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Neue COVID-19-Förderungen: Verlustersatz, Umsatzersatz Dezember

News – 23.12.2020

Die Bundesregierung hat in den vergangenen Tagen zwei zusätzliche Förderinstrumente geschaffen, die wir nachfolgend skizzieren dürfen. Weitere Förderungen wurden angekündigt, jedoch bisher nicht veröffentlicht (Lockdown-Umsatzersatz Dezember für Handelsbetriebe, Zuschuss für vom Lockdown indirekt betroffene Unternehmen/Zulieferer, Veranstalter-Schutzschirm). Die COVID-19-Förderungen haben uns alle seit Beginn der Pandemie intensiv beschäftigt. Eine Vielzahl an Förderungen, unterschiedliche Förderstellen, überlastete Hotlines, Änderungen im Wochentakt, usw brachten immer neue Herausforderungen. Unser Ziel war und ist es, Sie in dieser herausfordernden Zeit mit fachlich fundierten Informationen und einer guten Beratung zu unterstützen. Wir werden Sie auch im nächsten Jahr in unseren Mailings, auf unserer Website, in Online-Webinaren und (hoffentlich auch wieder stattfindenden) Seminaren vor Ort informieren und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

1 Verlustersatz

Am 16. Dezember 2020 wurden die Richtlinien zum Verlustersatz veröffentlicht (BGBl II Nr 568/2020). Dabei handelt es sich um das ursprünglich als „Fixkostenzuschuss II 3 Mio“ bezeichnete Modell der EU-Kommission.

a) Ersatz der Verluste

Ersetzt werden entstandene Verluste („ungedeckte Fixkosten“) im Zeitraum von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021.

Vom Verlust erhalten Klein- und Kleinstunternehmen einen Ersatz iHv 90 %, alle übrigen Unternehmen einen Ersatz iHv 70 %, maximal jedoch EUR 3 Mio.

Der vom Verlustersatz iHd angeführten Prozentsätze gedeckte Verlust entspricht der Differenz zwischen den Erträgen und den damit zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens im jeweils gewählten Betrachtungszeitraum nach folgendem Berechnungsschema:

Der Verlustersatz ist steuerfrei, es kommt jedoch zu einer entsprechenden Aufwandskürzung gemäß § 20 Abs 2 EStG.

 

b) Betrachtungszeiträume

Es können bis zu 10 Betrachtungszeiträume gewählt werden (16. September bis 30. September 2020, und dann jeweils ganze Monate von Oktober 2020 bis inkl Juni 2021), wobei diese zusammenhängen müssen. Eine zeitliche Lücke zwischen den gewählten Betrachtungszeiträumen ist nur zulässig, wenn diese November oder Dezember 2020 betrifft, weil in diesen Monaten ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde (zB in der Gastronomie).

c) Wechselwirkungen mit anderen Förderungen

  • Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für den gesamten Monat November und/oder Dezember 2020 schließt einen Verlustersatz für diese Monate aus (zB in der Gastronomie).
  • Wurde ein Lockdown-Umsatzersatz nur für Teile des Novembers und/oder Dezembers 2020 gewährt (zB im Einzelhandel), ist ein Antrag auf Verlustersatz in diesen Monaten zulässig, es kommt allerdings zu einer anteiligen Kürzung des förderfähigen Verlusts (nach Tagen).
  • Wäre der anteilige Verlustersatz höher als der Lockdown-Umsatzersatz, so kann der Antragsteller den gewährten Umsatzersatz zurückzahlen und anschließend einen Antrag auf vollen Verlustersatz für den entsprechenden Monat stellen.
  • Wenn der Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00 in Anspruch genommen wird, kann (generell) kein Verlustersatz beantragt werden. Wäre der Verlustersatz höher, so kann der Verlustersatz nur beantragt werden, wenn der Antragsteller auf den Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00 verzichtet und ihn zurückbezahlt oder auf den Verlustersatz anrechnen lässt.

 

d) Besondere Voraussetzungen für den Verlustersatz sind

  • Umsatzausfall von mindestens 30 % (Umsatz im Betrachtungszeitraum im Verhältnis zum Umsatz im Vergleichszeitraum des Jahres 2019);
  • Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS): Mittelgroße und große Unternehmen dürfen sich am 31. Dezember 2019 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr: am letzten Bilanzstichtag vor diesem Datum) nicht in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 AGVO befunden haben. Eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB Gesellschafterzuschüsse) sind bis zum Antrag auf Verlustersatz zu berücksichtigen. Unternehmen in Schwierigkeiten können nur einen Fixkostenzuschuss bis zur De-minimis-Grenze (idR EUR 200.000,00 in den letzten beiden und dem laufenden Wirtschaftsjahr) erhalten. Klein- und Kleinstunternehmen, die die UiS-Kriterien erfüllen, kann dennoch ein Verlustersatz gewährt werden, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind.
  • Schadensminderungspflicht zur Reduzierung der zu deckenden Verluste ist zu beachten

