Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NabeG) – mehr als nur Nachhaltigkeit!
News – 21.01.2025
Am 13. Jänner 2024 wurde der Begutachtungsentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) veröffentlicht. Die im Entwurf enthaltenen Neuerungen bzw Anpassungen betreffen neben den nationalen Regelungen zur Corporate Sustainability Reporting Directive, mit welcher die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung umgesetzt werden soll, auch weitreichende Änderungen im Sanktionenregime bei Verstößen gegen die Offenlegungungsverpflichtungen sowie weitere wesentliche Anpassungen rund um die finanzielle Berichterstattung.
Nachfolgend dürfen wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen, vorrangig die finanzielle Berichterstattung betreffenden Regelungen im Begutachtungsentwurf des NaBeG geben:
Anpassung/Verschärfung iZm Offenlegungspflichten
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen sind, haben zukünftig gemeinsam mit der Offenlegung des Jahres- oder Konzernabschlusses eine Selbsteinordnung vorzunehmen. Entsprechend ist gegenüber dem Firmenbuchgericht aktiv zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr einer Verpflichtung zur Konzernberichterstattung unterliegt. Sofern keine Verpflichtung vorliegt, ist der entsprechende Befreiungstatbestand anzuführen. Im Hinblick auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ist zu erklären, ob bzw. welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt. Für große Kapitalgesellschaften, die kein Mutterunternehmen sind, ist zu melden, ob bzw welcher Befreiungstatbestand von der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt.
Die Erklärung hat durch einen oder alle gesetzlichen Vertreter oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu erfolgen und soll für Einreichungen, die nach dem 31. Dezember 2025 bei Gericht einlangen, verpflichtend sein.
Zusätzlich werden die Sanktionen für nicht zeitgerechte Offenlegungen von Jahres- und Konzernabschlüssen verschärft. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften kommt es einerseits zur Anhebung des Strafrahmens bei Verstößen und andererseits wird die Möglichkeit zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens mit erhöhtem Strafrahmen geschaffen.
Demnach werden Zwangsstrafen bei wiederholten Verstößen voraussichtlich deutlich angehoben werden und belaufen sich für mittelgroße Kapitalgesellschaft auf bis zu EUR 4.500,00 (bisher EUR 2.100,00) und für große Kapitalgesellschaft auf bis zu EUR 20.000,00 (bisher EUR 4.200,00)
Des Weiteren ist die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens vorzunehmen, um eine schnellere Herbeiführung des gesetzmäßigen Zustands zu ermöglichen. Ein Anhaltspunkt dafür ist, wenn nach drei Zwangsstrafverfügungen noch keine Offenlegung erfolgt ist. Im Falle eines ordentlichen Verfahrens erhöht sich der Strafrahmen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften auf TEUR 20 und bei großen Kapitalgesellschaften auf TEUR 50. Wird auch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Strafbeschlusses keine Offenlegung vorgenommen, so wird der Strafrahmen auf bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse erhöht. Als Grundlage für die Bemessung der Umsatzerlöse gilt der Jahres- oder Konzernabschluss des Geschäftsjahres, in dem die Tat begangen wurde bzw jener für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr. Der Umsatz im Konzernabschluss ist jeweils für das Mutterunternehmen oder auch jedes Tochterunternehmen maßgeblich. Das neue Sanktionsregime soll für Abschlüsse mit einem Abschlussstichtag nach dem 30. Juni 2025 zur Anwendung gelangen.
Neben den Zwangsstrafverfahren wegen fehlender Offenlegung enthält der Gesetzesentwurf auch Strafen bei sonstigen Verstößen gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung. Beispielsweise werde die Unterlassung oder fehlerhafte Selbsteinordnung (siehe oben) oder mangelnde bzw falsche Angaben zum Konsolidierungskreis als sonstige Verstöße kategorisiert.
Sonstige Anpassungen im Unternehmensgesetzbuch
Größenklassen bei Muttergesellschaften
Die bisherige Bestimmung, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind, die Schwellenwerte für die Größenklassen auf konsolidierter Basis zu ermitteln haben, wird im Entwurf auf alle Kapitalgesellschaften ausgedehnt. Die Regelung soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, anzuwenden sein. Bei Umsetzung des Gesetzes ist daher zu erwarten, dass sich vor allem bei bisher als klein klassifizierten Holdinggesellschaften die Größenklasse ändert und (neben anderen Folgewirkungen) die Verpflichtung zur Abschlussprüfung besteht.
Effektivzinsmethode
Es kommt dem Entwurf entsprechend zur Abschaffung der verpflichtenden Bildung eines Disagios im UGB. Im Rahmen der im UGB neu eingeführten Effektivzinsmethode sind wesentliche Aufwendungen, die in funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapital-Aufnahme stehen, über die Laufzeit zu verteilen sein. Unter zinsähnlichen Aufwendungen werden zum Beispiel Agio, Disagio, Kreditprovisionen, Kreditbereitstellungsprovisionen, Überziehungsprovisionen bzw Nebenkosten in den Erläuterungen aufgelistet. Unwesentliche Beträge können als Aufwand geltend gemacht werden. Insgesamt soll durch die Angleichung der unternehmensrechtlichen an die steuerrechtliche Vorgehensweise eine Reduktion der Anwendungsfälle der Mehr-/Weniger-Rechnung herbeigeführt werden.
Dokumentation der Aufstellung
Während bisher der Jahresabschluss von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben war, so ist geplant, dass der Unternehmer das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren hat. Wenngleich dies auch weiterhin durch Unterschrift sichergestellt werden kann, soll zukünftig auch ein elektronisches Dokument geeignet sein.
Lagebericht – immaterielle Ressourcen
Große Kapitalgesellschaften und für PIEs (mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften) haben zukünftig in den Lagebericht Informationen zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen auszunehmen. Als immaterielle Ressourcen werden in den Erläuterungen zum NaBeG nicht in der Bilanz angesetzte Anlagewerte verstanden. Darunter fallen beispielsweise selbst geschaffene immaterielle Ressourcen, Beschäftigte, Beziehungen zwischen Unternehmen und Interessensträgern.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung.
Autor:innen
-
Andrea Wartner-WeixlbaumerWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | PartnerinDetails zur Person