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Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer im Überblick

News – 24.11.2025

Gemeinnützige Organisationen genießen in Österreich zahlreiche steuerliche Erleichterungen, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Dennoch ist das Thema „Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer“ komplex: Je nach Art der Tätigkeit ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen. Dieser Beitrag erläutert, wann eine NPO als Nichtunternehmer gilt, welche Optionen für eine unternehmerische Tätigkeit bestehen und welche Besonderheiten bei Vorsteuerabzug, EU-Lieferungen und Leistungen aus dem Ausland zu beachten sind.

Gemeinnützige NPO als Nichtunternehmer

Als Nichtunternehmer gilt eine NPO, wenn sie ausschließlich Umsätze in der ideellen Sphäre erzielt, beispielsweise:

  • Echte Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und Schenkungen

Diese Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Auch Tätigkeiten im Rahmen eines unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetriebs werden nach der Verwaltungspraxis als Liebhabereibetrieb eingestuft und sind umsatzsteuerfrei. Wichtig: Führt die NPO neben solchen Liebhabereibetrieben zusätzlich begünstigungsschädliche Betriebe (zB Kantinen) mit Jahresumsätzen von insgesamt höchstens EUR 7.500,00 so bleiben auch diese nichtunternehmerisch und damit umsatzsteuerfrei.

Die Vermögensverwaltung (zB Vermietung von Büroräumlichkeiten) fällt dagegen nicht unter die Liebhabereivermutung und ist nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG als unternehmerisch zu beurteilen.

Gemeinnützige NPO als Unternehmer

Entscheidet sich eine NPO, ihre Hilfsbetriebe unternehmerisch zu behandeln, kann sie auf die Liebhaberei verzichten. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Umsätze der NPO steuerpflichtig oder steuerbefreit sind und ob Vorsteuern geltend gemacht werden können.

Steuerbefreiungen

Unternehmerische NPO können für bestimmte Umsätze eine unechte Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wodurch jedoch der Vorsteuerabzug entfällt. Relevante Bereiche sind unter anderem:

  • Grundstücksumsätze
  • Volksbildungsvereine
  • Sportvereinigungen
  • Vermietung/Verpachtung von Grundstücken
  • Altersheime, Ausbildungs-, Erholungs-, Erziehungs- und Jugendheime*
  • Museen, Gesangs-, Musik- und Theateraufführungen*
  • Kleinunternehmerregelung* (Umsätze bis EUR 55.000,00 jährlich)

Bei den mit * gekennzeichneten Bereichen kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden; in diesem Fall wird der ermäßigte Steuersatz von 10 % angewendet.

Ermäßigter Steuersatz von 10 %

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % kommt zur Anwendung, wenn

  • keine Liebhabereivermutung greift,

  • keine Steuerbefreiung besteht oder auf diese verzichtet wurde, und

  • die Tätigkeit nicht als begünstigungsschädlich einzuordnen ist.

Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben werden hingegen mit dem Normalsteuersatz besteuert. Dasselbe gilt für Grundstücksumsätze, Geschäftsraumvermietung und bestimmte Nebenleistungen.

Vorsteuerabzug

Sofern eine NPO steuerpflichtige Umsätze erzielt, steht ihr der Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen zu. Können Eingangsleistungen mehreren Bereichen nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine anteilige Zuordnung vorzunehmen.

Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung des Lieferanten, die sämtliche erforderlichen Rechnungsmerkmale (UID-Nummer, Leistungszeitpunkt, Entgelt etc) enthält.

Lieferungen aus der EU

Unternehmerisch tätige NPO müssen ab der Erwerbsschwelle von EUR 11.000,00 oder generell, wenn sie für ihr Unternehmen Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) beantragen. Diese ist dem Lieferanten bekanntzugeben, der Erwerb ist von der NPO in einer Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären und die Erwerbsteuer abzuführen.

Wird die UID nicht verwendet, obwohl die Waren für das Unternehmen bezogen werden oder die Erwerbsschwelle überschritten wird, droht die doppelte Belastung mit Umsatzsteuer.

Bezug von Dienstleistungen und Werklieferungen aus dem Ausland

Für bezogene sonstige Leistungen und Werklieferungen aus dem Ausland kann die Steuerschuldnerschaft auf die NPO übergehen, wenn

  • die NPO Unternehmer ist oder
  • eine UID besitzt.

Beispiele

  • Ein Kulturverein engagiert einen italienischen Dirigenten.
  • Ein Bildungsverein lädt einen deutschen Vortragenden ein.
  • Eine Stiftung beauftragt einen deutschen Rechtsanwalt mit Beratungsleistungen.

Erbringt ein ausländischer Unternehmer Leistungen an eine nicht unternehmerische NPO ohne UID, bleibt diese von der Steuerschuld unberührt – die Besteuerung obliegt allein dem ausländischen Unternehmer.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Behandlung gemeinnütziger NPO erfordert eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ob als Nichtunternehmer:in oder mit unternehmerischer Option – jedes Modell bringt eigene Vor- und Nachteile hinsichtlich Steuerbefreiung, Steuersatz und Vorsteuerabzug mit sich. Wir empfehlen, die individuellen Strukturen und Umsätze der Organisation genau zu prüfen und bei Unsicherheiten unsere Expert:innen, für eine fachkundige Beratung hinzuzuziehen.

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