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Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) – Rechnungslegung, Offenlegung und (etwas) Nachhaltigkeit

News – 22.01.2026

Am 21. Jänner 2026 wurde im Nationalrat das NaBeG beschlossen. Gegenüber der Regierungsvorlage aus November 2025 ist es noch zu redaktionellen Klarstellungen, jedoch keinen wesentlichen Änderungen mehr gekommen. Das NaBeG umfasst neben der nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auch Änderungen im Bereich der Rechnungslegung sowie Verschärfungen iZm Offenlegungsverpflichtungen. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist zum aktuellen Zeitpunkt noch ausständig.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf aus Jänner 2025 wurden im finalen Gesetzestext einzelne geplante Änderungen entschärft bzw sind gänzlich entfallen. Demnach besteht die Verpflichtung für Holdinggesellschaften zur Ermittlung der Größenklasse auf Basis konsolidierter Schwellenwerte weiterhin nur für Aktiengesellschaften und wird nicht auf alle Kapitalgesellschaften ausgedehnt. Die im Begutachtungsentwurf vom Jänner 2025 ursprünglich vorgeschlagenen Bestimmungen zur Verschärfung des Sanktionenregimes iZm der Offenlegungsverpflichtung sind in der finalen Fassung nicht mehr enthalten. Eine Erweiterung der Straftatbestände im Bereich der sonstigen Verstößen wurde jedoch beibehalten (siehe Abschnitt „Anpassungen iZm Offenlegungspflichten“).

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die tatsächlich umgesetzten, wesentlichen Neuregelungen im Rahmen des NaBeG:

Rechnungslegung

Effektivzinsmethode

Durch das NaBeG kommt es zur Abschaffung der verpflichtenden Bildung eines Disagios. Im Rahmen der im UGB neu eingeführten Effektivzinsmethode sind wesentliche Aufwendungen, die in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen, über die Laufzeit zu verteilen. Unter diese (zinsähnlichen) Aufwendungen werden zum Beispiel Disagio, Kreditprovisionen, Kreditbereitstellungsprovisionen, Überziehungsprovisionen, einmalige Gebühren bzw Nebenkosten wie Versicherungsprämien, Vermittlungsprovisionen, Verzugszinsen in den Erläuterungen aufgelistet. Unwesentliche Beträge können unmittelbar als Aufwand erfasst werden. Durch die Angleichung der unternehmensrechtlichen an die steuerrechtliche Vorgehensweise soll eine Reduktion der Anwendungsfälle der Mehr-/Weniger-Rechnung herbeigeführt werden. Die Effektivzinsmethode ist erstmalig auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Die bilanzielle Behandlung eines vor Inkrafttreten der Bestimmung entstandenen Disagios ist von der Neuregelung nicht betroffen.

Dokumentation der Aufstellung

Während bisher der Jahresabschluss von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen war, hat künftig der Unternehmer das Datum der Aufstellung des Jahres-/Konzernabschlusses sowie die aufgestellte Fassung zu dokumentieren. Dies kann weiterhin durch Unterschrift sichergestellt werden, künftig jedoch auch durch ein geeignetes elektronisches Dokument.

Lagebericht – immaterielle Ressourcen

Gesellschaften, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, haben zukünftig in den Lagebericht Informationen zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen aufzunehmen. Als immaterielle Ressourcen gelten gemäß Erläuterungen zum NaBeG dabei nicht in der Bilanz angesetzte immaterielle Anlagewerte. Darunter fallen beispielsweise selbst geschaffene immaterielle Ressourcen, Beschäftigte, Beziehungen zwischen Unternehmen und ihren Interessensträgern.

Anpassungen iZm Offenlegungspflichten

Selbsteinordnung

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen sind, haben künftig gemeinsam mit der Offenlegung des Jahres- oder Konzernabschlusses eine Selbsteinordnung vorzunehmen. Entsprechend ist gegenüber dem Firmenbuchgericht aktiv zu erklären, ob das Unternehmen im Berichtsjahr einer Verpflichtung zur Konzernberichterstattung unterliegt. Sofern keine Verpflichtung besteht, ist der entsprechende Befreiungstatbestand anzuführen. Weiters ist im Hinblick auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erklären, ob bzw welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt. Für große Kapitalgesellschaften, die kein Mutterunternehmen sind, ist anzugeben, ob bzw welcher Befreiungstatbestand von der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt.

Die Erklärung hat durch einen oder alle gesetzlichen Vertreter oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu erfolgen und ist für Einreichungen, die nach dem 30. Juni 2026 bei Gericht einlangen, verpflichtend.

Erweiterung des Strafenregimes bei sonstigen Verstößen (§ 284 UGB)

Der Katalog der sonstigen Verstöße gegen die Bestimmungen der Unternehmensberichterstattung wurde durch das NaBeG um folgende Tatbestände erweitert, deren Nichtbefolgung mit Zwangsstrafen bedroht ist:

  • Aufstellung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 243b bzw § 267a UGB)
  • Angaben zum Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen im (Konzern-)Anhang (§ 249 Abs 3 UGB)
  • Beteiligungsaufstellung im Konzernabschluss (§ 265 Abs 2 UGB)
  • Selbsteinordnung zum Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss (§ 277 Abs 4 bzw § 280 Abs 3 UGB)

Dabei sind Zwangsstrafen bis zu EUR 7.000,00 (bei kleinen Kapitalgesellschaften EUR 3.600,00) vorgesehen, die bei wiederholter Verhängung bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften einen Strafrahmen bis TEUR 20 bzw bei großen Kapitalgesellschaften bis TEUR 50 erreichen können.

Die neuen Bestimmungen des § 284 UGB idF NaBeG treten mit 1. April 2026 in Kraft und sind auf Zwangsstrafen anzuwenden, die aufgrund von Verstößen verhängt werden, die sich auf Abschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31. März 2026 beziehen.

Die bisherigen Strafbestimmungen zur Offenlegung (§ 283 UGB) von Jahres- bzw Konzernabschluss bleiben weiterhin aufrecht.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Gemäß § 243b UGB idF NaBeG sind große Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (sog. PIEs) und mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab jenem Geschäftsjahr verpflichtet, dessen Stichtag nach der Veröffentlichung des NaBeG im Bundesgesetzblatt liegt. Das Kriterium gilt analog auch für große Gruppen gemäß § 267a UGB idF NaBeG.

Gleichzeitig wurde auf europäischer Ebene durch das Omnibus-Paket der Anwendungsbereich der CSRD neu definiert. Mit dem Abschluss der Trilogverhandlungen im Dezember 2025 wurden auf europarechtlicher Ebene die Schwellenwerte für die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für sämtliche Unternehmen mit MEUR 450 Umsatzerlöse und 1.000 Arbeitnehmer festgelegt. Eine entsprechende Ausnahme für Unternehmen, die unterhalb dieser Schwellenwerte liegen, wurde bereits in § 908 Abs 2a UGB idF NaBeG festgeschrieben. Die geänderten Schwellenwerte auf EU-Ebene sind im Rahmen einer weiteren Novellierung in das UGB zu übernehmen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der praktischen Umsetzung der Änderungen im Bereich der finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung. Für Fragen zu den neuen gesetzlichen Anforderungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne persönlich zur Verfügung!

Autor:innen

  • Andrea Wartner-Weixlbaumer
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
    Details zur Person
  • Heribert Bach
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
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