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Novelle Forschungsprämienverordnung – Marktnahe F&E im Fokus der Diskussion

News – 12.02.2026

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Wie bereits in unserem Newsletter vom 16. Jänner 2026 zur Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) aufgegriffen, wurde mit 18. Dezember 2025 unter anderem eine neue Bestimmung zur sogenannten „marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung“ (§ 7a FoPV, Anhang I Z 7a) eingeführt. Die Regelung ist aktuell Gegenstand intensiver fachlicher und politischer Diskussionen und es bleibt abzuwarten, ob die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung bestehen bleibt. Angesichts ihrer praktischen Tragweite möchten wir die Bestimmung dennoch gesondert beleuchten und auf bestehende Unklarheiten hinweisen.

Nach der neuen Regelung gilt:

„Werden Produkte oder Materialien nach Vornahme der F&E-Aktivitäten, für die sie verwendet werden, ohne vorherige Eigennutzung kommerziell verwertet, sind nur solche Aufwendungen als F&E-Aufwendungen iSd § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen, die allein durch die F&E und nicht auch durch die Vermarktung veranlasst sind.“ Die Regelung ist erstmals auf Forschungsprämien ab dem Jahr 2026 anzuwenden.

Ergänzend hat das BMF eine Information zur Erläuterung der Novelle veröffentlicht. Darin wird ausgeführt, dass Material und Rohstoffe, die (auch) für F&E eingesetzt werden, insoweit nicht für die Forschungsprämie berücksichtigt werden dürfen, als daraus Produkte entstehen, die ohne vorherige Eigennutzung vermarktet werden. In solchen Fällen sei nur der allein durch die F&E veranlasste Aufwand maßgebend. Eine weitergehende inhaltliche Konkretisierung enthält die BMF-Information allerdings nicht.

Aus unserer Sicht wirft die neue Bestimmung sowohl systematische als auch praktische Fragen auf. Die Forschungsprämie wurde ursprünglich auf Basis des Frascati-Manuals als „Frascati-Prämie“ eingeführt. Danach ist entscheidend, ob ein Projekt bestimmte Kriterien erfüllt – etwa Neuheit, technisches Risiko und eine systematische Vorgehensweise. Die Frage der Marktnähe der F&E war dabei kein Abgrenzungskriterium. Die Einführung einer zusätzlichen Einschränkung für „marktnahe F&E“ erscheint daher nicht konsistent mit dem bisherigen Systemverständnis.

Auch das Wording der Bestimmung ist in mehreren Punkten unklar. So bleibt offen, was konkret unter „marktnaher F&E“ zu verstehen ist. Zudem wird einerseits von „kommerzieller Verwertung“ und andererseits von „Vermarktung“ gesprochen – Begriffe, die nicht zwingend deckungsgleich sind. Welche Differenzierung hier beabsichtigt ist, geht aus der Verordnung nicht hervor.

Ebenso stellt sich die Frage, was unter „vorheriger Eigennutzung“ zu verstehen ist. Beispielsweise werden Prototypen regelmäßig im Rahmen der Entwicklung konstruiert, getestet und erprobt – somit im eigenen Betrieb für F&E-Zwecke genutzt – und gegebenenfalls anschließend veräußert. Ab wann kann hier von Eigennutzung gesprochen werden und in welchem Ausmaß muss sie erfolgen?

Darüber hinaus besteht ein Spannungsverhältnis zu bestehenden Regelungen der FoPV und zum gesetzlichen Rahmen. Die Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen bis zur Erreichung der Produktionsreife grundsätzlich zur Gänze begünstigte F&E darstellen. Eine teilweise Nichtberücksichtigung dieser Prototypen aufgrund „marktnaher F&E“ stünde dazu im Widerspruch.

Auch im Hinblick auf die gesetzlich normierte Auftragsforschung stellen sich grundlegende Fragen. Der Auftragnehmer betreibt typischerweise marktorientierte F&E und die Entwicklungsergebnisse werden wirtschaftlich gegenüber dem Auftraggeber verwertet. Die Einschränkungen betreffend marktnaher F&E würden dazu führen, dass die Aufwendungen beim Auftraggeber im Rahmen der Auftragsforschung geltend gemacht werden könnten, jedoch (teilweise) nicht beim Auftragnehmer. Damit würde auch die in § 108c Abs 2 Z 2 EStG vorgesehene Vorkehrung zur Vermeidung von Doppelförderungen (Auftraggebermeldung und entsprechender Abzug von der Bemessungsgrundlage des Auftragnehmers) unsystematisch unterlaufen.

Schließlich ist auch die Abgrenzung des betroffenen Materialaufwands nicht eindeutig. Während die BMF-Information von „Material und Rohstoffen“ spricht, bleibt offen, ob und inwieweit auch Fertigungskosten und folglich Löhne und Gehälter betroffen sein könnten.

Zusammenfassend wirft die Ergänzung zu marktnaher F&E in der FoPV eine Reihe von Fragen auf. Insbesondere die Abgrenzung zwischen rein F&E-veranlasstem Aufwand und (auch) durch die Kommerzialisierung bedingtem Aufwand wird in der Praxis erheblichen Interpretationsspielraum eröffnen.

Derzeit ist noch nicht abschließend absehbar, ob die neu eingefügte Bestimmung in dieser Form bestehen bleiben wird. Die Regelung ist Gegenstand intensiver fachlicher und politischer Diskussionen, sodass mit weiteren Klarstellungen oder gegebenenfalls auch Anpassungen zu rechnen ist.

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