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Härtefallfonds, Nothilfefonds, Corona-Förderungen – was wir bereits wissen

News – 27.03.2020

In der gestrigen Pressekonferenz „Paket für Arbeitsplätze und Unternehmen“ hat die Regierung Details zum Corona-Hilfspaket präsentiert und im Anschluss die Richtlinie für den Härtefallfonds veröffentlicht. Von der Europäischen Union wurden ergänzend hierzu, durch eine vorübergehende Erweiterung des EUBeihilfenrahmens, Fördermöglichkeiten für Leitbetriebe und Großunternehmen geschaffen. Dies nehmen wir zum Anlass, Sie über diese Hilfsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen im Förderungs- und Finanzierungsbereich zu informieren. Wir dürfen Ihnen hiermit die bereits bekannten Eckdaten mitteilen, mit dem Hinweis, dass noch weitere Änderungen und ergänzende Richtlinien erwartet werden.

1 Corona-Hilfspaket in Höhe von EUR 38 Mrd

Zur Sicherung der Arbeitsplätze und zur Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit österreichischer Unternehmen hat die Bundesregierung ein EUR 38 Mrd Hilfspaket für die heimische Wirtschaft angekündigt. Die Hilfeleistungen sollen grundsätzlich für alle Unternehmen offenstehen, ein hoher Anteil des Budgets soll jedoch insbesondere jenen Branchen zu Gute kommen, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind.
Das EUR 38 Mrd Hilfspaket teilt sich folgendermaßen auf:

  • EUR 15 Mrd an Nothilfefonds für Branchen, die „besonders hart“ getroffen werden
    • siehe Punkt 4
  • EUR 10 Mrd für Steuerstundungen
  • EUR 9 Mrd für Garantien und Haftungen zur Kreditabsicherung
    • Die bereits bisher bekannten Instrumente (OeKB Exportgarantie, AWS Überbrückungsgarantie für KMU, ÖHT Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft) bleiben weiterhin aufrecht. Wir verweisen dazu auf unser Mailing vom 18. März 2020.
    • siehe Punkt 3
  • EUR 4 Mrd Soforthilfepaket
    • Corona-Kurzarbeit
    • Härtefallfonds (EUR 1 Mrd) – siehe Punkt 2
    • Investitionen in medizinische Ausrüstung
    • EUR 21 Mio für Forschung und klinische Studien – siehe Punkt 10

Die Richtlinien zu den einzelnen Unterstützungsmaßnahmen befinden sich zum Teil noch in der Erarbeitungsphase. Bereits umgesetzt wurde die AWS-Überbrückungsgarantie. Zudem sind bereits der Rahmen für den Härtefallfonds und für die OEKB Exportgarantien bekannt. Ergänzend hierzu wurde von der Europäischen Kommission ein befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in der Corona-Krise geschaffen, der auch eine Unterstützung in Form von Zuschüssen (Beihilfen) an Großunternehmen ermöglichen soll. Zu beachten ist, dass bei Beihilfen (Förderungen in Form von Garantien, Zuschüssen und Haftungen) nach dem „first-come-first-serve“-Prinzip vorgegangen wird. Aussagegemäß werden ausreichend Mittel seitens der Politik in Aussicht gestellt.

 

2 Härtefallfonds

Um insbesondere kleinen Unternehmen durch die Krise zu helfen, richtet die Republik Österreich einen Härtefallfonds ein, der mit EUR 1 Mrd dotiert ist. Die Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind ein einmaliger Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Höhe des Zuschusses

  • In Summe soll ein Zuschuss von bis zu EUR 2.000,00 pro Monat auf maximal 3 Monate gewährt werden
  • Der Zuschuss soll sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße richten (die Richtlinie dazu ist noch in Ausarbeitung)
  • In einer ersten Phase (Soforthilfe) erfolgt eine sofortige Auszahlung eines pauschalen Zuschusses:
    • EUR 1.000,00 bei einem Jahresnettoeinkommen ab EUR 6.000,00
    • EUR 500,00 bei einem Jahresnettoeinkommen unter EUR 6.000,00 pro Jahr bzw wenn kein Steuerbescheid vorliegt
  • In der zweiten Phase soll der Zuschuss final festgelegt werden (unter Anrechnung der Zahlung der ersten Phase)

Wer kann den Härtefallfonds beantragen?

