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NPO-Unterstützungsfonds Q4 2020 und Lockdown-Zuschuss

News – 04.03.2021

Am Freitag, den 26. Februar 2021 wurden die Details zur bereits im Herbst angekündigten Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds für das 4. Quartal 2020 sowie zum sog Lockdown-Zuschuss für bestimmte gemeinnützige Vereine unter https://npo-fonds.at/ veröffentlicht. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte dieser Regelungen.

1 Auf den Punkt gebracht

  • Für Organisationen, die laut Definition des Verordnungsgebers vom Lockdown weder direkt (behördlich geschlossen) noch indirekt (Kunden behördlich geschlossen) betroffen waren, ändert sich nichts und diese können den Zuschuss wie gewohnt beantragen. Dies betrifft zB Kirchen und freiwillige Feuerwehren (vgl Punkt 2).
  • Für gemeinnützige Vereine (nicht für andere Rechtsträger), die aufgrund des Lockdowns behördlich geschlossen oder indirekt betroffen waren, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Zusätzlich zum allgemeinen Zuschuss wird für die Zeit des Lockdowns ein sog Lockdown-Zuschuss ausbezahlt. Dies betrifft Vereine in bestimmten Branchen, wie zB Museen und Sportvereine (vgl Punkt 3).

2 NPO-Unterstützungsfonds für Q4 2020

2.1 Wer?

Der Kreis der förderbaren Organisationen umfasst unverändert:

  • Non-Profit-Organisationen („NPO“)
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Rechtsträger, an denen diese förderbaren Organisationen beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“)

Ausdrücklich dürfen wir darauf hinweisen, dass unverändert

  • die beantragende NPO die im Förderungsantrag definierten Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bestätigen zu lassen haben, wenn  
    • ein Zuschuss von über EUR 6.000,00 beantragt wird, oder
    • im Jahr 2019 Einnahmen von über EUR 120.000,00 erzielt wurden, oder
    • im letzten Geschäftsjahr mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt wurden (unselbständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag) oder
    • eine Beteiligung an einer Beteiligungsorganisation besteht, sowie
  • die beantragende kirchliche Einrichtung und Beteiligungsorganisationen die im Förderungsantrag definierten Angaben immer (unabhängig von Größenkriterien) durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bestätigen zu lassen haben.

2.2 Was?

Die Unterstützung besteht unverändert darin, dass

  • bestimmte förderbare Kosten (wie zB Miete/Pacht, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, bestimmte Betriebskosten etc) des 4. Quartals 2020 ersetzt werden, und
  • zusätzlich nochmals eine pauschale Abgeltung in Form des Struktursicherungsbeitrags (grundsätzlich 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen; max EUR 90.000,00)

als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.

Gefördert werden wie bisher grundsätzlich 100 % der förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag, wobei der Zuschuss wie gehabt mit dem Einnahmenausfall begrenzt ist. Der Einnahmenausfall wird in der Regel wie folgt berechnet: Einnahmen von 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 minus Einnahmen von 1. Oktober bis 31. Dezember 2020. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz (gemäß den Lockdown-Umsatzersatz-Verordnungen) sind bei den Einnahmen des 4. Quartals 2020 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.

Der NPO-Zuschuss wird um einen gewährten Lockdown-Umsatzersatz (gemäß den Lockdown-Umsatzersatz-Verordnungen) anteilsmäßig für den betroffenen Zeitraum gekürzt. Wenn der Umsatzersatz niedriger ist als der anteilsmäßige NPO-Zuschuss, wird aufgestockt, womit eine Schlechterstellung ausgeschlossen werden soll.

