Neuer Straftatbestand: Abgabenhinterziehung durch zu Unrecht erklärte Verluste gemäß § 33 FinStrG
News – 12.01.2026

Nach Maßgabe des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 (BBKG 2025) machen sich ab 1. Jänner 2026 Abgabepflichtige des finanzstrafrechtlichen Tatbestands der Abgabenhinterziehung oder der Abgabenverkürzung auch dann schuldig, wenn zu Unrecht Verluste erklärt werden, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.
Nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Rechtslage machte sich gem § 33 Abs 1 bzw § 34 FinStrG der Abgabenhinterziehung bzw -verkürzung schuldig, wer vorsätzlich bzw grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Die Strafbarkeit setzte somit eine tatsächlich eintretende Verkürzung von Abgaben, dh, eine zu niedrig festgesetzte Steuer voraus. In Verlustjahren zu Unrecht geltend gemachte Aufwendungen/Ausgaben erhöhten zwar den Verlustvortrag, führten aber mangels Verkürzungsbetrages (mangels Steuerausfalls) nicht sofort, sondern erst in jenem Jahr zu einer Strafbarkeit, in welchem der zu hohe Verlustvortrag tatsächlich verwertet werden konnte.
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 (dh, für alle ab dem 1. Jänner 2026 eingebrachten Steuererklärungen) wird nunmehr nicht nur die tatsächliche Verkürzung von Abgabenbeträgen, sondern auch die Geltendmachung unberechtigter/zu hoher Verluste, welche in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten (ohne sofortige Bewirkung eines Steuerausfalls) als finanzstrafrechtlich zu ahndendes Hinterziehungsdelikt gewertet. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass tathandlungsgleiche deliktische Vorgehensweisen zum gleichen finanzstrafrechtlichen Ergebnis führen.
Achtung: Aufgrund der strafverschärfenden Wirkung der Neuregelung, werden somit künftig auch zu Unrecht erklärte Verluste finanzstrafrechtlich geahndet, welche uU niemals einer Verwertung zugänglich sind (bspw weil diese im Rahmen von zukünftigen Umgründungen oder der zukünftigen Erfüllung des Manteltatbestandes untergehen) oder deren Verwertung erst zu einem deutlich später liegenden Zeitpunkt erfolgen kann.
Maßgeblicher Verkürzungsbetrag
Da für die effektive Strafbemessung der jeweilige Verkürzungsbetrag (als strafbestimmender Wertbetrag) maßgeblich ist, gilt in Bezug auf zu Unrecht erklärte Verluste jener Abgabenbetrag als Verkürzungsbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß § 102 Abs 3 EStG (und somit nach den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige) bzw § 22 Abs 1 KStG auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes ergibt. Der Verkürzungsbetrag berechnet sich daher bspw bei juristischen Personen durch Multiplikation des anzuwendenden KöSt-Satzes (zB für 2026: 23 %) mit dem absoluten Betrag des zu Unrecht angesetzten Verlustes. Bei natürlichen Personen wäre der zu Unrecht angesetzte Verlust vor Anwendung des Steuertarifs nach § 33 EStG um den Hinzurechnungsbetrag iSd § 102 Abs 3 EStG (zB für 2026: EUR 11.077,00) zu erhöhen.
Inkrafttreten – Praxistipp:
Zu beachten ist, dass der Neuregelung ab dem 1. Jänner 2026 eingebrachte Steuererklärungen unabhängig davon unterliegen, welches Steuerjahr betroffen ist. Wurde die Steuererklärung demgegenüber vor dem 1. Jänner 2026 eingereicht, gilt die neue Rechtslage auch dann nicht, wenn die Bescheide nach dem 31. Dezember 2025 zugestellt werden und somit – nach Maßgabe der neuen Rechtslage – der Tatbestand als verwirklicht gelten würde.
Fazit
Die strafverschärfende Wirkung stellt einen Paradigmenwechsel dar, weil eine Abgabenhinterziehung oder (grob fahrlässige) Abgabenverkürzung künftighin bereits zu einem Zeitpunkt angenommen wird, zu welchem es noch zu keiner tatsächlichen Verkürzung von Abgaben gekommen ist (weil in einem Verlustfall keine Abgaben verkürzt werden können). Damit wird in Abkehr zur bisherigen Systematik nicht mehr auf einen Erfolgseintritt abgestellt, sondern bereits die bloße Gefährdung eines Steuerausfalls als Abgabenhinterziehung bzw -verkürzung sanktioniert.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre steuerlichen Angaben rechtssicher zu gestalten.
Autor:innen
- Clemens NowotnySteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Claudia LernbeissSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person

