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Mindestbesteuerungsgesetz (Pillar II): ToDos in 2026

News – 07.04.2026

Team erarbeitet Aufgaben und Maßnahmen zum Mindestbesteuerungsgesetz (Pillar II) und ToDos 2026.

Das Mindestbesteuerungsgesetz ist seit 31. Dezember 2023 in Österreich in Kraft, womit die EU‑Richtlinie 2022/2523 zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) umgesetzt wurde. Das Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass große Unternehmensgruppen mit mindestens EUR 750  Mio. Konzernumsatz weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15  % unterliegen.

Das Gesetz betrifft multinationale und große inländische Unternehmensgruppen, einschließlich österreichischer Geschäftseinheiten solcher Gruppen.

Mindeststeuerbericht in Österreich

Bestimmung der berichtspflichtigen Geschäftseinheit

Grundsätzlich muss nach § 69 Abs. 1 MinBestG jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit einer solchen Unternehmensgruppe einen Mindeststeuerbericht einreichen.

Wird der Mindeststeuerbericht von einer Einheit in Österreich eingereicht, die entweder oberste Muttergesellschaft, berichtspflichtige benannte Einheit oder benannte örtliche Einheit ist, dann entfällt nach § 69 Abs. 4 MinBestG die Verpflichtung für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten. Handelt es sich daher beispielsweise um einen Konzern mit der obersten Muttergesellschaft in Österreich und reicht diese oberste Muttergesellschaft den Mindeststeuerbericht in Österreich ein, entfällt die Verpflichtung für die anderen österreichischen Geschäftseinheiten.

Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuerberichts gemeinsam auch auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit übertragen. Dazu ist eine Vereinbarung abzuschließen. Die in Österreich gelegene berichtspflichtig benannte Einheit oder benannte örtliche Einheit hat den Umstand der Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe bis 30. Juni 2026 mitzuteilen („Mitteilung 1“). Bei abweichenden Wirtschaftsjahren gelten abweichende Fristen.

Vorbereitung der Melde‑ und Datenprozesse

Die österreichischen und ausländischen Einheiten müssen Daten bereitstellen, die für die Erstellung des Mindeststeuerberichts erforderlich sind. Dies ist im Konzern entsprechend zu organisieren.

Neben einer detaillierten Berechnung bestehen auch temporäre Safe Harbours (u.  a. De‑Minimis‑Test, ETR‑Test, Routinegewinn‑Test), die administrative Entlastungen bieten können, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Fertigstellung des ersten Mindeststeuerberichts bis spätestens 30. Juni 2026

Der Mindeststeuerbericht ist regulär 15 Monate nach Geschäftsjahresende einzureichen (§ 72 Abs. 1 MinBestG). Für Übergangsjahre gilt eine verlängerte Frist von 18 Monaten. Folglich endet die Frist für den Bericht zum 31. Dezember 2024 mit 30. Juni 2026 (§ 72 Abs. 3 MinBestG).

Die berichtspflichtige österreichische Geschäftseinheit muss den Mindeststeuerbericht 31. Dezember 2024 daher bis zum 30. Juni 2026 einreichen. Dafür wurde in FinanzOnline eine Schnittstelle für den Upload einer XML-Datei geschaffen und umfassende Informationen auf der BMF-Homepage veröffentlicht.

Inhaltlich umfasst der Bericht Angaben zur Unternehmensgruppe, Informationen über angewandte Safe-Harbour Regelungen und die Berechnungen pro Steuerhoheitsgebiets (Effektivsteuersatz, Steuern, Mindeststeuergewinne, etc.).

Mindeststeuerbericht im Ausland

Wird der Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit im Ausland eingereicht, so kann die Verpflichtung zur Einreichung in Österreich entfallen. Dies setzt voraus, dass der Mindeststeuerbericht in einem Steuerhoheitsgebiet eingereicht wurde, das ein entsprechendes bi- oder multilaterales Abkommen mit Österreich über den automatischen Austausch des Mindeststeuerberichts abgeschlossen hat und dieses für das Geschäftsjahr in Kraft ist.

Die jeweilige österreichische Einheit trifft diesfalls die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen („Mitteilung 2“ gemäß § 70 Abs. 2 MinBestG). Diese Mitteilung ist bis zum 30. Juni 2026 gegenüber dem Finanzamt über eine gesonderte Funktion in FinanzOnline vorzunehmen.

Grundsätzlich hat jede österreichische Einheit diese Meldung vorzunehmen. Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Mitteilung nach § 70 Abs. 2 MinBestG auch auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit übertragen. Dies ist sinnvoll. Dazu ist eine Vereinbarung abzuschließen. Die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit hat den Umstand der Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe bis 30. Juni 2026 mitzuteilen („Mitteilung 1“). In diesem Fall würde die österreichische benannte örtliche Einheit dann Mitteilung 1 und Mitteilung 2 durchführen. In FinanzOnline ist für beide Mitteilungen ein einheitliches Formular vorgesehen.

Voranmeldung

Die abgabepflichtige österreichische Geschäftseinheit (§ 76 MinBestG) muss für 2024 bis zum 31. Dezember 2026 eine Selbstberechnung der im Voranmeldungszeitraum zu entrichtenden Mindeststeuer vornehmen, eine Voranmeldung einreichen und die Mindeststeuer entrichten.

Die abgabepflichtige Geschäftseinheit ist:

  1. die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte österreichische Geschäftseinheit,
  2. wenn nicht vorhanden: die oberste österreichische Geschäftseinheit,
  3. wenn auch diese fehlt (z. B. bei Schwestergesellschaften): die wirtschaftlich bedeutendste österreichische Geschäftseinheit

Bestehen daher in Österreich mehrere Geschäftseinheiten, ist Abgabenpflichtiger dennoch nur eine einzige österreichische Einheit. Die österreichischen Einheiten müssen daher die Daten bereitstellen, die für die Berechnung der Mindeststeuer und die Erstellung der Voranmeldung erforderlich sind. Alle Geschäftseinheiten müssen die hierfür erforderlichen Informationen an die abgabepflichtige Geschäftseinheit liefern (§ 77 Abs. 3 MinBestG).

Da eine einzige abgabepflichtige österreichische Geschäftseinheit die österreichische Ergänzungssteuer für alle in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten abzuführen hat (falls die effektive Steuerbelastung von 15 % nicht erreicht wird), ist aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht in der Regel der Abschluss einer entsprechenden Pillar‑II‑Steuerumlagevereinbarung erforderlich. Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit haftet für die Mindeststeuer.

Nach Auslegung des BMF ist in Österreich jedenfalls eine Voranmeldung einzureichen, selbst wenn keine nationale Ergänzungssteuer, Primär-Ergänzungssteuer oder Sekundär-Ergänzungssteuer anfällt (Nullmeldung).

 

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