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Fokus KöR & NPO – September 2022

Newsletter – 16.09.2022

Nachfolgend finden Sie das aktuelle mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:

  • Neuerung bei der Elektrizitätsabgabe ab 1. Juli 2022
  • Fristverlängerung bei Spendenbegünstigung und Spendengütesiegel
  • Umsatzsteuerpflicht für Leistungen von privaten Krankenhäusern
  • Umsatzsteuerpflicht für Unterrichtsdienstleistungen von privaten
  • Bildungseinrichtungen
  • Veranstaltungshinweis: Update KöR & Steuern

 

Neuerung bei der Elektrizitätsabgabe ab 1. Juli 2022

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurden die bereits bestehenden steuerlichen Begünstigungen für sogenannten „Eigenstrom“ im Bereich der Elektrizitätsabgabe abermals ausgeweitet. Im Folgenden dürfen wir dazu einen kurzen zusammenfassenden Überblick geben:

  • Befreit von der Elektrizitätsabgabe war bereits bisher die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Primärenergieträgern bis zu einer Menge von 25.000 kWh pro Jahr, soweit diese nicht in das Netz eingespeist wird, sondern selbst verbraucht wird.
  • Zu den erneuerbaren Primärenergieträgern zählen grundsätzlich auch Photovoltaikanlagen, wobei für diese seit 1. Jänner 2020 eine weitergehende Befreiung vorgesehen ist: Elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaikanlagen selbst erzeugt wird und nicht in das Netz eingespeist wird, ist generell (unabhängig von der erzeugten Menge) von der Elektrizitätsabgabe befreit. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen bilanziellen Nachweis der selbst verbrauchten Energie (Führen von Aufzeichnungen zur erzeugten Menge, zum Selbstverbrauch und zur in das öffentliche Netz eingespeisten Menge etc) ist darüber hinaus für die Anwendung der Befreiung eine Anzeigepflicht binnen vier Wochen zu beachten. Die Anzeige hat schriftlich oder auf elektronischem Wege beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die Anzeigepflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. Die Anzeigepflicht gilt auch für bereits bestehende Anlagen, für die eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll – die Anzeigefrist dafür endete jedoch bereits mit 31. März 2021 (vgl dazu unsere Mailings vom 25. März 2021 und 26. März 2021). Eine rückwirkende Möglichkeit, die Befreiung mit 1. Jänner 2020 für Photovoltaikanlagen in Anspruch zu nehmen, besteht nicht, sofern keine Anzeige für die bestehenden Anlagen bis 31. März 2021 erfolgte.
  • Ab 1. Juli 2022 wird die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern nun generell (neben Photovoltaikanlagen zB auch Wasserkraftwerke) von der Elektrizitätsabgabe ohne mengenmäßige Beschränkung befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird. Auch hier muss die selbst verbrauchte Energie jährlich bilanziell nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung sind die näheren Details in einer Verordnung zu regeln, die derzeit noch nicht vorliegt. Es ist daher offen, wie mit bestehenden Anlagen, für die die Befreiung in Anspruch genommen werden soll, umzugehen ist.

Abschließend dürfen wir noch darauf hinweisen, dass eine Jahresabgabenerklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln ist (vgl Formular ELA 1) – und dies auch dann, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird.

Fristverlängerung bei Spendenbegünstigung und Spendengütesiegel

  • Nach Ansicht des BMF kann die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers zur Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen iSd § 4a Abs 8 EStG für das Kalenderjahr 2021 dem Finanzamt Österreich noch bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden (anstatt innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag).
  • Auch die Unterlagen für sämtliche heuer noch durchzuführenden Spendengütesiegel-Verlängerungen müssen erst bis Ende des Jahres bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einlangen. Der grundsätzlich maßgebliche Stichtag wurde ebenfalls auf den 31. Dezember 2022 verlegt.

Umsatzsteuerpflicht für Leistungen von privaten Krankenhäusern

Für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen privater Krankenhäuser müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden (Art 132 Abs 1 lit b MwSt-SystemRL):

  • Die erbrachte Leistung muss in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen, wie die Leistungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden UND
  • der Leistungserbringer muss eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung sein.

Den Mitgliedstaaten obliegt ein Ermessen hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anerkennung. Eine Bedarfsprüfung, die letztendlich nur zur Anerkennung bestimmter Krankenhäuser führt, darf nach Ansicht des EuGH jedoch nicht das alleinige auschlaggebende Merkmal für die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung sein, wenn ansonsten die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind.

EuGH 7.4.2022, C-228/20, I GmbH

Umsatzsteuerpflicht für Unterrichtsdienstleistungen von privaten Bildungseinrichtungen

Selbst wenn die Art der erbrachten Dienstleistung unter den Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ fällt (vgl Art 132 Abs 1 lit i MWSt-SystemRL), kann die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung versagt werden, wenn es sich nicht um eine nach inländischem Recht entsprechende Einrichtung mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung, wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung, handelt.

Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen vorzugeben, nach denen den betreffenden Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt wird. Im gegenständlichen Fall ist nach rumänischem Recht eine Vereinbarung einer Partnerschaft mit einer Bildungseinrichtung erforderlich. Da diese hier nicht vorlag und somit den nationalen Vorschriften nicht entsprochen wurde, ist die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach Ansicht des EuGH zu Recht versagt worden.

EuGH 28.4.2022, C-612/20, Happy Education SRL

Veranstaltungshinweis: Update KöR & Steuern

Wir freuen uns, Sie in diesem Jahr endlich wieder zu unserem jährlichen Update KöR & Steuern-Seminar an unseren Standorten Salzburg, Linz und Wien einladen zu dürfen und auf den persönlichen Austausch mit Ihnen! Die Details zur Veranstaltung finden Sie unter folgendem Link.

 

Autor:innen

  • Andrea Huber
    Steuerberaterin | Director
  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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