Lockerung der Mausfalle bei der Auflösung von Privatstiftungen?
News – 26.02.2020
Oft scheitert die Auflösung von Privatstiftungen an der hohen ertragsteuerlichen Belastung aus dem Mausefalleneffekt, der bei der Auskehrung des Stiftungsvermögens an den Letztbegünstigten zuschnappt. Dabei kommt es zu einer Besteuerung der stillen Reserven des auszukehrenden Stiftungsvermögens basierend auf den historischen Anschaffungskosten des Stifters. Denn auch die Auskehrung des Stiftungsvermögens an den Letztbegünstigten unterliegt der Kapitalertragsteuer iHv 27,5% bezogen auf die fiktiven Anschaffungskosten im Zuwendungszeitpunkt. Dabei können lediglich die Stiftungseingangswerte, die in der Regel den historischen Anschaffungskosten des Stifters entsprechen, abgezogen werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27. November 2019, E 5018/2018-16, die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Substanzbesteuerung bei Letztzuwendung von sog „Altvermögen“, das somit vor dem 1. August 2008 zugewendet wurde und im Zeitpunkt der Zuwendung nicht mehr spekulationsverfangen war, bestätigt.
Der zugrunde liegende Fall
Im Jahr 2000 wurden einer Privatstiftung Liegenschaften aus dem Privatvermögen der Stifterin unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes zugewendet. Die Spekulationsfrist für diese Liegenschaften war im Zuwendungszeitpunkt bereits abgelaufen, dh die Substanzgewinne waren nicht mehr steuerhängig. Im Jahr 2005 wurde die Privatstiftung widerrufen und das Vermögen an die Stifterin als Letztbegünstigte ausgekehrt.
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs sind bei der Bemessung der Kapitalertragsteuer auf die Letztzuwendung an die Stifterin die Verkehrswerte der Liegenschaften im Zuwendungszeitpunkt als Abzugsposten anzusetzen. Der Verkehrswert ist jeweils um den Wert des zurückbehaltenen Fruchtgenussrechts zu reduzieren.
Das Heranziehen der Verkehrswerte als Abzugsposten für im Zeitpunkt der Zuwendung nicht mehr steuerverfangenes Vermögen kommt einer steuerneutralen Aufwertung des Vermögens auf den Verkehrswert im Zuwendungszeitpunkt gleich. Dies mit dem Effekt, dass lediglich der Wertzuwachs des Vermögens während der Stiftungsdauer der Zuwendungsbesteuerung bei Auskehrung an den Letztbegünstigten unterliegt.
Die Berücksichtigung der Verkehrswerte als Abzugsposten entspricht – so der Verfassungsgerichtshof – dem gesetzgeberischen Willen bei Einführung des Privatstiftungsgesetzes, nach welchem bei Fortbestehen des zugewendeten Vermögens beim Stifter ertragsteuerlich das Besteuerungsniveau des Stifters als Obergrenze heranzuziehen ist.
Auswirkungen auf die Praxis
Zu beachten ist, dass diese Entscheidung zur Rechtslage vor 1. August 2008 ergangen ist. Daher bleibt abzuwarten, ob mit dieser Entscheidung generell der Mausefalleneffekt von Vermögen als eliminiert gilt, dessen Vermögensgewinne im Zeitpunkt der Stiftung nicht mehr steuerverfangen sind. Dies wäre zB für Portfolioaktien und Fondsanteilen der Fall, die der Stifter vor dem 1. Jänner 2011 erworben hat (sog „Altbestände“) oder für nicht mehr spekulationsverfangene Sachgüter wie beispielsweise Kunstwerke. Auf Immobilienvermögen ist diese Entscheidung aber nach Einführung der Immobilienertragsteuer mit 1. April 2012 nicht unmittelbar übertragbar. Dasselbe gilt für wesentliche Unternehmensbeteiligungen (ab 1%), die bereits vor der Einführung der Vermögenszuwachssteuer unabhängig von der Behaltedauer steuerhängig waren.
Autor:innen
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Yvonne Schuchter-MangSteuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person