Novelle Forschungsprämienverordnung – Die Änderungen im Überblick
News – 16.01.2026

Am 18. Dezember 2025 wurde eine Änderung der Forschungsprämienverordnung (FoPV) mit Ergänzungen und Anpassungen in mehreren Punkten veröffentlicht. Diese betreffen die Maßgeblichkeit steuerlicher Vorschriften für die Gewinnermittlung, die Berücksichtigung von Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter, sowie zusätzliche Abgrenzungsvorschriften und Offenlegungsverpflichtungen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen sowie deren zeitliche Anwendung geben.
Maßgeblichkeit der Vorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung
§ 1 Abs 1 der FoPV wurde dahingehend ergänzt, dass Forschungsaufwendungen grundsätzlich mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Zudem wird klargestellt, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, welche die Höhe einer Betriebsausgabe beeinflussen, auch für Zwecke der Forschungsprämie maßgeblich sind. Anlass für diese Änderung ist ein aktuelles VwGH-Judikat vom 30. September 2025 (Ro 2024/13/0017). Der VwGH hatte darin entschieden, dass das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG (Gehaltsobergrenze von EUR 500.000,00 pro Person und Jahr) bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie nicht anzuwenden ist. Auch andere steuerliche Abzugsverbote (zB Luxustangente PKW) wären auf Basis der bisherigen Rechtslage etwaig nicht mehr anwendbar gewesen.
Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter
Im Rahmen der Novelle wurde präzisiert, dass sich die Ausführungen zu den unmittelbaren Investitionen dezidiert auf Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter beziehen. Während die Verordnung bisher lediglich ausführte, dass unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) darstellen, soweit sie nachhaltig diesen Zwecken dienen, verweist § 1 Abs 2 Z 2 nun zudem auf den neu eingefügten Abs 2a, der detaillierte Regelungen zur Berücksichtigung solcher Investitionen enthält.
So wurde ein Wahlrecht verankert, das es erlaubt, Investitionen entweder in Höhe der gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Gesamtaufwendungen“) oder in Höhe der auf das jeweilige Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) für Zwecke der Forschungsprämie anzusetzen.
Für die Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen gelten explizite Vorgaben:
- Begünstigungsfähig ist jener Wert, der im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als AfA-Bemessungsgrundlage in Betracht kommt. Wird ein bereits in früheren Jahren angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig für Zwecke der F&E verwendet, ist der Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres maßgebend.
- Neu ist auch, dass die FoPV nun konkret festlegt, worin sich die Nachhaltigkeit manifestiert. Hierfür ist zum Zeitpunkt der erstmaligen F&E-Nutzung sorgfältig einzuschätzen, ob ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, im Nachhaltigkeitszeitraum durchgehend F&E-Zwecken zu dienen. Der Nachhaltigkeitszeitraum beginnt mit dem nach der erstmaligen F&E-Nutzung folgenden Monat und endet mit dem Kalendermonat, an dem die Hälfte der für das Wirtschaftsgut bestehenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verstrichen ist. Er beträgt jedoch jedenfalls nicht mehr als das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Nutzung und die nachfolgenden neun Wirtschaftsjahre (somit maximal zehn Jahre). Eine Differenzierung zwischen Grundstücken, Gebäuden und anderen abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als zehn Jahren und sonstigen abnutzbaren Wirtschaftsgütern, wie sie aus den Einkommensteuerrichtlinien zur Forschungsprämie bekannt ist, ist nicht vorgesehen.
- Die Gesamtaufwendungen sind entsprechend dem F&E-Nutzungseinsatz im Nachhaltigkeitszeitraum zu berücksichtigen. Änderungen nach Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums sind unbeachtlich. Kommt es aber innerhalb des Nachhaltigkeitszeitraums zu einer Änderung im Nutzungseinsatz eines Wirtschaftsguts für F&E von mehr als 25 % oder wird die F&E-Nutzung beendet, ist eine Berichtigung der Forschungsprämie vorzunehmen (außer es handelt sich um eine Auswirkung einer nachträglich eingetretenen Unwägbarkeit). Diese erfolgt im Jahr der Änderung durch einen Prämienzuschlag oder -abschlag, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der AfA, die bei Beendigung auf die Jahre der bisherigen Nutzung für F&E entfällt. Wird im Jahr der Änderung keine Forschungsprämie berücksichtigt oder übersteigt ein Prämienabschlag die für dieses Jahr zustehende Prämie, erfolgt die Berichtigung durch eine rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage des Jahres der ursprünglichen Investitionsberücksichtigung. Der maßgebliche Sachverhalt stellt in diesem Fall ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
Marktnahe Forschung und experimentelle Entwicklung
In der neu eingefügten Z 7a in Anhang I, Teil B (weitere Abgrenzung von Begriffsbestimmungen), wird ausgeführt, dass bei einer unmittelbaren kommerziellen Verwertung von Produkten oder Materialien nach Vornahme der F&E-Aktivitäten ohne vorherige Eigennutzung nur jene Aufwendungen als begünstigte F&E-Aufwendungen gelten, die ausschließlich durch die F&E-Tätigkeit veranlasst sind. Aufwendungen, die auch der Vermarktung dienen, sind in diesen Fällen nicht begünstigt. Welche konkreten Sachverhalte davon umfasst sind, ist derzeit noch unklar. Ergänzende Erläuterungen zur Änderung der Verordnung wurden nicht veröffentlicht.
Erweiterte Angaben im Gutachten
In Anhang III, Teil A (Anforderung eines FFG Jahres- oder Projektgutachtens) wurde ein neuer Punkt eingefügt, wonach gegebenenfalls die Anzahl jener Forschungsprojekte bekanntzugeben ist, die einem bestimmten Forschungsschwerpunkt zugeordnet wurden.
Zeitliche Anwendung
Die Neuregelung der Maßgeblichkeit der Vorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung ist grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden. Davon abweichend bleiben für Anträge auf erstmalige Gutschrift oder Änderung einer Forschungsprämie, die nach dem 4. November 2025 und vor Kundmachung der Novelle (18. Dezember 2025) gestellt wurden, steuerliche Abzugsverbote gemäß § 20 Abs 1 EStG oder § 12 Abs 1 KStG allerdings außer Ansatz.
Die neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Investitionen, zur marktnahen Forschung sowie zu den erweiterten Angaben im Gutachten sind erstmals auf Forschungsprämien für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
Autor:innen
- Natascha Stornig-WisekWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person
- Katharina FürederSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person
- Christian OberhumerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Lisa KinastWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | DirectorDetails zur Person



