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Österreichische Spendenbegünstigung: Steuerliche Vorteile für NPOs

News – 04.12.2025

Mann wirft Münze in ein Glas mit anderen Münzen, das von einer anderen Person gehalten wird

In der heutigen Zeit kommt gemeinnützigen Organisationen (NPOs) ein immer größerer Stellenwert zu: Sie fördern soziale, kulturelle und wissenschaftliche Projekte und tragen damit maßgeblich zum Gemeinwohl bei. Für NPOs und deren Förderer bietet der Status der Gemeinnützigkeit erhebliche steuerliche Vorteile – insbesondere durch die sogenannte Spendenbegünstigung. Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde dieser Anreiz deutlich ausgeweitet, sodass nun eine breitere Palette von Organisationen von der Spendenbegünstigung profitiert. Im Folgenden erfahren Sie, welche Vorteile sich daraus ergeben, welche Voraussetzungen Ihre Organisation erfüllen muss und wie das Verfahren beim Finanzamt abläuft.

Vorteile der Spendenbegünstigung

Für Spender ist es attraktiv, Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen steuerlich geltend zu machen: Geld- und Sachspenden können als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abgesetzt und somit die persönliche Steuerlast gesenkt werden (unter Berücksichtigung der 10 %-Grenze gem §§ 4a Abs 1 und 18 Abs 1 Z 7 EStG). Gleichzeitig profitieren NPOs selbst von höheren Spendenvolumina und einer größeren Spenderbasis, da die steuerliche Absetzbarkeit das Spendenengagement attraktiver macht. Die jüngste Reform ermöglicht es nun wesentlich mehr Einrichtungen, diesen Anreiz zu nutzen.

Gesetzliche Voraussetzungen

Damit eine gemeinnützige Organisation die Spendenbegünstigung in Anspruch nehmen kann, müssen neben dem Gemeinnützigkeitsstatus folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Gemeinnützige und mildtätige Zwecke
    Die Satzung muss im Wesentlichen auf gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke ausgerichtet sein.
  • Ununterbrochene Tätigkeit über zwölf Monate
    Die Organisation muss mindestens ein volles Wirtschaftsjahr ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zielen dienen. Zeiten einer Vorgängerorganisation können angerechnet werden.

  • Betriebliche Tätigkeit im engeren Rahmen
    Nur entbehrliche oder unentbehrliche Hilfsbetriebe sowie Tätigkeiten mit Ausnahmegenehmigung sind zulässig.

  • Verwaltungskostenquote
    Die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Spenden dürfen 10 % der Spendeneinnahmen nicht überschreiten.

  • Datenübermittlung an FinanzOnline
    Die NPO muss sicherstellen, dass die Daten der Spender elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden, damit diese Spenden in der Steuererklärung der Unterstützer berücksichtigt werden (Frist: Ende Februar des Folgejahres).

  • Vermögensbindung
    Vermögen und Rücklagen dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke eingesetzt werden. Für die Auflösung der Organisation oder den Wegfall des Zweckes ist eine Übertragung des Vermögens auf eine andere spendenbegünstigte Körperschaft vorzusehen.

  • Rechtliche Zuverlässigkeit
    In den letzten zwei Jahren darf über die NPO keine Verbandsgeldbuße wegen gerichtlich strafbarer Handlungen oder vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt worden sein. Gleiches gilt für Entscheidungsträger und Mitarbeiter gemäß Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) bei strafbaren Handlungen, die der NPO nach dem VbVG zugerechnet werden. Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die in den letzten fünf Jahren begangen wurden.

  • Verbot systematischer Strafförderung
    Die Organisation darf nicht systematisch strafbare Handlungen fördern (etwa indem Spenden zur Begleichung von Strafen verwendet werden).

Verfahren beim Finanzamt

Die Entscheidung über die Spendenbegünstigung trifft das Finanzamt Österreich per Bescheid. Der Antrag ist zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzureichen und umfasst folgende Unterlagen und Angaben:

  • Rechtsgrundlagen (Satzung, Statuten, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde, usw)
  • Daten der organschaftlichen Vertreter
  • Einnahmen- und Ausgabenübersicht des letzten Geschäftsjahres
  • Angaben zu wirtschaftlichen Tätigkeiten
  • gegebenenfalls Bestätigung eines Abschlussprüfers (nur bei prüfungspflichtigen Körperschaften)

Bei positiver Bescheidung wird die NPO in die offizielle Liste der begünstigten Spendenempfänger auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen aufgenommen.

Folgejahre und Widerruf

In den Jahren nach Erteilung der Begünstigung muss die Organisation jeweils innerhalb von neun Monaten nach Geschäftsjahresende die Erfüllung der Voraussetzungen erneut bescheinigen lassen. Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht – trotz angemessener Nachfrist – oder entfallen die Voraussetzungen, widerruft das Finanzamt die Spendenbegünstigung per Bescheid.

Spendenbegünstigung ohne Gemeinnützigkeitsstatus

Auch Organisationen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, können unter bestimmten Bedingungen spendenbegünstigt sein:

  • Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung
    Einrichtungen, die in diesem Bereich tätig sind und an denen Gebietskörperschaften, Universitäten, Fachhochschulen oder bestimmte staatliche Einrichtungen beteiligt sind, können ebenfalls die Spendenbegünstigung beantragen.
  • Gesetzlich begünstigte Organisationen
    Universitäten, öffentliche Schulen, Kindergärten und ausgewählte Museen genießen aufgrund gesetzlicher Regelungen automatisch die Spendenbegünstigung. Sie müssen lediglich die besonderen Anforderungen zur Datenübermittlung beachten.

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