  • Ein-Personen-Unternehmer (gewerbliche Unternehmer, freie Berufe, neue Selbständige)
  • Kleinstunternehmer als natürliche Personen, die weniger als 10 Personen (Vollzeitäquivalente) beschäftigen (und deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme EUR 2 Mio nicht überschreitet)
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Freie Dienstnehmer

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19, das heißt
    • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (zum Vergleichsmonat im Vorjahr) oder
    • Behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 oder
    • nicht mehr in der Lage zu sein, die laufenden Kosten zu decken
  • Im letzten Wirtschaftsjahr darf das Einkommen (vor Steuern und Sozialversicherung) maximal EUR 58.464,00 (80 % der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage 2019 iHv EUR 73.080,00) betragen.
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG/FSVG/ASVG (hier gehen wir von einem redaktionellen Fehler aus und nehmen an, dass auch Freiberufler mit Optionsmöglichkeit in der Krankenversicherung die Voraussetzungen erfüllen). Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb von zumindest der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 5.527,92 pro Jahr).
  • Keine weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (monatlich EUR 460,66)
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Kein Anspruch auf Leistungen aus einer Versicherung zur Abdeckung der COVID-19-Auswirkungen
  • Keine weiteren Zuschüsse von Gebietskörperschaften (ausgenommen Corona-Kurzarbeit und staatliche Garantien)
  • Härtefallfonds und Nothilfefonds dürfen nicht kumuliert in Anspruch genommen werden. Eine Anrechnung des Härtefallfonds auf den Nothilfefonds ist möglich.
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisationsbedarf nach URG

Wer ist nicht förderfähig?

  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
  • Non-Profit-Organisationen
  • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen soll ebenfalls der Härtefallfonds zur Verfügung stehen. Die Förderrichtlinien werden aktuell noch ausgearbeitet. Wenn uns diese vorliegen, werden wir Sie informieren.

Wo und wann kann der Antrag gestellt werden?

  • Die Antragsstellung ist elektronisch möglich unter:
    https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
  • Die Anträge können ab heute 17 Uhr gestellt werden bis 31. Dezember 2020.
  • Die WKO hält auf ihrer Homepage fest, dass für alle anspruchsberechtigen Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert sind.
  • Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

Welche Informationen muss ich für die Antragstellung bereithalten?

  • Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) oder Global Location Number (GLN)
    • Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN im öffentlich zugänglichen Register: https://firmen.wko.at/
    • Sonstige Selbständige finden ihre GLN im Ergänzungsregister: https://www.ersb.gv.at
    • Die KUR finden Sie im Unternehmensserviceportal nach Ihrem Login
  • Steuernummer
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

 

3 AWS Überbrückungsgarantie für Gewerbliche und indrustrielle KMU

Mit Verweis auf unser letztes Mailing zu Förderungen und Finanzierungen iZm Corona-Krise (siehe Mailing vom 18.3.2020) dürfen wir im Hinblick auf die AWS Überbrückungsgarantie erste Erfahrungen aus der Praxis berichten:

  • Auch wenn eine Planungsrechnung in den Richtlinien für die AWS-Überbrückungsgarantie nicht explizit gefordert wird, können Planungsrechnungen seitens der finanzierenden Banken erforderlich sein.
  • Für die Beurteilung der Nichterfüllung der URG-Kennzahlen ist spätestens 9 Monate nach dem letzten Bilanzstichtag der aktuelle Jahresabschluss für die Überprüfung heranzuziehen. Dies bedeutet, dass aktuell Anträge auch mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 möglich sind.
  • Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wird zur Gewährleistung einer raschen Beantragung ein unbürokratisches Schnellverfahren und eine Bearbeitungsdauer von nur 48 Stunden verfolgt.

