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Kryptowährungsverordnung – Entwurf zur Übernahme von Steuerdaten durch Abzugsverpflichtete

News – 10.11.2022

Einkünfte aus Kryptowährungen wurden mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I in die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingegliedert. Das Kernstück der Reform ist der Kapitalertragsteuerabzug (KESt-Abzug) bei Abwicklung über einen inländischen Dienstleister, der ab dem ab 1. Jänner 2024 verpflichtend anzuwenden ist. Für Zeiträume davor, könnte ein freiwilliger KESt-Abzug erfolgen (siehe dazu Newsroom-Beiträge vom 9. November 2021 und 21. Jänner 2022).

Eine der größten Herausforderung bei der Implementierung eines KESt-Systems, ist die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen ist der Wert der bezogenen Kryptowährung im Zuflusszeitpunkt als KESt-pflichtig anzusetzen. Bei realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen unterliegt wiederum der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten der KESt. Die Anschaffungskosten der Kryptowährungen, die vor der Einbeziehung ins KESt-System anfallen, sind allerdings die große Unbekannte.

Zur praktischen Durchsetzbarkeit der KESt regelt § 93 Abs 4a EStG, wie der Abzugsverpflichtete im Fall von nicht bekannten Steuerdaten (wie Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) vorzugehen hat. Dabei wurde dem Abzugsverpflichteten eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, vom Steuerpflichtigen bekanntgegebene Informationen zu übernehmen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Die Details dazu hat das BMF kürzlich im Verordnungsentwurf veröffentlicht, deren Eckpunkte nachfolgend zusammengefasst sind:

Form der Übermittlung von Steuerdaten

Im Rahmen der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten sollen vom Steuerpflichtigen folgende Daten bekanntgegeben werden, wenn Kryptowährungen erstmalig auf eine Kryptowährungsadresse oder -wallet eines inländischen Dienstleisters zugehen:

  • das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum;
  • die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung;
  • die Information, ob seit Erwerb der Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch mit anderen Kryptowährungen erfolgt ist.

Es soll dem Abzugsverpflichteten freistehen, wie der Inhalt und in welcher Struktur die Daten zu übermitteln sind. Dies kann daher auch über eine webbasierte Eingabemaske erfolgen. Ausdrücklich zugelassen werden soll die Einbeziehung von externen Dienstleistern, insbesondere Steuersoftwareanbietern.

Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung (zB mit historischen Kursen der jeweiligen Kryptowährung) erfolgen kann. Der Abzugsverpflichtete kann zB bei fehlender Plausibilität weitere Nachweise zu den Anschaffungskosten verlangen (zB Anschaffungsbelege oder Bestätigung durch einen Steuerberater). Erfolgt keine Plausibilisierung der Daten, kommen die KESt-Fiktionen zur Anwendung (§ 93 Abs 4a Z 2 EStG). Dies mit dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Anschaffungsdaten im Rahmen der Steuererklärung nachzuweisen sind. Auch entfaltet der KESt-Abzug keine Endbesteuerungswirkung.

Gleitender Durchschnittspreis in Euro bei sukzessiven Erwerben  

Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse (public key) befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung ist – wie auch bei einzelnen Aktien oder Fremdwährungen – der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Dieses Prinzip gilt auch für Kryptowährungswallets.

Die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder ‑wallet) ist auch für die Veranlagung maßgeblich.

Nicht in den gleitenden Durchschnittspreis sollen eingehen:

  • Altvermögen;
  • Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs 4a Z 2 EStG pauschal angesetzt wurden. Diese gelten im Übrigen bei einem Tausch in die Fiatwährung als zuerst veräußert (FIFO).

Zweifelsregelung betreffend Altbestand

Grundsätzlich stehe es dem Steuerpflichtigen frei zu entscheiden, welche Kryptowährungseinheiten (Altbestand oder Neubestand) zuerst veräußert werden bzw auf eine andere Kryptowährungsstelle übertragen werden. Er kann aber auch den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen. Bei fehlender Auswahl soll das FIFO-Prinzip zur Anwendung kommen.

Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen

Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die Bewertung von laufenden Einkünften aus Kryptowährungen. Demnach ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als deren Anschaffungskosten anzusetzen.

Für die Ermittlung des Wertes der bezogenen Kryptowährungen soll primär ein vorhandener Kurswert einer Kryptowährungsbörse herangezogen werden. Als „Kryptowährungsbörse“ wird ein Dienstleister gesehen, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen unter den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unmittelbar miteinander kontrahieren.

Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurswert eines Kryptowährungshändlers anzusetzen. Als „Kryptowährungshändler“ soll ein Dienstleister gelten, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen direkt mit dem Kryptowährungshändler kontrahieren (zB Kraken, Coinbase, Bitpanda).

Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste, die aktuelle Kaufpreise für Kryptowährungen abbildet, (zB https://coinmarketcap.com/de) anzusetzen.

Eine im Rahmen des KESt-Abzuges vorgenommene Bewertung soll wiederum für die Veranlagung maßgeblich sein.

Bei wiederkehrenden Kryptowährungseinkünften (Zufluss öfter als dreimal pro Monat) ist Vereinfachungsregelung vorgesehen. Die Einkünfte sollen jeweils mit dem Tagesendkurs am Ersten des Zuflussmonats angesetzt werden. Alternativ kann eine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt erfolgen.

Im Zweifel Annahme, dass Kryptowährung vorliegt

Ausschließlich für Zwecke des KESt-Abzuges kann der Abzugsverpflichtete im Zweifel davon ausgehen, dass ein Krypto-Asset als Kryptowährung im Sinne von § 27b Abs 4 EStG einzustufen ist und daher ein KESt-Abzug zu erfolgen hat. Liegt tatsächlich keine Kryptowährung im steuerlichen Sinne vor, entfaltet der KESt-Abzug keine Endbesteuerungswirkung.

Zeitschiene

Die Verordnung soll mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten. Dabei soll die Bewertung mit dem gleitenden Durchschnittspreis bereits für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. Für Einkünfte, die davor zufließen, solle das FIFO-Prinzip gelten, außer der Steuerpflichtige kann eine abweichende Zuordnung nachweisen.

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