrund des Vorliegens eines privaten Kostenbeitrags eine Kürzung der Beihilfen zu erfolgen habe. Laut Finanzamt bleibe die Eigenschaft als „öffentliches Mittel“ nur aufrecht, wenn das Pflegegeld im Wege der Legalzession an den Fürsorgeträger gelangt.
Der VwGH betont, dass mit einem „privaten Kostenbeitrag“ ein Kostenbeitrag gemeint ist, der „nicht aus öffentlichen Mitteln“ stammt. Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung des Bundes. Dass das Pflegegeld (zunächst) aus „öffentlichen Mitteln“ stammt, war im vorliegenden Verfahren unbestritten. Er betont weiters, dass sich in Folge eines gesetzlichen Forderungsübergangs nichts an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert. Das Pflegegeld verfolgt nicht den Zweck, das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern hat zweckgebundenen Charakter, indem es pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten soll. Des Weiteren ist das Pflegegeld grundsätzlich unpfändbar und es besteht ein (eingeschränkter) Kontenschutz. Außerdem können anstelle des Pflegegeldes Sachleistungen gewährt werden, wenn der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht wird. Dadurch wird die Zweckwidmung des Pflegegeldes bestärkt und kann auch gegen den Willen des Pflegebedürftigen durchgesetzt werden. Der Revisionswerber hat den Selbstzahlern bei Bezug von Pflegegeld neben den Kosten für das Zimmer einen Pflegezuschlag im Umfang von maximal 80 % des Pflegegeldes in Rechnung gestellt. Damit werden Selbstzahler hinsichtlich des Pflegegeldes im Ergebnis Teilzahlern gleichgehalten. Somit handelt es sich laut VwGH bei dem an die Selbstzahler verrechneten Pflegezuschlag um keinen „privaten Kostenbeitrag“ iSd § 11 Abs 3 GSBG. Eine Kürzung der GSBG-Beihilfe um 4 % hat somit nicht zu erfolgen.
Im Ergebnis bedeutet dies für öffentliche Träger von Alten-, Behinderten- oder Pflegeheimen eine Erhöhung der Beihilfe, die auch rückwirkend für bis zu fünf Jahre in Anspruch genommen werden kann.
VwGH 29.1.2026, Ro 2023/13/0007
Dauerbrenner Fahrtenbuch
Bei Betriebsprüfungen sowie auch bei der Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (kurz „GPLB“) führt das fehlende oder unzureichende Fahrtenbuch regelmäßig zu Diskussionen und leider auch häufig zu hohen Nachzahlungen, die bei Einhaltung der Formalanforderungen leicht verhindert werden könnten. Für einen tauglichen Nachweis muss das Fahrtenbuch fortlaufend, zeitnah, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos sowie in gebundener oder sonst in sich geschlossener Form geführt sein. Das Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden. Darin festzuhalten sind:
- das Datum der Fahrt
- der Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometer
- die Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer
- der Ausgangsort und der Zielort jeder Fahrt
- der Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann (hier auch die Adresse angeben!)
- der Zweck jeder einzelnen Fahrt
- Unterscheidbarkeit zwischen privater und beruflicher Reise
- Beginn und Ende der Reise, wenn steuerfreie Taggelder beansprucht werden
Es reicht aus, wenn die Anzahl der Privatkilometer aus der Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweislich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer ableitbar ist. Ein lückenloser Nachweis (also mit Adressen, Zweck der Fahrt etc) ist daher nur für die beruflich veranlassten Fahrten, nicht aber für Privatfahrten notwendig (VwGH 24. September 2014, 2011/13/0074). Somit können die Privatfahrten auch zusammengefasst werden, solange dazwischen keine Dienstreise war.
In der Praxis werden Fahrtenbücher von Prüfer:innen folgenden Prüfschritten unterzogen:
- Welche PKW sind auf den Arbeitgeber angemeldet und welche auf die Arbeitnehmer?
- Sind die Kilometerstände lückenlos fortgeführt?
- Sind die Entfernungen plausibel (Google Maps)?
- Sind die zwischen Tankstopps zurückgelegten Strecken plausibel?
- Stimmen die Kilometerstände auf (Werkstatt-)Service-Belegen mit dem Fahrtenbuch überein?
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