Die AWS kann die Einhaltung der Bedingungen im Nachhinein überprüfen. Sollten die Bedingungen nicht erfüllt worden sein, ist die AWS-Garantie nicht rechtswirksam zustande gekommen.

 

4 Nothilfefonds

Der angekündigte Nothilfefonds iHv EUR 15 Mrd soll jene Branchen unterstützen, die von der COVID-19-Krise besonders hart getroffen sind (zB Gastronomie, Tourismus, Einzelhandel). Aktuell liegen nur Informationen dazu aus der gestrigen Pressekonferenz der Bundesregierung vor, die wir hier kurz zusammenfassen möchten.

Es wird sich hierbei lt erster Auskunft in der Pressekonferenz um eine Mischung aus Kredit und Zuschuss handeln. In einem ersten Schritt soll ein Kredit mit günstigen Zinsen in Höhe der üblichen Quartalsumsätze gewährt werden (bis zu EUR 120 Mio). Nach einem Jahr sollen die Schäden („untergegangene Kosten“) eruiert und festgestellt werden. Ziel soll es sein, diese Schäden dann zu wesentlichen Teilen zu ersetzen (3/4 der Betriebskosten nach Information in der Pressekonferenz), indem der Kredit in diesem Rahmen in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt wird. Gebunden sein soll die Notfallhilfe an die Nutzung von Kurzarbeit bzw an ein anderes äquivalentes Instrument, ohne Mitarbeiter abzubauen.

Auf Basis der vorübergehenden Erweiterung des EU-Beihilfenrahmens als Reaktion auf die COVID-19-Krise (siehe Punkt 5) wurden seitens der Europäischen Union erweiterte Möglichkeiten für den Nothilfefonds geschaffen. Es bleibt noch abzuwarten, wie die österreichische Bundesregierung diese Möglichkeiten nutzen wird. Details dazu werden im Laufe der nächsten Woche erwartet.

 

5 Beihilfenrecht – neuer EU-Beihilfenriahmen für COVID-19

Grundsätzlich ist der Bund in der Vergabe von Beihilfen an Großunternehmen unionsrechtlich stark eingeschränkt. Die Folge einer verbotenen Gewährung von staatlichen Beihilfen ist üblicherweise die zwingende Rückabwicklung. Erstmalig wurde nun eine Ausnahme dieser Regelung durch die Europäische Kommission vorgesehen und ein vorübergehender Beihilferahmen zur Gewährung von Beihilfen iZm der COVID-19-Krise bereitgestellt. Dies ermöglicht auch für Leitbetriebe und Großunternehmen eine staatliche Beihilfengewährung in Form von Zuschüssen. Unter anderem werden folgende Förderrahmen hierfür, unter Einhaltung bestimmter Vorgaben, von der Kommission ermöglicht:

  • Die Mitgliedstaaten können Regelungen für die Gewährung von Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen oder (selektiven) Steuervorteilen von bis zu EUR 800.000,00 je Unternehmen auf Basis eines konkreten Förderinstruments mit definiertem Budget einführen. In diese Obergrenze sind auch zuschussäquivalente Beihilfen einzubeziehen (wie die unten genannten Garantien oder zinsvergünstigte Darlehen) in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents muss im Fördervertrag jeweils angeführt werden. Zielgruppe sind Unternehmen, die vor 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Tz 18 AGVO waren, aber durch den Ausbruch von COVID-19 in Schwierigkeiten gerieten.

    Voraussetzung ist, dass die Beihilfen nicht auf Tätigkeiten gerichtet sind, welche dem Export in Drittländer oder in andere Mitgliedstaaten dienen, nicht an die Verwendung nationaler Waren vorrangig vor importierten Waren geknüpft sind und spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt werden.