Je förderbarer Organisation inkl verbundener Organisationen ist die Zuschusshöhe mit EUR 1,2 Mio begrenzt; wurde ein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, wird der Höchstbetrag anteilsmäßig gekürzt. Wenn die Organisation dem Beihilfenrecht unterliegt, sind zudem beihilfenrechtliche Obergrenzen zu beachten, die bis zu EUR 1,8 Mio betragen können.
3 Lockdown-Zuschuss

3.1 Wer?

Zusätzlich zum allgemeinen Zuschuss wird ein NPO-Lockdown-Zuschuss für gemeinnützige Vereine (nicht für andere Rechtsträger) aus besonders betroffenen Branchen gewährt. Beispielhaft betrifft dies folgende Branchen:

  • Museen
  • Sportvereine
  • Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
  • Darstellende Kunst
  • Betrieb von Sportanlagen
  • Kultur-, Sport und Freizeitunterricht

Der Lockdown-Zuschuss kann daher nur von gemeinnützigen Vereinen in Anspruch genommen werden, die

  • überwiegend in einer Branche tätig sind, die explizit in den COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen oder den COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen angeführt wird (= direkte Betroffenheit), oder
  • die den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen von direkt betroffenen Organisationen erwirtschaften und einen Einnahmenentfall von mindestens 40 % erlitten haben (= indirekte Betroffenheit).

Die vollständige Liste, der besonders betroffenen Branchen ist unter folgenden Link abrufbar:
https://bit.ly/3dZgpSY

Auch für den Lockdown-Zuschuss gilt, dass beantragende Vereine die im Förderungsantrag definierten Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bestätigen zu lassen haben, wenn

  • ein Zuschuss von über EUR 6.000,00 beantragt wird, oder
  • im Jahr 2019 Einnahmen von über EUR 120.000,00 erzielt wurden, oder
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt wurden (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag) oder
  • eine Beteiligung an einer Beteiligungsorganisation besteht.

3.2 Was?

Diese Vereine können neben dem allgemeinen NPO-Zuschuss (Kostenersatz und/oder Struktursicherungsbeitrag) zusätzlich einen Lockdown-Zuschuss beantragen.

Dadurch ändert sich die Berechnungsgrundlage und führt typischerweise zu zwei Betrachtungszeiträumen:

  • Für die Zeit des Lockdowns werden nicht die Kosten ersetzt, sondern der Lockdown-Zuschuss gewährt
  • Für den Zeitraum außerhalb des Lockdowns erhalten die Vereine den allgemeinen NPO-Zuschuss (Kosten und/oder Struktursicherungsbeitrag – wobei der Einnahmenausfall auf diesen Zeitraum aliquotiert wird)

Die Berechnung des Lockdown-Zuschusses erfolgt vereinfacht nach folgendem Schema:

Der Lockdown-Zuschuss kann sich dabei aus mehreren Lockdown-Phasen zusammensetzen, die dann jeweils anteilig zu berücksichtigen sind – zB:

  • Lockdown 1: 3. November bis 6. Dezember = 34 Tage
  • Lockdown 2: 7. Dezember bis 31. Dezember = 25 Tage

Der Lockdown-Zuschuss ist mit EUR 800.000,00 gedeckelt. Wenn der Lockdown-Zuschuss niedriger ist als der allgemeine NPO-Zuschuss, wird aufgestockt, womit eine Schlechterstellung ausgeschlossen werden soll.
4 Abwicklung

Anträge können ab 5. März 2021 gestellt werden. Die Abwicklung der Förderungen erfolgt über die elektronische Plattform der AWS (https://antrag.npo-fonds.at/#/). Die Antragsfrist endet am 15. Mai 2021!

Die allgemeinen, bisher schon bestehenden Voraussetzungen (wie zB COVID-19 bedingter Einnahmemausfall, Schadensminderungspflicht in Bezug auf förderbare Kosten etc) sowie die in Zusammenhang mit der Antragstellung weitergehenden Verpflichtungen (zB Bedachtnahme auf den Erhalt von Arbeitsplätzen, Setzen zumutbarer Maßnahmen zur Einnahmenerzielung etc) gelten unverändert.

Hat eine förderwerbende Organisation einen Antrag auf Umsatzersatz gestellt oder wird sie einen solchen stellen, ist ein Antrag auf einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erst nach dessen Erledigung zulässig. Ist der Antrag auf Umsatzersatz nicht bis zum 1. Mai 2021 erledigt, kann ein Antrag im NPO-Unterstützungsfonds auf Basis des geschätzten Umsatzersatzes gestellt werden. Eine Gewährung der Förderung ist jedoch erst nach Erledigung des Antrags auf Umsatzersatz möglich.
5 Links

eiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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