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NPO-Unterstützungsfonds

News – 06.07.2020

Die seit langem erwarteten ersten Informationen zum NPO-Unterstützungsfonds wurden gestern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 hatte der Nationalrat das 20. COVID-19-Gesetz verabschiedet (186 BlgNR XXII, GP), welches ua das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Unterstützungsfonds) beinhaltet (BGBl I 2020/49). Danach sollen grundsätzlich folgende Gruppen von Organisationen Unterstützungsleistungen erhalten können:

  • Non-Profit-Organisationen (gemeinnützige Organisationen iSd Bundesabgabenordnung, welche über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen)
  • Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt

Die vorläufigen Informationen zum NPO-Unterstützungsfonds sind unter folgendem Link verfügbar: https://npo-fonds.at/. Vorläufig deshalb, weil die eigentlichen Richtlinien, welche die näheren Regelungen vorzusehen haben, noch nicht vorliegen. Die Richtlinien sollen sich derzeit in Finalisierung befinden und Anfang nächster Woche veröffentlicht werden. Eine Antragstellung soll ab 8. Juli 2020 möglich sein. Viele Fragen sind noch offen – die konkreten Richtlinien müssen daher abgewartet werden. Sobald diese vorliegen, werden wir Sie im Detail darüber informieren.

In bestimmten Fällen muss der Antrag von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater geprüft und bestätigt werden (Form bzw Umfang der erforderlichen Bestätigung ist noch offen). Dies soll auf Basis der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen eine Organisation betreffen, die

  • einen Zuschuss von über EUR 12.000,00 beantragt,
  • im Jahr 2019 Einnahmen von über EUR 120.000,00 erzielt hat,
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag),
    oder
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche, Religionsgemeinschaft oder Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, ist.

Auch bei Vorliegen der finalen Richtlinien wird erwartungsgemäß davon auszugehen sein, dass – wie schon andere Förderinstrumente in jüngerer Zeit (zB Fixkostenzuschuss) gezeigt haben – in der Praxis bei der Beantragung des Zuschusses Fragen bestehen bleiben. Gerne werden Sie unsere Experten diesbezüglich unterstützen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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