  • Ermöglicht wurden außerdem vergünstigte staatliche Garantien für Darlehen, die spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt werden und auf eine Laufzeit von höchstens 6 Jahren begrenzt sind. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Banken den Unternehmen bei Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren.

    Die Garantien dürfen bis zu 90 % der Darlehensverbindlichkeit abdecken, wenn Staat und Darlehensgeber zu gleichen Konditionen Verluste tragen, oder bis zu 35 %, wenn vorrangig Verluste getragen werden.

    Sichergestellt werden muss jedenfalls, dass auch bei Tilgung von Krediten der durch den Staat garantierte Betrag im Verhältnis der zulässigen Besicherung sinkt, der Finanzierung von Investitionen oder Lohnkosten dient und der Kreditnehmer am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten war, dieser aber danach durch den Ausbruch von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten ist.

  • Zudem können die Mitgliedstaaten den Unternehmen zinsvergünstige Darlehen zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs gewähren. Die Darlehensverträge müssen dabei die gleichen Voraussetzungen wie durch öffentliche Garantien besicherte Darlehen (siehe oben) erfüllen. Darüber hinaus gilt, dass bei der Berechnung des Bruttosubventionsäquivalentes ein besonderer Mindestzinssatz herangezogen wird.

Dieser neue vorübergehende Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur KMU, sondern auch Leitbetriebe und Großunternehmen zu unterstützen. In Österreich werden derzeit Förderrichtlinien dahingehend erarbeitet und nächste Woche erwartet. Wir halten Sie am Laufenden.

Ergänzend gilt festzuhalten, dass Entschädigungen lt Epidemiegesetz nicht unter den EU-rechtlichen limitierten Beihilfenrahmen fallen.

 

6 EU Fonds für Investitionen

Im Zusammenhang mit Corona ermöglichte das Europäische Parlament eine Verlängerung und Verbesserung des Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI). Dieser Fonds soll einen durch Krisen entstandene Mangel an Investitionen bekämpfen und Liquidität mobilisieren.

Zu diesem Zweck arbeitet die Europäische Kommission mit der Europäischen Investitionsbank (EIB-Gruppe) zusammen, welche bereits Maßnahmen vorgeschlagen hat, um gemeinsam mit nationalen Partnern und weiteren Finanzpartnern (vor allem nationale Förderbanken) die Wirtschaft zu unterstützen. Es ist Ziel, ein substanzielles Finanzpaket zu schnüren, das insbesondere KMU und Midcaps fördern soll. Die EIB-Gruppe könnte hierfür kurzfristig EUR 40 Mrd mobilisieren. Vorgesehen sind Überbrückungskredite, Zahlungsaufschübe sowie weitere Maßnahmen, um Liquiditäts- und Betriebsmitteleinschränkungen entgegenzuwirken.

Dadurch soll ein weiterer Rahmen für eine etwaige nationale Umsetzung weiterer Fördermöglichkeiten außerhalb vom Beihilfenrecht geschaffen werden. Eigenmittel der EIB-Gruppe, die im Risiko der EIB ausgereicht werden, gelten ihrer Natur nach grundsätzlich als private Mittel und stellen keine staatlichen Beihilfen dar, ebenso wie die Mittel des Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI). Da sie nicht der EU Haushaltsverordnung unterliegen, müssen die Beihilfevorschriften auch dann nicht angewendet werden, wenn Eigenmittel der EIB-Gruppe durch EFSI verbürgt werden.

 

7 Landesförderungen

Ergänzend zu den Förderungen und Finanzierungen auf EU- und Bundesebene werden auch in (einzelnen) Bundesländern Maßnahmenpakete zur Unterstützung von Unternehmen in der COVID-19-Krise geschnürt (dazu einige Beispiele).

