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Neue Aussagen der OECD zu HomeOffice-Betriebsstätten

News – 21.11.2025

Am 19. November 2025 hat die OECD ein Update des OECD-Musterabkommens und Kommentars veröffentlicht. Im überarbeiteten Kommentar zu Art 5 sind auch neue (wenngleich aus OECD-Sicht wohl nur klarstellende) Aussagen zu HomeOffice-Betriebsstätten enthalten, die nachfolgend skizziert werden sollen.

Kriterien zur Beurteilung der Begründung einer Betriebsstätte durch das Tätigwerden im HomeOffice

Nach Ansicht der OECD soll eine HomeOffice-Betriebsstätte grundsätzlich nur dann begründet werden, wenn das HomeOffice regelmäßig genutzt wird (wobei auch kürzere Nutzungen bei regelmäßiger Wiederholung über einen längeren Zeitraum nicht als nur vorübergehend anzusehen sind) und im HomeOffice nicht nur bloß vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werden.

In weiterer Folge nimmt die OECD eine zentrale Unterscheidung anhand des zeitlichen Ausmaßes der HomeOffice-Tätigkeiten vor (entscheidend sind dabei stets die tatsächlichen Verhältnisse und nicht etwa bloß vertraglich vereinbarte und nicht den faktischen Gegebenheiten entsprechende Vereinbarungen):

  • Sofern eine Person in einem Zwölfmonatszeitraum, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit in ihrem Homeoffice verbringt, soll grundsätzlich keine Betriebsstätte vorliegen.
  • Sofern das zeitliche Ausmaß der HomeOffice-Tätigkeiten der Person in einem Zwölfmonatszeitraum, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, mindestens 50 % der gesamten Arbeitszeit beträgt, soll die Begründung einer Betriebsstätte von den jeweiligen Fakten und Umständen des Einzelfalls abhängen. Wesentliches Entscheidungsmerkmal ist nach Ansicht der OECD, ob es aus Sicht des Unternehmens für das Tätigwerden des Mitarbeiters im HomeOffice-Staat einen wirtschaftlichen bzw geschäftlichen Grund („commercial reason“) gibt. Ein wirtschaftlicher bzw geschäftlicher Grund soll dem Grunde nach dann gegeben sein, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert, wobei die OECD hierfür die folgenden exemplarischen Gründe nennt:
    • Die Person interagiert direkt mit Kunden oder Lieferanten (zB regelmäßige (physische) Treffen zwischen der Person und Kunden des Unternehmens);
    • Aufbau eines neuen Kundenstamms oder Identifikation von Geschäftsmöglichkeiten;
    • Identifikation neuer Lieferanten, Pflege von Lieferantenbeziehungen oder Überwachung/Management vertraglicher Vereinbarungen;
    • Echtzeit- oder nahezu Echtzeit-Interaktion mit Kunden oder Lieferanten in anderen Zeitzonen (zB Call-Center-Dienstleistungen, virtuelle IT-Unterstützung oder medizinische Dienstleistungen);
    • Zugang zu fachlicher Expertise, die bei der Durchführung der Unternehmensaktivitäten benötigt wird, etwa regelmäßige Treffen mit Universitätsmitarbeitern, die relevante Forschung durchführen;
    • Erbringung von Dienstleistungen für Kunden im anderen Staat, sofern diese die physische Präsenz erfordern (zB Schulungen oder Reparaturen beim Kunden vor Ort).

Allein der Umstand, dass das Unternehmen auch Kunden oder Lieferanten in dem Staat hat, in dem sich das HomeOffice befindet, führt nicht automatisch zu der Annahme eines geschäftlichen Grundes. Ebenso wenig kann allein aus dem Umstand, dass sich das HomeOffice in einer anderen Zeitzone befindet als der Staat des Unternehmens, automatisch auf die Begründung einer Betriebsstätte geschlossen werden.

Im Umkehrschluss soll ungeachtet des Überschreitens der zeitlichen 50 %-Grenze keine HomeOffice-Betriebsstätte begründet werden, wenn ein derartiger wirtschaftlicher bzw geschäftlicher Grund fehlt. Dies ist nach Ansicht der OECD insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:

  • Die Person interagiert nur gelegentlich mit Kunden bzw Lieferanten des Unternehmens im Staat des HomeOffice (zB einmalige quartalsweise Treffen).
  • Das Unternehmen ermöglicht dem Mitarbeiter lediglich vom HomeOffice tätig zu werden, um die Dienste dieser Person zu gewinnen oder den Mitarbeiter zu halten.
  • Das Unternehmen erlaubt das Arbeiten vom HomeOffice allein zur Kostenreduzierung (zB geringere Ausgaben für Büroflächen).

Sonderfall

Abweichend von den zuvor genannten Kriterien soll nach Auffassung der OECD aber eine Betriebsstätte begründet werden, wenn die im HomeOffice tätig werdende Person die einzige oder zentrale Person, die das Geschäft eines Unternehmens ausübt – etwa eine (selbstständige) Unternehmensberaterin – die über längere Zeit den Großteil der Geschäftstätigkeiten ihres eigenen (Beratungs-)Unternehmens im anderen Staat erbringt.

Auswirkungen auf die Praxis | Abschließende Bemerkungen

Die neuen OECD-Aussagen zu HomeOffice-Betriebsstätten sind grundsätzlich zu begrüßen, da diese die Komplexität in der praktischen Anwendung reduzieren sollten. Eine Betriebsstätte soll demnach nur dann begründet werden, wenn die Person für das Unternehmen zu mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit im HomeOffice tätig wird und aus Sicht des Unternehmens ein wirtschaftlicher bzw geschäftlicher Grund für das Tätigwerden des Mitarbeiters im Staat des HomeOffice vorliegt (zB Marktpräsenz, Kundenakquise/-besuche).

Die Ausführungen im OECD-Update können Anlass geben, die bisherige steuerliche Einordnung von Homeoffice-Sachverhalten zu überprüfen. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, wie das österreichische BMF in Anbetracht der bisherigen Verwaltungspraxis auf die neue OECD-Guidance reagieren wird.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung von HomeOffice-Sachverhalten in Ihrem Unternehmen.

 

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