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KFS/BW 1 Neu – Neue Anforderungen für Unternehmensbewertungen ab Juli 2026

Newsletter – 17.02.2026

Hand mit digitaler Darstellung von „M&A“, Weltkarte und Finanzdiagrammen als Symbol für internationale Unternehmensübernahmen und -fusionen.

KFS/BW 1 Neu

  • Das neue Fachgutachten KFS/BW 1 führt zwei neue Wertmaßstäbe in der Unternehmensbewertung ein, den Marktwert und den typisierten subjektiven Unternehmenswert.
  • Hiermit wird die Vergleichbarkeit des österreichischen Standards mit internationalen Bewertungsstandards erhöht und der Fokus beim Marktwert vermehrt auf die Marktseite und den „Preis“ eines Unternehmens gerichtet.
  • Der Bewertungszweck rückt durch das neue Fachgutachten stärker in den Mittelpunkt.
  • Änderungen gibt es auch im Bereich der zugrundeliegenden Planungsrechnung und der Plausibilisierung der Planungsrechnung („erwartungstreue Planung“).
  • Die Empfehlungen hinsichtlich der Bewertung von KMUs werden erweitert.
  • Zusammengefasst werden die Anforderungen an die Bewertung und den Bewerter höher, die Bewertung wird jedoch vergleichbarer und zweckgerichteter.
»Price is what you pay, value is what you get«
Warren Buffett

Überblick

Das neue Fachgutachten KFS/BW 1 wurde im November 2025 vom Fachsenat für Unternehmensbewertung beschlossen und wird als Neufassung das Fachgutachten vom März 2014 ersetzen. Zur Anwendung kommt das neue Fachgutachten für alle Unternehmensbewertungen ab 30. Juni 2026, wobei der Zeitpunkt der Auftragsannahme und nicht der Bewertungsstichtag ausschlaggebend ist. Das neue Fachgutachten kann freiwillig ab sofort angewendet werden.

Wesentlicher Hintergrund der Neufassung ist die Angleichung der österreichischen Standards an internationale Bewertungsstandards. Bisher stand beinahe ausschließlich der objektivierte Unternehmenswert im Fokus, welcher regelmäßig als „one fits all“-Wert für sämtliche Bewertungsanlässe herangezogen wurde. Mit der Einführung neuer Wertmaßstäbe wird der bislang impliziten und oftmals unrealistischen Annahme begegnet, wonach der Wert und der Preis eines Unternehmens bzw Unternehmensanteils in sämtlichen Fällen übereinstimmen.

Die neuen Wertmaßstäbe

Mit der Festlegung des Wertmaßstabs werden die grundlegenden Annahmen definiert, auf denen die Unternehmensbewertung beruht. Abhängig von der Verwendungsprämisse orientieren sich die Wertmaßstäbe entweder am Tauschwert („Value in Exchange“) oder am Gebrauchswert („Value to the Holder“). Die nachfolgende Abbildung stellt die jeweiligen im Fachgutachten definierten Wzertmaßstäbe dar – in der Folge wird auf die Wertmaßstäbe im Detail eingegangen:

Neufassung des KFS - Organigramm

Der objektivierte Unternehmenswert wird in der Neufassung nachgeschärft und soll als Gebrauchswert (dauerhafter Haltewert) eines typisierten Investors dienen. Als Bewertungsverfahren ist bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes – wie bisher – als primäre Bewertungsmethodik ein Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF) heranzuziehen, welches mittels Multiplikatormethoden bzw Börsekursen verplausibilisiert wird. Anwendung: Der objektivierte Unternehmenswert soll insbesondere bei rechtsorientierten Anlässen und bei Bewertungen, in denen Gleichbehandlungsgesichtspunkte im Fokus stehen, zur Anwendung kommen. Dazu zählen beispielsweise die Ermittlung der Angemessenheit von Barabfindungen oder Umtauschverhältnissen sowie bei Abfindungen in Folge von Verschmelzungen und Umwandlungen.

Der Marktwert als neuer Wertmaßstab stellt demgegenüber einen Tauschwert dar, dh es wird eine Veräußerungsannahme getroffen. Er soll jenen Preis darstellen, welcher zwischen unabhängigen und vertragswilligen Parteien unter fremdüblichen Bedingungen erzielt wird und berücksichtigt somit die realen Marktbedingungen zum Bewertungsstichtag. Dementsprechend sollen bei der Ermittlung des Marktwertes vorrangig realisierte Preise, wie Börsenkurse oder verbindliche Kaufangebote, zugrunde gelegt werden. In der Praxis ist davon auszugehen, dass regelmäßig keine realisierten Preise in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag vorliegen – in diesem Fall sieht das Fachgutachten die gleichzeitige Anwendung von kapitalwertorientierten Verfahren (zB DCF-Verfahren) und marktwertorientierten Verfahren (Multiplikatormethoden) zur Wertermittlung vor. Dem Multiplikatorverfahren wird beim Wertmaßstab Marktwert somit ein höherer Stellenwert zugewiesen als beim objektivierten Unternehmenswert. Weiters sind aufgrund der Veräußerungsfiktion und der Berücksichtigung von realen Marktbedingungen gegebenenfalls auch Zu- und Abschläge bei der Wertermittlung zu berücksichtigen (zB Minderheitsabschläge beim Erwerb eines Minderheitsanteils, Mehrheitszuschläge beim Erwerb eines Kontrollanteils oder die Berücksichtigung eines Fungibilitätsabschlages bei nicht börsennotierten Unternehmen). Anwendung: Der Marktwert soll zukünftig zu Rechnungslegungszwecken bei der Ermittlung eines Fair Values (IFRS 13) bzw bei der Ermittlung eines beizulegenden Zeitwerts gemäß UGB, im Steuerrecht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes und des Verkehrswertes sowie im Transaktionskontext bei Kaufpreisschätzungen zur Anwendung kommen.

