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Änderung der Forschungsprämienverordnung – Erhöhung fiktiver Unternehmerlohn

News – 05.11.2024

Forschungsprämie fiktiver Unternehmerlohn Close-up shot of microscope

Die Novellierung der Forschungsprämienverordnung durch das BGBl II 2024/281 bringt eine wichtige Neuerung für Einzelunternehmer:innen, Mitunternehmer:innen und unentgeltlich tätige Gesellschafter:innen von Kapitalgesellschaften. Bereits seit 2022 ist es für sie möglich, für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung einen fiktiven Unternehmerlohn anzusetzen. Bisher betrug dieser EUR 45,00 je Stunde und maximal berücksichtigbar waren EUR 77.400,00 pro Wirtschaftsjahr. Die Neufassung des § 1 Abs 2 Z 5 der Forschungsprämienverordnung sieht künftig vor, dass pro Tätigkeitsstunde ein erhöhter Betrag von EUR 50,00 angesetzt werden darf. Sohin beträgt der maximal berücksichtigbare fiktive Unternehmerlohn pro Person und Wirtschaftsjahr EUR 86.000,00 (EUR 50,00 * 1.720 Stunden).

Die neuen Werte sind erstmalig vollumfänglich für Prämien anwendbar, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/24 gibt es spezielle Übergangsregelungen, die in § 14 Abs 3 Z 1-4 FoPV beschrieben sind. Konkret ist in diesen Fällen wie folgt vorzugehen:

Für jene Tätigkeitsstunden, die im Kalenderjahr 2023 erbracht wurden, ist pro Person ein Betrag von EUR 45,00 anzusetzen und für jene Tätigkeitsstunden, die im Kalenderjahr 2024 erbracht wurden, wird ein Betrag von EUR 50,00 angesetzt. Dabei ist aber darauf zu achten, dass im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/24 pro Person höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden berücksichtigt werden. Für den Fall, dass insgesamt von einer Person mehr als 1.720 Stunden für begünstigte Forschung und experimentelle Entwicklung erbracht wurden, werden für die Ermittlung des zustehenden Betrages vorrangig die Tätigkeitsstunden aus dem Kalenderjahr 2024 herangezogen.

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