Personalverrechnung – Jänner 2025
Newsletter – 16.01.2025

Das aktuelle mailingLeitner Personalverrechnung Jänner 2025 informiert Sie zu folgenden Themen:
AKTUELLES AUS DEM STEUERRECHT
Anpassung Steuertarif und Sozialleistungen
Wie schon in den letzten Jahren werden auch heuer die progressiven Steuertarifstufen sowie diverse Steuerabsetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie der SV-Rückerstattung an die Inflation angepasst.
Für 2025 gelten folgende Einkommensgrenzen sowie Grenzsteuersätze:
Einkommensgrenzen | Prozentsatz | |
Von | Bis | |
EUR 0 | EUR 13.308,00 (statt 12.816,00) | 0 % |
EUR 13.308,00 | EUR 21.617,00 (statt 20.818,00) | 20 % |
EUR 21.617,00 | EUR 35.836,00 (statt 34.513,00) | 30 % |
EUR 35.836,00 | EUR 69.166,00 (statt 66.612,00) | 40 % |
EUR 69.166,00 | EUR 103.072,00 (statt 99.266,00) | 48 % |
EUR 103.072,00 | EUR 1.000.000,00 | 50 % |
ab EUR 1.000.000,00 | 55 % |
Valorisierung von Sozialleistungen
Mit 1. Jänner 2025 werden alle Sozial- und Familienleistungen an die Inflation angepasst und um 4,6 % erhöht. Dies betrifft die Studienbeihilfe und Zuverdienstgrenze, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag, den Mehrkinderzuschlag, den Familienzeitbonus, das Wiedereingliederungsgeld, das Rehabilitationsgeld und das Krankengeld.
Kinderbetreuungsgeld
Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde im Jahr 2024 auf EUR 8.100,00 erhöht – dieser Wert gilt auch für das Jahr 2025.
Studienbeihilfe und Zuverdienstgrenze
Im Juli 2024 wurde für das Kalenderjahr 2024 rückwirkend eine Erhöhung der Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 auf EUR 16.455,00 beschlossen. Diese Grenze wird ab 2025 jährlich an die Inflation angepasst und beträgt 2025 EUR 17.212,00.
Kinderzuschlag
Ab Juli 2025 gibt es einen Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen bzw. Alleinverdiener/Alleinerzieher. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte im Jahr 2024 den Betrag von EUR 25.725,00 nicht überschritten haben und der Kinderabsetzbetrag zusteht.
Im Jahr 2025 beträgt der Zuschlag EUR 60,00 pro Kind/Monat und wird zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Die Gewährung erfolgt immer für den Zeitraum Juli bis Juni des Folgejahres. Der Kinderzuschlag und auch die Einkunftsgrenze werden jährlich valorisiert.
Änderungen Reisekosten
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz wurden die pauschalen Reisekostenersätze erhöht.
Taggeld und Nächtigungsgeld Inland
Erstmalig seit dem Jahr 1990 wurde das steuerfreie pauschale Taggeld von bisher EUR 26,40 auf EUR 30,00 ab 1. Jänner 2025 angehoben. Das Nächtigungsgeld wurde von EUR 15,00 auf EUR 17,00 erhöht.
Achtung: Wurde das Taggeld im anwendbaren Kollektivvertrag nicht angehoben (zB IT-KV), so fällt eine freiwillige Höherzahlung von EUR 3,60 nicht unter die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG. Die Höherzahlung kann in diesem Fall nur für die Anfangsphase im Rahmen der Legaldefinition steuerfrei ausbezahlt werden.
Die steuerliche Kürzung für ein bezahltes Mittagessen ist in Höhe von EUR 15,00 vorzunehmen (auch wenn der anwendbare Kollektivvertrag noch EUR 13,20 vorsieht).
Kilometergeld
Das steuerfreie Kilometergeld wurde von bisher EUR 0,42 pro Kilometer mit Wirkung 1.Jänner 2025 auf EUR 0,50 angehoben. Auch das Kilometergeld für Mitfahrer, Fahrrad, Motorräder und Fußgänger wurde erhöht.
Im Gegensatz zur freiwilligen Höherzahlung beim Taggeld kann das Kilometergeld – auch wenn der Kollektivvertrag noch den Wert von EUR 0,42 vorsieht – freiwillig mit EUR 0,50 steuerfrei ausbezahlt werden. Maximal dürfen jedoch pro Kalenderjahr Kilometergelder bis zu einem Betrag von EUR 15.000,00 (bisher EUR 12.600,00) steuerfrei ausbezahlt werden.
