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Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit

News – 29.07.2026

BFG bestätigt weitreichende Haftung nach § 9 i. V. m. § 80 BAO

Die persönliche Haftung von Geschäftsführer bleibt ein zentrales Risiko im österreichischen Abgabenrecht. Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 (RV/5200012/2025) bestätigt das Bundesfinanzgericht (BFG), dass Geschäftsführer auch dann für Abgabenschulden haften können, wenn der Abgabenausfall erst nach ihrem Ausscheiden aus der Funktion eintritt.
Im Fokus der Entscheidung stehen insbesondere die Sorgfaltspflichten von Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen bei der Umsatzsteuer.

Rechtliche Grundlage: § 9 i. V. m. § 80 BAO

Nach § 9 BAO haften Vertreter juristischer Personen – insbesondere Geschäftsführer – persönlich für Abgabenschulden, wenn diese aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen beim abgabepflichtigen Unternehmen nicht eingebracht werden können.

§ 80 BAO verpflichtet Geschäftsführer dazu, sämtliche abgabenrechtlichen Pflichten des Unternehmens sorgfältig wahrzunehmen.

Voraussetzung für eine Haftung

Voraussetzung Beschreibung
Vertreterstellung Geschäftsführerfunktion im relevanten Zeitraum
Pflichtverletzung Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, die zum Abgabenausfall führen
Verschulden bereits (leicht) fahrlässiges Verhalten kann die Haftung begründen
Uneinbringlichkeit Abgaben können beim Unternehmen nicht mehr eingebracht werden

Wann liegt eine Sorgfaltsverletzung vor?

Das BFG betont, dass Geschäftsführer atypische Umstände („Red Flags“) kritisch hinterfragen müssen. Dies gilt insbesondere in der Umsatzsteuer bei der Inanspruchnahme von Begünstigungen (Vorsteuerabzug, Umsatzsteuerbefreiung auf innergemeinschaftliche Lieferungen).

Checkliste: Häufige Warnsignale in umsatzsteuerlichen Lieferketten

Bereich Red Flag Warum relevant?
Geschäftspartner kaum überprüfbare Adresse,
häufige Firmenwechsel
erhöhtes Betrugs-/Scheingeschäftsrisiko
Kommunikation kein direkter Kontakt zum Empfänger,
nur Vermittler
erschwerte Plausibilisierung der Lieferung
Abwicklung ungewöhnliche Lieferwege,
spontane Änderungen
Indiz für Verschleierung/Umgehung
Preisgestaltung unplausibel niedrige Preise/Margen mögliches Betrugs-/Karussellmuster
Dokumente fehlende/verspätete Belege,
„kommen später“
Steuerfreiheit hängt häufig an Nachweisen
Zahlungsfluss Dritte zahlen, Bar-/Kryptozahlungen,
Auslandskonten ohne Erklärung
Geldwäsche-/Scheingeschäftsindikatoren

Praxisregel: Je mehr Red Flags gleichzeitig auftreten, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers. Dann müssen Nachforschungen zum Geschäftspartner und Geschäftsvorgang angestellt werden, zusätzliche Kontrollen eingezogen werden und besonderes Augenmerk auf die Dokumentation gelegt werden.
Unterbleibt dies, kann bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen.

Haftung auch nach Ende der Geschäftsführerfunktion

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BFG, dass die Haftung auch Abgabenausfälle erfassen kann, die erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers eintreten.
Entscheidend ist, ob die Ursache des späteren Abgabenausfalls auf Pflichtverletzungen während der aktiven Funktionsperiode zurückzuführen ist.

Konsequenz für die Praxis

Ein Ausscheiden aus der Geschäftsführung schützt nicht automatisch vor späteren Haftungsinanspruchnahmen.

Geschäftsführer sollten daher bereits während ihrer Tätigkeit auf

  • sorgfältige Auswahl von Geschäftspartnern,

  • nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen,

  • dokumentierte Kontrollprozess sowie

  • laufende Compliance-Prüfungen achten.

Bedeutung für Unternehmen und Geschäftsführer

Die Entscheidung verdeutlicht die zunehmenden Anforderungen an Tax Compliance und Risikomanagement. Unternehmen müssen ihre Lieferketten und Geschäftsstrukturen laufend prüfen.

Fazit

Das aktuelle Erkenntnis des BFG verschärft die Anforderungen an Geschäftsführer im Bereich Tax Compliance deutlich. Die persönliche Haftung kann weitreichende finanzielle Folgen haben und endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus der Organfunktion.
Unternehmen und deren Geschäftsführer sollten daher bestehende Kontroll- und Compliance-Systeme regelmäßig überprüfen und dokumentieren, um Haftungsrisiken frühzeitig zu minimieren.

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FAQ zur Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO

Ein Geschäftsführer haftet persönlich, wenn abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt werden und dadurch Abgabenschulden uneinbringlich werden.

Ja. Bereits (leicht) fahrlässiges Verhalten kann für eine Haftungsinanspruchnahme ausreichend sein.

Ja. Die Haftung kann auch nach Beendigung der Geschäftsführerfunktion bestehen, wenn die Pflichtverletzung während der Amtszeit erfolgt ist.

Geschäftsführer müssen ungewöhnliche oder wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Abläufe hinterfragen. Unterbleibt dies, kann eine Beteiligung an Mehrwertsteuerbetrug in der Lieferkette angenommen werden.

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