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Green Newsletter – Nationale CO2-Steuer – Ausgabe 4/2022

Newsletter – 03.10.2022

Nationale CO2-Steuer – Erlass einer ersten Durchführungsverordnung

Nach einer Verschiebung ist die CO2-Steuer mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Demnach wird für bestimmte fossile Energieträger (zB Benzin, Diesel, Erdgas, Heizöl) kraft gesetzlicher Definition der CO2-Ausstoß ermittelt, welcher sich bei Inverkehrbringen dieser Energieträger ergibt. Für diesen CO2-Ausstoß müssen die Handelsteilnehmer (zB Hersteller, Großhändler, Importeure der Energieträger) nationale Emissionszertifikate erwerben und erhalten mit dem Kauf dieser Emissionszertifikate das Recht, diese Energieträger in Verkehr zu bringen.

Es ist zu erwarten, dass die Handelsteilnehmer die Kosten für die Emissionszertifikate im Rahmen der Verkaufspreise für die Energieträger an die Käufer/Empfänger überwälzen werden. Private Empfänger sollen über den sog „Klimabonus“ wiederum von der CO2-Steuer entlastet werden. Unternehmerische Empfänger sollen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen von der dadurch entstehenden Mehrbelastung entlastet werden, zB im Rahmen von Härtefallmaßnahmen oder dem sog „Carbon Leakage“.

Gesetzliche Grundlage für die CO2-Steuer ist das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022. Dieses Gesetz enthält jedoch in bestimmten Bereichen keine abschließende Regelung, sondern sieht vor, dass weitere Einzelheiten über eine Verordnung geregelt werden. Auf dieser Basis wurde – einen Tag vor Inkrafttreten der CO2-Steuer – am 30. September 2022 eine Durchführungs-VO erlassen (BGBl II 2022, 366 vom 30.9.2022), welche folgende Eckpunkte vorsieht:

  • Es wird eine neue IT-Oberfläche („Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“, NEIS) für alle Arten von Teilnehmern geschaffen (zB Handelsteilnehmer sowie Empfänger, welche Befreiungs- bzw Entlastungsmaßnahmen in Anspruch nehmen). Der Zugang zu dieser IT-Oberfläche ist über das Unternehmensserviceportal möglich.
  • Handelsteilnehmer werden automatisch einmal für das NEIS registriert und erhalten einen Registrierungsbescheid samt Abgabenkontonummer. Die Menge an Energieträgern wird im NEIS automatisch aus den Energieabgaben übernommen und die CO2-Steuerzahllast automatisiert bis zum 15. des auf das jeweilige Quartal drittfolgenden Monats ersichtlich gemacht. Die Zahlung hat in der Folge bis zum Monatsletzten des auf das jeweilige Quartal drittfolgenden Monats zu erfolgen (zB entsteht die Energieabgabe im Dezember wird die Zahllast bis 15. März vorgeschrieben und ist bis zum 30. März zu begleichen). Sämtliche Anträge, Meldungen und Berichte sind über NEIS einzubringen. Insbesondere ist für Handelsteilnehmer auch die Benennung eines Verantwortlichen erforderlich.
  • Soweit ein Empfänger eine Befreiung von der CO2-Steuer geltend machen möchte, ist eine Registrierung im NEIS vorzunehmen (zB Befreiung nach den Energieabgaben aufgrund nicht-energetischer Verwendung der Energieträger). Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Befreiungen sind die in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
  • Um eine Doppelbelastung mit nationaler CO2-Steuer und nach dem EU-Zertifikatehandel (EU-ETS) zu vermeiden, ist eine Registrierung als sog Befreiungsmaßnahmenteilnehmer auch für Empfänger erforderlich, welche dem EU-ETS unterliegen (und die Belastung mit nationaler CO2-Steuer nicht an ihre Kunden weiterverrechnen).
  • Soweit ein Empfänger eine Entlastungsmaßnahme geltend machen möchte (zB Carbon Leakage oder Härtefall) ist von diesem ebenfalls eine Registrierung im NEIS vorzunehmen. In der Folge können über NEIS entsprechende Anträge gestellt werden.
  • Ergänzend weist das BMF auf seiner Website darauf hin, dass sowohl die Entlastungsmaßnahmen als auch die Befreiungsmaßnahmen von der Europäischen Kommission einer beihilferechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Erst nach positivem Abschluss dieser Prüfung können die Entlastungs- und Befreiungsmaßnahmen angewendet werden. Das BMF hat eine Information angekündigt, sobald dies vorliegt.

Zu beachten ist, dass es sich gegenständlich nur um eine erste Durchführungsverordnung handelt, welche insbesondere Regelungen zur Implementierung und Abwicklung über die neue Oberfläche NEIS beinhaltet. Zusätzlich soll ergänzend ua noch eine „Befreiungs- und Entlastungsmaßnahmen-Verordnung“ sowie eine „EU-ETS-Verordnung“ erlassen werden (wobei noch nicht bekannt gegeben wurde, wann genau diese Verordnungen tatsächlich erlassen werden).

Autor:innen

Heribert Bach
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
Peter Pichler
Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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