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Körperschaftsteuer für gemeinnützige NPOs: Präzise Abgrenzung und rechtliche Rahmenbedingungen

News – 14.09.2025

Als gemeinnützige Körperschaft genießen Vereine und Stiftungen zahlreiche Steuervergünstigungen. Eine vollständige Steuerbefreiung ist jedoch nicht vorgesehen: Die Steuerbefreiung erstreckt sich ausschließlich auf genau definierte Tätigkeitsbereiche. Eine sorgfältige Differenzierung in ideelle Sphäre, Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist daher unerlässlich.

1. Ideelle Sphäre

In der ideellen Sphäre steht der gemeinnützige Zweck ohne wirtschaftlichen Bezug im Vordergrund. Folgende Tätigkeiten bleiben von der Körperschaftsteuer unberührt:

  • Mitgliedsbeiträge und Spenden, sofern ihnen keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen, wenn sie kostenlos angeboten werden
  • Informationen, die unentgeltlich verteilt werden

2. Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung umfasst die Kapitalanlage und die Bewirtschaftung von Immobilien, sofern sie nicht in erheblichem Umfang dem gewerblichen Verkehr dient.
Typische Beispiele sind:

  • Verzinsliche Bankguthaben
  • Wertpapiererträge, wie Anleihezinsen, Dividenden
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden

Erträge aus diesem Bereich unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer bzw Immobilienertragsteuer, nicht jedoch der Körperschaftsteuer. Einkünfte aus der Vermietung von Büroräumen sind daher nicht körperschaftsteuerpflichtig.

3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Wirtschaftliche Tätigkeiten einer NPO sind in drei Betriebsarten zu unterscheiden:

Betriebsart Beschreibung Körperschaftsteuer
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Unmittelbar zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks notwendig, nicht in größerem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben Befreit
Entbehrlicher Hilfsbetrieb Dient dem Zweck, ist aber nicht unmittelbar notwendig Steuerpflichtig
Begünstigungsschädlicher Betrieb, Gewerbebetrieb Kein Bezug zum gemeinnützigen Zweck Steuerpflichtig, Verlust der Gemeinnützigkeit möglich, Ausnahmegenehmigung notwendig

Mischbetriebe

Führt eine NPO einen einheitlichen Betrieb mit unterschiedlichen Anteilen, spricht man von einem Mischbetrieb. Die Einstufung hängt vom Anteil unentbehrlicher Tätigkeit ab:

  • 75–100 % → unentbehrlicher Mischbetrieb
  • 50–75 % → entbehrlicher Mischbetrieb
  • 0–50 % → begünstigungsschädlicher Mischbetrieb

4. Ausnahmegenehmigung bei begünstigungsschädlicher Tätigkeit

Bei Umsätzen aus begünstigungsschädlichen Betrieben sowie Gewerbebetrieben (und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bis zu 100.000,00 € jährlich gilt die Ausnahmegenehmigung automatisch als erteilt. Bei Überschreiten dieser Grenze ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Soll selbst der begünstigungsschädliche Bereich von der Steuer befreit werden (zB Benefizveranstaltungen, Lotterien), muss bereits bei geringeren Umsätzen ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Finanzverwaltung prüft dabei insbesondere, ob die Veranstaltung zweifelsfrei dem gemeinnützigen Zweck dient und der Erlös unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zukommt.

5. Körperschaftsteuerpflicht & Freibetrag

Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben und begünstigungsschädlichen Betrieben bzw Gewerbebetrieben sind bis 10.000,00 € pro Jahr insgesamt steuerfrei. Erst bei Überschreiten dieses Freibetrags wird der reguläre Körperschaftsteuersatz von 23 % fällig. Nicht verbrauchte Freibeträge können unter Umständen in Folgejahren genutzt werden.

6. Kapitalertragsteuer (KESt) & Immobilienertragsteuer

  • Kapitalerträge (zB Zinsen aus Bankguthaben) werden grundsätzlich mit 27,5 % KESt belegt; für Sparbuch- und Girokontozinsen beträgt die KESt 25 %. Banken können bei gemeinnützigen Organisationen die KESt auf 23 % reduzieren.
  • Immobilienerträge aus dem Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer von 23 %. Mit ihrer Entrichtung durch den Notar oder Rechtsanwalt ist die Körperschaftsteuer abgegolten; eine zusätzliche Steuererklärung ist nicht erforderlich.

7. Gewinnermittlung und Aufzeichnungspflichten

Abhängig von Größe und Rechtsform gelten unterschiedliche Rechnungslegungspflichten:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht für kleine NPOs
  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf Anhang) für größere NPOs
  • Wirtschaftsprüfung bei großen Organisationen

Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gelten weiters die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Ausgenommen sind davon nur unentbehrliche Hilfsbetriebe, kleine Vereinsfeste und kleine Kantinen.

  • Wir sind gerne für Sie da
  • Markus Achatz
    Steuerberater | Prof. an der Universität Linz | Mitglied des Verfassungsgerichtshofs | Partner | Gesellschafter
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