Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien ab 2027
Newsletter – 16.07.2026

Nach der Kündigung des bisherigen Doppelbesteuerungsabkommens („DBA“) zwischen Österreich und Argentinien im Jahr 2008 wurde ein neues DBA im Jahr 2019 durch beide Staaten unterzeichnet. Nach der Genehmigung durch das österreichische Parlament im Jahr 2020 hat nun auch der argentinische Senat das DBA angenommen. Das DBA ist ab 1. Jänner 2027 anwendbar und schafft klare steuerliche Rahmenbedingungen für Investitionen österreichischer Unternehmen in Argentinien (und umgekehrt).
Die wesentlichen praxisrelevanten Inhalte des DBA haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst:
Betriebsstätten:
- Die Frist für die Begründung einer Betriebsstätte bei Bauausführungen, Montagen und damit im Zusammenhang stehenden Aufsichtstätigkeiten beträgt sechs Monate.
- Das DBA enthält zudem eine eigene Klausel für Dienstleistungsbetriebsstätten. Diese werden begründet, wenn die Tätigkeit länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten dauert.
Gewinnaufteilung und Verrechnungspreise
- Die im DBA vorgesehene Verteilungsnorm von Gewinnen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte orientiert sich am OECD-Musterabkommen i. d. F. vor 2010. In Österreich ist daher der „authorized OECD approach light (AOA light)“ anzuwenden (vgl. VPR 2021 Rz 279ff)
- Das DBA sieht eine Verpflichtung zur Gegenberichtigung bei Verrechnungspreisen durch den anderen Staat vor.
Quellensteuern:
- Der Quellensteuersatz für Dividenden von Gesellschaften, an denen die empfangende Gesellschaft während eines Zeitraums von 365 Tagen mind. 25 % beteiligt ist, beträgt 10 %. In allen anderen Fällen beträgt der Quellensteuersatz 15 %.
- Zinszahlungen unterliegen mit bestimmten Ausnahmen einem Quellensteuersatz von 12 %.
- Für Lizenzgebühren liegt der Quellensteuersatz je nach Vergütungsart zwischen 3 % und 15 % vor.
Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen:
- Art. 13 enthält eine Immobilienklausel: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen zu einem Zeitpunkt in den letzten 365 Tagen vor der Veräußerung überwiegend aus unbeweglichen Vermögen besteht, dürfen im Belegenheitsstaat besteuert werden.
- Liegen die Voraussetzungen für die Immobilienklausel nicht vor, dürfen Veräußerungsgewinne von Gesellschaftsanteilen im Ansässigkeitsstaat der veräußerten Gesellschaft mit einem Quellensteuersatz von 5 % bei der Veräußerung durch einen Vertragsstaat, bis zu 10 % bei einem Beteiligungsverhältnis von mind. 25 % und ansonsten bis zu 15 % besteuert werden.
Vermeidung Doppelbesteuerung:
- Österreich wendet grundsätzlich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bei bestimmten passiven Einkünften (u. a. Dividenden, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen) gelangt die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.
- In Argentinien wird die Doppelbesteuerung für sämtliche Einkünfte mittels Anrechnungsmethode vermieden.
- Das DBA sieht auch eine Regelung für die Eröffnung eines Verständigungsverfahrens vor, allerdings ohne verbindliche Schiedsklausel.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass im Protokoll zum DBA Meistbegünstigungsklauseln zu Gunsten von Österreich enthalten sind. D. h. sollte Argentinien zukünftig in einem mit einem anderen Staat abgeschlossenen DBA günstigere Regelungen als jene im DBA mit Österreich vereinbaren, kommen diese zur Anwendung (dies betrifft z. B. die Frist für die Bau- und Montagebetriebstätten oder die Quellensteuern für Dividenden, Zinsen und Lizenzen)
Gerne unterstützen Sie unsere Experten bei Fragestellungen i. Z. m. geschäftlichen Aktivitäten in Argentinien, die sich infolge des neuen DBA mit Argentinien ergeben.
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Autor:innen
- Harald GutmayerSteuerberater | PartnerDetails zur Person
- Ursula WilflingsederSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person

