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Green Newsletter – Tax and Reporting – Ausgabe 5/2022

Newsletter – 30.11.2022

Nachfolgend erhalten Sie die nächste Ausgabe unseres Green Newsletters, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

  • CO2-Steuer – Neue Befreiungsverordnung veröffentlicht
  • EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen

 

GREEN TAXATION

CO2-Steuer – Neue Befreiungsverordnung veröffentlicht

Die nationale CO2-Steuer ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die gesetzlichen Vorschriften wurden durch eine allgemeine Durchführungsverordnung vom 30. September 2022 ergänzt (siehe hierzu unseren Newsletter vom 3. Oktober 2022).

Nunmehr wurde am 23. November 2022 mit der „NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022“ eine weitere Verordnung erlassen. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu der im Gesetz vorgesehenen Befreiung von der CO2-Steuer, wenn Energieträger an Unternehmer geliefert werden, deren Anlagen dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.

In der Verordnung sind folgende zwei Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Befreiung vorgesehen:

  • Vorabberücksichtigung der Befreiung: Die Befreiung kann vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet werden, sodass es bereits an der Wurzel zu keiner zusätzlichen Belastung aufgrund der nationalen CO2-Steuer kommt.
  • Nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung: Die Befreiung kann auch nachträglich durch den Inhaber einer EU-ETS Anlage beantragt werden (dh es fällt zunächst CO2-Steuer an, welche aber nachträglich erstattet wird).

 

Prozedere bei Vorabberücksichtigung der Befreiung

  • Schritt 1: Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln (ua unter Angabe der voraussichtlich in der EU-ETS-Anlage verwendeten Energieträger). Die Ausgestaltung dieser Erklärung kann frei gewählt werden.
  • Schritt 2: Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Erklärung vor tatsächlicher Lieferung der Energieträger zu bestätigen.
  • Schritt 3: Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträger im Rahmen der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen bekanntzugeben (bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats).
  • Schritt 4: Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat gleichlautende Lieferbestätigungen abzugeben, die die Angaben des Handelsteilnehmers bestätigen (bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats).
  • Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch den Handelsteilnehmer entfällt im Ausmaß der übereinstimmenden Angaben des Handelsteilnehmers in der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung und der EU-ETS-Anlage in ihrer Lieferbestätigung.
  • Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat darüber hinaus die Verwendung der Energieträger, für die die Befreiung in Anspruch genommen wurde, mittels Verwendungsbestätigung samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung nachzuweisen (bis zum 30. Juni des auf die Lieferung der Energieträger zweitfolgenden Kalenderjahres).
    • In der Verwendungsbestätigung ist zu bestätigen, dass insoweit keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde (dh keine Befreiung nach den jeweiligen Energieabgabengesetzen wie zB MinStG).
    • Darüber hinaus ist zu bestätigen, dass auch keine Weiterverrechnung der Belastung aus der CO2-Steuer erfolgt ist (da in diesem Fall die Befreiung für Lieferungen an EU-ETS-Anlagen nicht anwendbar ist). Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde plausibel darzustellen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist (wobei in der Verordnung nicht definiert bzw erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen von einer Weiterverrechnung der Belastung aus der CO2-Steuer auszugehen ist und die Auslegung dieses Begriffs somit weiterhin unklar ist).

Prozedere bei nachträglicher Berücksichtigung der Befreiung

  • Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger eine nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung beantragen, wobei der Antrag frühestens ab dem 1. Mai des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres gestellt werden kann.
  • Im Antrag ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage die Menge der gelieferten Energieträger für jeden einzelnen liefernden Handelsteilnehmer anzugeben und die Lieferung ist mittels Lieferschein oder Rechnung vom liefernden Handelsteilnehmer nachzuweisen.
  • Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung kann für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet (und mit CO2-Steuer belastet) wurden, ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung gestellt werden (im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr). Eine gewährte Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme der nachträglichen Berücksichtigung anzurechnen, wobei ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gesondert gestellt werden muss (ansonsten kann die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückgefordert werden).

Folgende zusätzliche Eckpunkte sind zu beachten:

  • Sämtliche Anträge sind via NEIS einzureichen.
  • Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Befreiung ist die Registrierung des Inhabers einer EU-ETS-Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS.
  • Da die beihilfenrechtliche Genehmigung für die gegenständliche Befreiung erteilt wurde, tritt sowohl § 20 NEHG als auch die oben dargestellte Verordnung rückwirkend mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

 

REPORTING

EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen

Nachdem im Juni 2022 die vorläufige politische Einigung über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erzielt wurde, wurde diese am 10. November 2022 durch das Europäische Parlament angenommen und schließlich am 28. November 2022 vom Europäischen Rat gebilligt. Die CSRD sieht detaillierte Berichtspflichten über Nachhaltigkeitsthemen vor und trifft einen weiten Kreis von berichtspflichtigen Unternehmen (siehe Green Newsletter 2/2022). Die CSRD wird 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Die Umsetzung in nationales Recht hat innerhalb von 18 Monaten zu erfolgen.

Autor:innen

  • Heribert Bach
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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