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NoVA Änderungen N1 ab 1. Juli 2025 – Klarstellungen seitens des BMF

News – 01.07.2025

Am 30. Juni 2025 wurden die bereits medial angekündigten Änderungen des NoVAG im Hinblick auf die Abschaffung der NoVA für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Kategorie N1 im BGBl veröffentlicht und sind diese folglich mit 1. Juli 2025 in Kraft getreten (vgl BGBl I Nr 26/2025). Nachfolgend wird ein grober Überblick über die Änderungen gegeben und wird anschließend die Ansicht des BMF zu zwei der wichtigsten Zweifelsfragen dargestellt:

Überblick über die Änderungen ab 1. Juli 2025

Auf Basis der im BGBl veröffentlichten Änderungen des NoVAG gelten bestimmte Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 künftig nicht mehr als Kraftfahrzeuge iSd NoVAG und unterliegen diese folglich künftig nicht mehr der NoVA. Weiterhin als Kraftfahrzeuge iSd NoVAG gelten auch ab 1. Juli 2025 sämtliche Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 unabhängig von der Anzahl der Sitzplätze. Darüber hinaus unterliegen Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 (bzw unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung), die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, weiterhin der NoVA.

Grundsätzlich unterliegen der NoVA lt Gesetz insbesondere weiterhin Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse mit mehr als drei und weniger als zehn Sitzplätzen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 mit zwei Sitzreihen (dh mit mehr als drei Sitzplätzen), welche aufgrund bestimmter Merkmale als Kasten- bzw Pritschenwagen iSd NoVAG gelten:

  • Damit ein Fahrzeug mit geschlossener Ladefläche und zwei Sitzreihen als nicht der NoVA unterliegender Kastenwagen gilt, muss dieses (i) eine klimadichte Trennwand zur Ladefläche, (ii) ein Ladevolumen mit einer Länge, Breite und Höhe von mindestens einem Meter und (iii) verblechte Seitenfenster im Laderaum aufweisen.
  • Damit ein Fahrzeug mit offener Ladefläche und zwei Sitzreihen als nicht der NoVA unterliegender Pritschenwagen iSd NoVAG gilt, muss dieses entweder (i) eine Ladefläche von der Art eines LKW (mit seitlich klappbaren Bordwänden und ohne Radkästen) oder (ii) bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand eine Ladefläche mit einer Länge von mehr als 50 % des Radstands und eine einfache Ausstattung aufweisen.

Darüber hinaus unterliegen Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 bis 3.500 kg mit bis zu drei Sitzplätzen nicht mehr der NoVA und gilt dies unabhängig von weiteren Kriterien, wie zB der Größe der Ladefläche oder der Ausstattung.

Die folgende Abbildung bietet einen Überblick über die Anwendbarkeit der NoVA für Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 bis 3.500 kg:

Gleichzeitig mit der Abschaffung der NoVA für einen (Groß-)Teil der Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 ab 1. Juli 2025 ist jedoch zu bedenken, dass die gesonderte Berechnungsformel für die Ermittlung des NoVA-Tarifs für die weiterhin der NoVA unterliegenden Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 aufgehoben wurde. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich die NoVA für weiterhin der NoVA unterliegende Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 ab 1. Juli 2025 teilweise eklatant erhöht, wobei die Novelle des NoVAG unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsvorschrift bis 31. Dezember 2025 vorsieht.

 

Wichtige Zweifelsfragen iZm der Neuregelung

In der Praxis stellt sich hinsichtlich der nunmehrigen Ausnahme von der NoVA für Fahrzeuge der Kategorie N1 eine Reihe offener bzw auslegungsbedürftiger Fragen. Das BMF hat auf seiner Homepage zu einigen dieser Fragen Stellung genommen und legt dort seine Rechtsansicht dar (Link). Die aus unserer Sicht bedeutendsten Zweifelsfragen betreffen einerseits die Frage, (i) ob die Neuregelung auch für den Erwerb bzw die erstmalige Zulassung von Gebraucht­fahrzeugen aus dem EU-Ausland sowie für vor 1. Juli 2025 zugelassene Vorführfahrzeuge gilt und (ii) was unter einer „einfachen Ausstattung“ iZm der Qualifikation als von der NoVA ausgenommener Pritschenwagen zu verstehen ist:

  • In Bezug auf nunmehr von der NoVA ausgenommene Gebrauchtfahrzeuge der Kategorie N1, welche bereits vor 1. Juli 2025 im EU-Ausland zugelassen waren und hinsichtlich welcher ab 1. Juli 2025 ein der NoVA unterliegender Vorgang (zB Lieferung, Erwerb, erstmalige Zulassung im Inland) gesetzt wird, stellt sich die Frage, (i) ob diese auf Basis der nunmehrigen Rechtslage nicht der NoVA unterliegen oder (ii) ob hinsichtlich dieser Fahrzeuge auf Basis der Bestimmung gem § 6 Abs 8 NoVAG die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im EU-Ausland geltende Rechtslage anzuwenden ist. Letztere Auslegung würde dazu führen, dass nunmehr ausgenommene Fahrzeuge der Kategorie N1 in Österreich der NoVA unterliegen würden, soweit diese zwischen 1. Juli 2021 und 30. Juni 2025 erstmalig im EU-Ausland zugelassen wurden.