Der typisierte subjektive Unternehmenswert ist – wie der objektivierte Unternehmenswert – ein Gebrauchswert (dauerhafter Haltewert), allerdings aus Sicht eines konkreten Bewertungssubjekts. Die subjektiven Planansätze sind jedoch mit Markterwartungen und -informationen zu plausibilisieren. Etwaige Zuschläge für Kontrollanteile bzw Abschläge für Minderheitsanteile sind zu berücksichtigen, während Risiken iZm der Fungibilität von Unternehmensanteilen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn eine tatsächliche Veräußerungsabsicht besteht. Anwendung wird der typisierte subjektive Unternehmenswert bei der Ermittlung eines Value-in-Use-Wertes gemäß IAS 36, bei der Ermittlung des beizulegenden Wertes gemäß UGB, bei der Ermittlung des Teilwertes im Steuerrecht sowie im Transaktionsumfeld bei Fairness Opinions und Übernahmeverfahren finden.

An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass der Fachsenat aktuell sämtliche Empfehlungen überarbeitet und auch eine konkrete Empfehlung zu den Anwendungsbereichen der jeweiligen Wertmaßstäbe in den kommenden Monaten veröffentlichen wird. Weiters könnte es aufgrund von abweichenden Rechtsprechungen in der Zukunft zu Änderungen insbesondere bei den oben empfohlenen Anwendungsfällen der jeweiligen Wertmaßstäbe kommen.

Erwartungstreue Planung

Wesentliche Neuerungen gibt es im neuen Fachgutachten auch im Bereich der Planungsrechnungen und deren Plausibilität. So soll die vom Management vorgelegte Planung („Management-Planung“) vom Bewerter auf erwartungstreue Planungsansätze geprüft werden. Falls diese nicht vorliegen, sind vom Bewerter entsprechende Anpassungen der Planungsrechnung vorzunehmen, sodass eine erwartungstreue Planung für Zwecke der Unternehmensbewertung vorliegt. Zusammengefasst wird der Plausibilisierung der Planungsrechnung eine höhere Bedeutung beigemessen. In der Praxis ist voraussichtlich vermehrt mit Anpassungen der Planungsanrechnungen durch den Bewerter zu rechnen.

Bewertung von KMUs

Ein KMU wird im neuen Fachgutachten primär über qualitative Faktoren definiert, u.a. Unternehmenseigner mit geschäftsführender Funktion, Mitarbeit von Familienmitgliedern, kleiner Kreis von Unternehmenseignern sowie ein einfaches Rechnungswesen. Zwar sind in der Bewertung von KMUs prinzipiell dieselben Grundsätze anzuwenden wie bei Bewertung von großen Unternehmen, allerdings enthält die Neufassung einige Vereinfachungen. In der Praxis liegen bei KMUs mehrjährige, integrierte Planungsrechnungen regelmäßig nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vor. In diesem Fall werden diese gesondert erstellt und eine Mitwirkung bei der Vervollständigung von Planungsrechnungen ist durch den Bewerter möglich. Bei KMUs ist die Ertragskraft häufig durch personenbezogene Erfolgsbeiträge des Unternehmenseigners oder einer Schlüsselperson geprägt. Im Rahmen der Bewertung soll der Einfluss dieser Schlüsselpersonen sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Ausscheidens analysiert werden. Bei Ausscheiden einer solchen Schlüsselperson ist zwischen nicht übertragbarer, partiell bzw. temporär übertragbarer und vollständig übertragbarer Ertragskraft zu unterschieden. Das Ausmaß der Übertragbarkeit ist in der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen, etwa durch den Ansatz abschmelzender Erträge bei temporärer Übertragbarkeit.

Zusammenfassend wird durch das neue Fachgutachten der Marktseite eine zunehmende Bedeutung beigemessen. Die Anforderungen an den Bewerter steigen – im Ergebnis führen die Änderungen jedoch zu zweckgerichteten und transparenteren Unternehmensbewertungen und einer klaren Trennung von Wert und Preis. In Summe ist dem Fachsenat für Unternehmensbewertung ein „großer“ Wurf mit zahlreichen Änderungen zur Vorversion gelungen. Die Praxistauglichkeit der neuen Bewertungsvorschriften sowie die Akzeptanz durch Gerichte und Verwaltungsbehörden wird sich in den kommenden Monaten und Jahren zeigen.

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