Härtefallfonds – Phase 2 startet am 20.4.
News – 16.04.2020
Die Richtlinien für die Phase 2 des Härtefallfonds wurden gestern veröffentlicht. Unter Verweis auf unsere letzten Mailings iZm coronabedingten Förderinstrumenten (vom 27.3.2020 und 6.4.2020) möchten wir Sie über die wesentlichen Neuerungen hierzu informieren. Die Ankündigungen – insbesondere die Ausweitung der Anspruchsberechtigten, Zuschuss bis zu 3 x EUR 2.000,00 – wurden umgesetzt. Wir haben für Sie die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen:
- Ein-Personen-Unternehmer (darunter auch neue Selbständige wie Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten)
- freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer)
- Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeiter und entweder höchstens EUR 2 Mio Jahresumsatz oder höchstens EUR 2 Mio Bilanzsumme)
- erwerbstätige Gesellschafter von Personengesellschaften mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 oder § 23 Z 2 EStG
- GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
Neu in Phase 2 ist, dass keine Einkommenshöchstgrenzen oder Einkommensuntergrenzen mehr gelten. Außerdem stellen Mehrfachversicherung und Nebeneinkünfte kein Ausschlusskriterium mehr dar. Auch Unternehmer, die zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 ihr Unternehmen gegründet oder einen Betrieb übernommen haben, können einen Zuschuss beantragen.
Es muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung des Unternehmers durch COVID-19 bestehen. Diese liegt vor, wenn:
- die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
- im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
- ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.
- Bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern muss eine signifikante Bedrohung sowohl auf Ebene der Gesellschaft (Umsatzeinbruch) als auch auf Ebene des Geschäftsführers vorliegen.
Zusätzlich muss der Unternehmer zahlreiche weitere Voraussetzungen erfüllen und das auch im Antrag bestätigen (Österreich-Bezug des Unternehmens, keine Insolvenz, kein Bezug anderer COVID-19-Zuschüsse, etc). Es ist ratsam, diese Voraussetzungen genau zu prüfen, bevor der Antrag gestellt wird. Werden falsche Angaben gemacht, kann das nicht nur zur Rückforderung des Zuschusses führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wie hoch ist der Zuschuss und wie wird er berechnet?
Der Zuschuss beträgt höchstens EUR 2.000,00 pro Monat für bis zu drei Monate, somit maximal EUR 6.000,00.
Die komplexe Berechnung sieht im Überblick wie folgt aus:
- Es gibt drei Betrachtungszeiträume (16.3. bis 15.4., 16.4. bis 15.5., 16.5. bis 15.6.). Der Zuschuss wird für jeden Betrachtungszeitraum einzeln berechnet.
- Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist das monatliche betriebliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums abzüglich des betrieblichen Nettoeinkommens im Betrachtungszeitraum. Dafür sind im Antrag die erzielten Umsätze (Betriebseinnahmen) im Betrachtungszeitraum anzugeben. Alle anderen Daten werden aus dem letzten Einkommensteuerbescheid entnommen.
- Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 80 % dieser Bemessungsgrundlage (bei geringem Einkommen 90 %, bei Neugründung im Jahr 2020 beträgt der Zuschuss pauschal EUR 500,00)
- Der Zuschuss ist mit EUR 2.000,00 gedeckelt. Der Deckel verringert sich um Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften und durch das betriebliche Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum. Dieses ist im Antrag anzugeben.
- Ein bereits zugesagter Zuschuss aus der Phase 1 des Härtefallfonds wird gegenverrechnet.
Mit folgenden Beispielen möchten wir die Berechnungssystematik veranschaulichen:
Wo und wann kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag ist online auf der Website der Wirtschaftskammer zu stellen. Anträge können voraussichtlich ab 20.4. gestellt werden. Es muss für jeden Betrachtungszeitraum ein eigener Antrag gestellt werden.
Weiterführende Informationen zum Härtefallzuschuss, ein Muster-Antragsformular und die Richtlinien sind auf der Website der Wirtschaftskammer zu finden. Sie können sich daher schon jetzt mit allen Voraussetzungen und den erforderlichen Daten vertraut machen.
Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Vorbereitung des Antrags und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Autor:innen
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Katharina FürederSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person
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Christian OberhumerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person