    Das BMF hat im Rahmen der auf seiner Homepage veröffentlichten Aussagen klargestellt, dass derartige Fahrzeuge ab 1. Juli 2025 nicht mehr der NoVA unterliegen. Dies deshalb, da nunmehr von vornherein NoVA-Tatbestand gesetzt wird und somit die (Tarif-)Bestimmung gem § 6 Abs 8 NoVAG nicht zur Anwendung gelangt.

    Die dargestellten Rechtsfolgen gelten gleichermaßen auch für die Lieferung bzw Veräußerung von Vorführfahrzeugen ab 1. Juli 2025, welche bereits vor dem 1. Juli 2025 in Österreich zugelassen und gem § 3 Abs 1 Z 2 NoVAG befreit waren:

    • Beispiel: Ein Fahrzeughändler hat am 2. Juni 2025 ein – ab 1. Juli 2025 nicht mehr der NoVA unterliegendes – Kraftfahrzeug der Kategorie N1 als Vorführfahrzeug angemeldet. Das Fahrzeug wird anschließend am 15. Juli 2025 an einen Kunden weiterveräußert.
    • Lösung: Im Zuge der Anmeldung als Vorführfahrzeug am 2. Juni 2025 wurde zwar ein NoVA-Tatbestand gesetzt, es ist jedoch die Steuerbefreiung für Vorführfahrzeuge zur Anwendung gekommen. Aufgrund der Lieferung des Fahrzeugs am 15. Juli 2025 wird kein NoVA-Tatbestand gesetzt, da das Fahrzeug seit 1. Juli 2025 kein Kraftfahrzeug iSd NoVAG mehr darstellt. Das Fahrzeug unterliegt somit nicht der NoVA.

 

  • Wie bereits einleitend dargestellt, sind Kraftfahrzeuge der Klasse N1 mit zwei Sitzreihen, offener Ladefläche und ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand („Pick-Ups“) ab 1. Juli 2025 nur bei einer entsprechenden Länge der Ladefläche und im Falle einer „einfachen Ausstattung“ von der NoVA ausgenommen. Es wird jedoch im Gesetz nicht näher definiert, welche Ausstattungsmerkmale als „einfache Ausstattung“ bzw nicht als eine solche gelten und wird lediglich in den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle definiert, dass verkehrssicherheitsrelevante Fahrassistenzsysteme einer einfachen Ausstattung nicht entgegenstehen.

    Das BMF stellt hinsichtlich der Beurteilung einer „einfachen Ausstattung“ auf das allgemeine Erscheinungsbild und die Gesamtheit der Merkmale eines Kraftfahrzeugs ab. Merkmale, die fast ausschließlich entweder bei LKW oder aber bei PKW zu finden sind, sind für die Beurteilung der betreffenden Kraftfahrzeuge dabei von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus hat das BMF eine Liste von Ausstattungsmerkmalen veröffentlicht und gelten danach ua folgende Ausstattungsmerkmale nicht als „einfache Ausstattung“:

  • Luxus(sport)felgen
  • Leder- oder Komfortsitze (allfällig mit Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion und beheizbar)
  • Elektrische Sitzverstellung
  • Infotainmentsysteme/Soundsysteme
  • Hochwertige Oberflächenbeschichtungen, zB (Kunst-)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen
  • Ambiente-Innenraumbeleuchtung
  • Dekorative Seitenverkleidungen
  • Armauflagen in der zweiten Sitzreihe
  • Beheizbare Scheiben (ausgenommen Frontscheibe)
  • Beheizbares Multifunktionslenkrad
  • Permanenter Allradantrieb
  • Für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen

    Darüber hinaus geht das BMF bei einem unverhältnismäßigen Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch bzw Motorleistung und Ladekapazität sowie bei einer für Nutzfahrzeuge untypischen Höchstgeschwindigkeit vom Nichtvorliegen einer „einfachen Ausstattung“ aus. Es wird dabei jedoch vom BMF nicht näher definiert, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unverhältnismäßigkeit vorliegt.

    Zusammenfassend hat das BMF hinsichtlich des Kriteriums der „einfachen Ausstattung“ zT hilfreiche Auslegungshinweise gegeben. Nichtsdestotrotz verbleibt idZ weiterhin ein sehr großer Graubereich und ist insbesondere das vom BMF vertretene Kriterium des Kraftstoffverbrauchs, der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit sehr vage formuliert. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob sämtliche der vom BMF als nicht „einfache Ausstattung“ geltenden Merkmale tatsächlich – zB im Rahmen von Verfahren vor dem BFG – als solche qualifiziert werden.

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