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Ist mein Testament ungültig?

News – 04.03.2020

Der OGH hat die Formvorschriften für fremdhändige (nicht eigenhändig geschriebene) Testamente deutlich verschärft. Etliche fremdhändige Testamente sind nach der neuen Rechtsprechung wohl ungültig.

Ein Artikel von MMag. Dr. Nikola Leitner-Bommer und Mag. Edin Šalo
LeitnerLaw Rechtsanwälte

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht. Konsequenz der Formungültigkeit eines fremdhändigen Testaments ist die gesetzliche Erbfolge. Fremdhändige Testamente gelten somit als formungültig errichtet, wenn eine äußere Urkundeneinheit oder ein inhaltlicher Zusammenhang nicht gegeben ist.

Äußere Urkundeneinheit

Eine äußere Urkundeneinheit besteht, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und den drei Zeugen oder während des Testiervorgangs (uno actu) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wird. Zur Herstellung der äußeren Urkundeneinheit müssen die losen Blätter so fest miteinander verbunden werden (zB durch Binden, Kleben oder Nähen), dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann.

Inhaltlicher Zusammenhang

Besteht keine äußere Urkundeneinheit, ist das fremdhändige Testament auch dann formgültig, wenn zwischen den losen Blättern ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Ein inhaltlicher Zusammenhang besteht bei einer Fortsetzung des Textes oder bei einem Vermerk des Erblassers auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. Aus den beiden OGH-Entscheidungen geht nicht eindeutig hervor, wie diese Bezugnahme inhaltlicher Natur oder wie die Fortsetzung des Textes genau ausgestaltet sein müssen. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist jedenfalls nicht gegeben, wenn eine Fortsetzung der Seitennummerierung in der Fußzeile besteht und sich der Text der letztwilligen Verfügung auf dem ersten Blatt und lediglich die Angabe von Ort und Datum und die Bekräftigungserklärung des Erblassers („DIES IST MEIN LETZTER WILLE“) und die Unterschriften des Erblassers und der Zeugen mit den erforderlichen Zusätzen, auf dem zweiten losen Blatt befinden.

Konsequenz der Formungültigkeit

Falls Sie ein fremdhändiges Testament errichtet haben, sollte dieses dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Entspricht Ihr fremdhändiges Testament nicht den neuen Formvorschriften, so ist das Testament wohl ungültig und als Konsequenz kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

Autor:innen

  • Nikola Leitner-Bommer
  • Edin Šalo

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