 

e) Allgemeine Voraussetzungen sind

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
  • operative Tätigkeit in Österreich;
  • Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG;
  • kein Missbrauch iSd § 22 BAO mit mindestens EUR 100.000,00 in den letzten drei veranlagten Jahren;
  • kein Abzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren von mehr als EUR 100.000,00 (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
  • keine Anwendung des § 10a KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren von mehr als EUR 100.000,00 (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
  • kein Sitz oder Niederlassung in einem Staat aus der EU-Liste der nicht kooperativen Staaten, wenn überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG;
  • keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz über EUR 10.000,00.
  • kein anhängiges Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff IO). Im Unterschied zum Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00 ist ein Antrag auch für jene Unternehmen möglich, die die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen

 

f) Vom Verlustersatz ausgeschlossen sind:

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (zB Banken, Versicherungen);
  • Non-Profit-Organisationen und deren nachgelagerte Unternehmen sowie alle Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
  • im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  • im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen mit einem Eigendeckungsgrad von weniger als 75 %;
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalent zum 31. Dezember 2019), die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmeantrag möglich);
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 keine Umsätze erzielt haben

 

g) Das antragstellende Unternehmen muss sich verpflichten:

  • auf Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht zu nehmen;
  • zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und Arbeitsplätze zu erhalten;
  • Entnahmen des Unternehmensinhabers bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen;
  • vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2021 keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vorzunehmen;
  • vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2021 keinen Rückkauf eigener Aktien vorzunehmen;
  • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Vergütungen für Unternehmensinhaber, Organe, Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen angemessen zu gestalten, insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 auszuzahlen;
  • der COFAG, dem BMF und deren Bevollmächtigten (insbes Finanzämter) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen und jederzeitige Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Belege zu gewähren;
  • zur Rückzahlung allfälliger Differenzen;
  • Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich bekannt zu geben

 

h) Antragstellung und Auszahlung

Der Verlustersatz wird in zwei Tranchen abgewickelt und ausbezahlt:

  • Tranche 1 kann ab sofort bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes.
  • Tranche 2 kann ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung, bei der Korrekturen vorgenommen und Betrachtungszeiträume auch noch geändert werden können.

Der Antrag auf Verlustersatz ist jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen. Für die Beantragung der Tranche 1 sind die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalls bestmöglich zu schätzen, wobei diese Prognoserechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen ist. Bei Beantragung der Tranche 2 sind die Höhe des Verlustersatzes sowie der Umsatzausfall von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

2 Lockdown-Umsatzersatz Dezember (3. VO Lockdown-Umsatzersatz)

Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns nach dem 6. Dezember 2020 wurde der Lockdown-Umsatzersatz verlängert, wobei nun ein Zuschuss für den Zeitraum 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 (für Seil- und Zahnradbahnen, Tierparks, Zoos und botanische Gärten nur bis 23. Dezember 2020) gewährt wird. Anspruchsberechtigt sind – wie bereits beim Lockdown-Umsatzersatz im November – direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen (zB Gastronomie, Hotellerie, indoor Sportstätten, etc) in einer direkt von den Einschränkungen betroffenen Branche (gem ÖNACE-Klassifikation). Die aktuell mit der 2. COVID-19-NotMV verordneten weitergehenden Schließungen wurden beim Lockdown-Umsatzersatz noch nicht berücksichtigt.

Die Höhe des Umsatzersatzes Dezember beträgt 50 % des Umsatzes im Dezember 2019 (mind EUR 2.300,00, max EUR 800.000,00). Die Berechnung erfolgt durch die Finanzverwaltung, wobei eine taggenaue Aliquotierung entsprechend der Dauer der behördlichen Einschränkungen sowie eine Bereinigung um Umsatzanteile von nicht direkt betroffenen Branchen vorgenommen wird.

Die Antragstellung ist bis 15. Jänner 2021 möglich und kann vom Unternehmer selbst oder vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Wurde bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum vor 7. Dezember 2020 beantragt, ist eine erneute Antragstellung notwendig.

Der Lockdown-Umsatzersatz Dezember fällt unter die Höchstgrenze von EUR 800.000,00 des Befristeten Beihilfenrahmens. Diese Deckelung gilt somit in Summe für folgende Förderungen:

  • Lockdown-Umsatzersatz Dezember,
  • Lockdown-Umsatzersatz November,
  • Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00,
  • 100 %-Garantie,
  • NPO-Zuschuss für wirtschaftliche, wettbewerbsrelevante Bereiche

Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes Auswirkungen auf den Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00 sowie den Verlustersatz haben kann. Daher soll der Lockdown-Umsatzersatz unbedingt vor diesen beiden Förderungen beantragt werden.

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