 

8 Förderungen von Kunst- und Kulturschaffenden

Im Zusammenhang mit Einkommensausfällen von Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich verweisen wir zudem auf den Unterstützungsfonds, der in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen eine Beihilfe gewähren kann. Ergänzend plant der Künstler-Sozialversicherungsfonds in den nächsten Tagen einen COVID-19-Fonds einzurichten, der durch Schließungen und Absagen bedingte Einnahmenausfälle kompensieren soll. Dieser soll mit bis zu EUR 5 Millionen dotiert werden. Zusätzlich zu KünstlerInnen soll es auch Kulturvermittlern ermöglicht werden, diese Beihilfen zu beantragen.

Ebenso werden von Verwertungsgesellschaften Unterstützungsfonds eingerichtet (ua AKM, Literar-Mechana, Bildrecht Verwertungsgesellschaft).
https://www.ksvf.at/ein-notfall-was-nun-tun.html
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

 

9 Steuerliche Behandlung der Fördermaßnahmen

Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise, die aus öffentlichen Mitteln stammen, sind lt Information des Bundesministeriums für Finanzen steuerfrei. Die damit abgedeckten Ausgaben sollen in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben und sind somit von der Anwendung des § 20 Abs 2 EStG ausgenommen.

Die Befreiung soll jene Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen und sämtliche Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für derartige Zwecke geleistet werden, umfassen, unabhängig davon, wer diese leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt.

 

10 FFG Ausschreibung zu Corona-Virus SARS-COV-2 – FFG Emergencycall

Der gegenwärtige Ausbruch des Corona-Virus veranlasste zudem des BMDW und BMK kurzfristig dazu, EUR 21 Mio über die österreichische Forschungsförderungsgesellschaft FFG bereitzustellen. Die FFG wickelt die Ausschreibung in einem beschleunigten Verfahren ab und die geplanten Unternehmensprojekte und klinische Studien sollen rasch umgesetzt werden können (Entwicklungszeitraum bis zu 12 Monaten). Die Einreichung von Projekten ist bis 8. April 2020 (für kurzfristige Entscheidungen) und 11. Mai 2020 (für zusätzliche Anträge und Förderentscheidungen) möglich. Für beide Einreichfristen wird von der FFG eine zügige Evaluierung garantiert.
https://www.ffg.at/ausschreibung/emergencycall-covid-19

 

11 Beantragung Forschungsprämie

Ergänzend zu oben angeführten Unterstützungsmaßnahmen der Regierung, möchten wir darauf hinweisen, dass die Forschungsprämie in Krisenzeiten wie diesen einen wesentlichen Beitrag zur Liquiditätssicherung von Unternehmen leisten kann. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine (frühzeitige) Beantragung der Forschungsprämie in Betracht zu ziehen, um die Liquidität Ihres Unternehmens in der Krise zu erhöhen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei in gewohnter Weise.

 

12 Weitere nationale Förderstellen

Ergänzend zu den Fördermöglichkeiten, die aufgrund der COVID-19-Krise geschaffen wurden, gibt es auch außerhalb der explizit für die Krise vorgesehenen Förderinstrumente Unterstützungsmaßnahmen, die der Absicherung Ihrer Liquidität dienen können, wie beispielsweise eine Reihe an weiteren aws Fördermaßnahmen oder FFG-Fördermaßnahmen.
https://www.aws.at/
https://www.ffg.at/

 

13 Haben Sie Fragen? Wir sind gerne für Sie da

Diese Erstinformation ersetzt keinesfalls eine kompetente Beratung und Betreuung durch Förderabwicklungsstellen, die Hausbank und den laufenden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Bei der Qualitätsprüfung, Auswahl, Beantragung und Abwicklung potenzieller Förder- und Finanzierungs-möglichkeiten unterstützen und beraten wir Sie.

Autor:innen

  • Katharina Füreder
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Stornig-Wisek
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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