Neues zu liechtensteinischen Stiftungen: Bundesfinanzgericht bestätigt erstmals steuerliche Intransparenz bei Erben-Generation
News – 23.04.2020
Mit Erkenntnis vom 26.3.2020 (RV/5100852/2018) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die steuerliche „Intransparenz“ einer liechtensteinischen Familienstiftung bestätigt. Anders als die bisher zu liechtensteinischen Stiftungen ergangenen Gerichtsentscheidungen (vgl VwGH 25.4.2018, 2017/13/0004 mwN), betrifft die Entscheidung des BFG diesmal die Erben-Generation.
1 Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Zweitbegünstigte einer liechtensteinischen Familienstiftung (FL-Stiftung). Die Begünstigtenstellung wurde der Bf mit dem Tod des Stifters und Erstbegünstigten eingeräumt.
Nach Durchführung einer Außenprüfung hat das Finanzamt die steuerliche Transparenz der FL-Stiftung bescheidmäßig festgestellt und die Einkünfte der FL-Stiftung der Bf zugerechnet. Die Einkünftezurechnung stützte das Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass (i) die Bf aufgrund des im Verfahren vorgelegten Beistatuts der Familienstiftung eine sog Begünstigungsberechtigte sei und sie deshalb einen klagbaren rechtlichen gesicherten Anspruch auf das gesamte Stiftungsvermögen habe und dass (ii) es zusätzlich weitere, nicht offengelegte Beistatuten, darauf basierende Reglements oder Mandatsverträge geben müsse, die der Bf weitgehende positive Gestaltungsrechte in der Familienstiftung einräumen (insb Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat). Dagegen erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde. Aus der Entscheidung ist abzuleiten, dass das Finanzamt die steuerliche Transparenz der Stiftung auch bereits beim Stifter und Erstbegünstigten (bis zu dessen Ableben) festgestellt hatte.
2 Die Entscheidung des BFG
Das BFG hat die Auffassung des Finanzamtes für rechtswidrig beurteilt, die steuerliche Intransparenz der liechtensteinischen Familienstiftung festgestellt und damit auch Zurechnung der Einkünfte der FL-Stiftung bei der Bf verworfen.
Zunächst hat das BFG unter Verweis die liechtensteinische höchstgerichtliche Rechtsprechung zu oben Punkt (i) herausgearbeitet, dass ein Beistatut mit der Formulierung „Begünstigte am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der Familienstiftung ist auf Lebenszeit ohne Einschränkung“ keine Begünstigungsberechtigung nach liechtensteinischem Recht (vgl Art 552 § 6 liechtensteinisches PGR) vermittelt, sondern lediglich eine Ermessenbegünstigung einräumt. Demnach steht die Entscheidung über Zuwendungen an die Begünstigten im Ermessen des Stiftungsrates.
Weiters hat das BFG – in Einklang mit der oa VwGH-Rechtsprechung – zu oben Punkt (ii) festgehalten, dass die vom Finanzamt vorgenommene Beweiswürdigung betreffend das Vorliegen eines Mandatsvertrages bzw einer möglichen Einflussnahmemöglichkeit der Bf auf den Stiftungsrat auf bloßen Vermutungen basierte und damit rechtswidrig war. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Finanzamtes hat das BFG ua darauf hingewiesen, dass etwaige Beweisergebnisse zur Stiftergeneration nicht auf die Erbengeneration übertragbar sind und es unzulässig ist, ua aus der Nichtvorlage von Stiftungsratsprotokollen auf das Vorliegen eines (konkludenten) Mandatsvertrages zu schließen.
Im Ergebnis hat das BFG mit seiner Entscheidung der vom Finanzamt vorgenommenen, iW beweislosen Zurechnung von Einkünften der FL-Stiftung bei der Bf einen Riegel vorgeschoben.
3 Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung des BFG reiht sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechungslinie des VwGH zu liechtensteinischen Stiftungen ein und zeigt eindringlich auf, dass das Finanzamt vermeintliche Beweisergebnisse zur Annahme einer steuerlichen Transparenz betreffend die Stiftergeneration nicht auf die Erbengeneration übertragen kann. Wie die Entscheidung belegt, hat das Finanzamt – diesen Umstand offenkundig bereits einkalkulierend – versucht, die liechtensteinische Stiftung mit anderen Mitteln zu „knacken“, in dem sie eine Begünstigungsberechtigung angenommen hat. Dieser Versuch ist misslungen.
Dennoch ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung auch in anderen, gleichgelagerten Fällen versuchen wird, die Zurechnung von Einkünften einer liechtensteinischen Stiftung anhand einer Begünstigungsberechtigung zu argumentieren.
Sind auch Sie mit einem derartigen Fall konfrontiert und versuchen ungerechtfertigte Ansprüche der Finanzverwaltung iZm liechtensteinischen Stiftungen abzuwehren? Gerne können Sie unsere Experten, die am Verfahren beteiligt waren, dabei unterstützen.
Autor:innen
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Gebhard FurherrWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Johannes ReiterSteuerberater | DirectorDetails zur Person
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Yvonne Schuchter-MangSteuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person