Gemeinnützigkeit: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
News – 10.09.2025

Immer mehr Vereine und Stiftungen in Österreich streben den Status der Gemeinnützigkeit an – nicht nur, um Spendenbegünstigungen und Steuererleichterungen zu genießen, sondern auch, um ihre Seriosität und Transparenz gegenüber Förder:innen, Mitgliedern und Behörden zu unterstreichen. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Organisation im Sinne des Abgabenrechts als gemeinnützig anerkannt wird?
1. Abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff BAO)
Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) muss eine Körperschaft ihre Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke einsetzen. Dafür sind zwei zentrale Voraussetzungen maßgeblich:
- Rechtsgrundlage: Satzung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag müssen klare Vorgaben zu den geförderten Zwecken enthalten
- Tatsächliche Geschäftsführung: Die operative Tätigkeit muss konsequent auf die satzungsgemäßen Ziele ausgerichtet sein. Abweichungen – zum Beispiel durch wirtschaftliche Aktivitäten ohne Bezug zum Zweck – gefährden die Gemeinnützigkeit
2. Satzung: Herzstück der Gemeinnützigkeit
Die Satzung ist das Fundament für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Unabdingbar ist der Ausschluss von Gewinnstreben und Gewinnausschüttungen. Besonders sorgfältig müssen folgende Punkte ausgestaltet sein:
- Zwecke: Klare, präzise Formulierung der Ziele
- Ideelle Mittel: Beschreibung der Aktivitäten (zB Bildungsangebote, Betreuung, Beratung)
- Materielle Mittel: Einnahmequellen wie Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Fördergelder
- Vermögensbindung: Festlegung, dass im Fall der Auflösung (und bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks) das Vermögen ausschließlich einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zufließt
Wichtig ist, dass Zweck und Mittel strikt getrennt bleiben und keine „Graubereiche“ entstehen. Fehlen wesentliche Elemente – etwa der Gewinnausschluss –, ist eine nachträgliche Sanierung in der Regel (auch nach dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023) nicht möglich.
Beispiele für begünstigte Zwecke
- Gemeinnützige Zwecke: Förderung von Bildung und Wissenschaft, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Kinder- und Jugendfürsorge, Gesundheitspflege, Sport und Denkmalpflege
- Mildtätige Zwecke: Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen (zB Obdachlosenhilfe, Behindertenbetreuung), Katastrophenhilfe
- Kirchliche Zwecke: Religiöse Erziehung, Seelsorge, kirchliche Jugendarbeit, Gottesdienst und Kirchenmusik
3. Sanierung und Expertenprüfung
Fehlerhaft ausgestaltete Satzungen können vielfach nachgebessert werden – ausgenommen bei grundlegenden Mängeln wie dem fehlenden Ausschluss des Gewinnstrebens. Eine fristgerechte Prüfung durch erfahrene Expert:innen empfiehlt sich vor allem bei:
- Gründung einer NPO
- Beantragung der Spendenabsetzbarkeit
- Aufnahme oder Erweiterung wirtschaftlicher Tätigkeiten
Darüber hinaus sollte die Satzung regelmäßig – mindestens alle paar Jahre – auf Vollständigkeit und Aktualität der Zwecke und Mittel hin überprüft werden.
4. Tatsächliche Geschäftsführung
Gemeinnützigkeit endet nicht mit der formalen Satzung: Die praktische Tätigkeit muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wesentliche Punkte sind:
- Einhaltung der Satzung und aller gesetzlichen Bestimmungen
- angemessene Vergütungen für Geschäftsführung und Mitarbeiter:innen (keine überhöhten Gehälter)
- Verbot sachfremder Zwecke
- Rückzahlung von Einlagen an Gesellschafter bzw. Mitglieder nur bis zur Höhe des historischen Nominalwerts
- Bildung angemessener Rücklagen zur Sicherung der laufenden Tätigkeit
5. Wirtschaftliche Tätigkeiten und Betriebsarten
Eine gemeinnützige Organisation darf wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten – jedoch nur, wenn sie der Satzungszweckverfolgung dienen und richtig eingestuft sind:
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Unmittelbar zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks notwendig und nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben (zB Schülerheim im Rahmen der Jugendfürsorge, Sozialmarkt für hilfsbedürftige Personen) – steuerbefreit
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Dient dem Zweck, ist aber nicht essenziell (zB Punschstand, bei dem der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist) – teilweise steuerpflichtig
- Begünstigungsschädlicher Betrieb: Kein Bezug zum satzungsgemäßen Zweck (zB reine Handelstätigkeit, Gastronomiebetrieb) – voll steuerpflichtig und mit Gefahr des Gemeinnützigkeitsverlusts; hier ist eine Ausnahmegenehmigung nötig
Eine präzise Analyse und Abgrenzung dieser Betriebsarten ist essenziell, um steuerliche Nachforderungen oder den Entzug der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.
Autor:innen
Katharina Füreder Steuerberaterin | Partnerin
Wolfgang Lindinger Steuerberater | Director
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