Nachstehend eine Übersicht der steuerlichen Werte ab 1. Jänner 2025:
Betrag bis 2024 | ab 2025 | |
Taggeld Inland | EUR 26,40 | EUR 30,00 |
Nächtigungsgeld Inland | EUR 15,00 | EUR 17,00 |
Kilometergeld PKW | EUR 0,42 | EUR 0,50 |
KM-Geld Mitfahrer | EUR 0,05 | EUR 0,15 |
KM-Geld Fahrrad | EUR 0,38 | EUR 0,50 |
KM-Geld Fußgänger | EUR 0,38 nach 2 km | EUR 0,38 nach 1 km |
KM-Geld Motorräder | EUR 0,24 | EUR 0,50 |
Fahrtkostenersatz
Seit 1. Jänner 2025 kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen gem. § 26 Z 4 EStG nicht steuerbaren Fahrtkostenersatz leisten, wenn dieser ein privat erworbenes Öffi-Ticket für Dienstreisen nutzt. Der Fahrtkostenersatz gilt für Einzelfahrscheine, Wochen-, Monats- und Jahreskarten. Der Arbeitnehmer hat die berufliche Nutzung seines Tickets nur durch entsprechende Aufzeichnungen wie zB Reisekostenabrechnung nachzuweisen.
Folgende Varianten des Fahrtkostenersatzes bestehen:
- Ersatz der tatsächlichen Kosten der privat gekauften Fahrkarte (bei Einzelticket) oder
- Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (zB ÖBB-Ticket 2. Klasse) oder
- Beförderungszuschuss ab 1. Jänner 2025:
- von EUR 0,50 für die ersten 50 km,
- von EUR 0,20 für die weiteren 250 km,
- EUR 0,10 für jeden weiteren km
Die steuerfreie Auszahlung der beiden Pauschalvarianten (fiktive Kosten und Beförderungszuschuss) ist jedoch mit EUR 2.450,00 pro Kalenderjahr begrenzt.
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen steuerfreien Fahrtkostenersatz, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese Kosten bzw Pauschalbeträge im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen.
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2025
Der Zuschlag zum DB wurden in Niederösterreich und Oberösterreich gesenkt, in allen anderen Bundesländern bleibt er gleich:
Aktuelle DZ-Sätze ab 2025 | 2024 | |
Burgenland | EUR 0,40 | EUR 0,40 |
Kärnten | EUR 0,37 | EUR 0,37 |
Niederösterreich | EUR 0,34 | EUR 0,35 |
Oberösterreich | EUR 0,31 | EUR 0,32 |
Salzburg | EUR 0,36 | EUR 0,36 |
Steiermark | EUR 0,34 | EUR 0,34 |
Tirol | EUR 0,39 | EUR 0,39 |
Vorarlberg | EUR 0,33 | EUR 0,33 |
Wien | EUR 0,36 | EUR 0,36 |
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2025
Der Zuschlag zum DB wurden in Niederösterreich und Oberösterreich gesenkt, in allen anderen Bundesländern bleibt er gleich:
Aktuelle DZ-Sätze ab 2025 | 2024 | |
Burgenland | EUR 0,40 | EUR 0,40 |
Kärnten | EUR 0,37 | EUR 0,37 |
Niederösterreich | EUR 0,34 | EUR 0,35 |
Oberösterreich | EUR 0,31 | EUR 0,32 |
Salzburg | EUR 0,36 | EUR 0,36 |
Steiermark | EUR 0,34 | EUR 0,34 |
Tirol | EUR 0,39 | EUR 0,39 |
Vorarlberg | EUR 0,33 | EUR 0,33 |
Wien | EUR 0,36 | EUR 0,36 |
Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2024
Sachbezug Dienstwohnung
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine arbeitsplatznahe Unterkunft kostenlos zur Verfügung und stellt diese Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar, so war bisher für eine Wohnung bis 30 m² kein Sachbezug anzusetzen. Dieser Grenzwert wird ab 1. Jänner 2025 auf 35 m² erhöht.
Der Grenzwert für Wohnungen, die für maximal 12 Monate zur Verfügung gestellt werden, wird von 40 m² auf 45 m² erhöht. Bei diesen Wohnungen ist vom Sachbezugswert ein Abschlag von 35 % vorzunehmen.
Wird eine Dienstwohnung von mehreren Arbeitnehmern bewohnt, so sind Räume, die von allen genutzt werden dürfen, für die Prüfung, ob einer der oben genannten Grenzwerte überschritten wurde, im Verhältnis nach Köpfen aufzuteilen. Bisher mussten Allgemeinflächen für die Prüfung jedem Bewohner zur Gänze zugerechnet werden.
Die Aufteilung der Wohnnutzfläche nach Köpfen ist nur für die Frage der Überschreitung der Grenzwerte maßgeblich. Ein allfälliger Sachbezugswert ist jedoch weiterhin einmalig zu ermitteln und dann auf die betroffenen Dienstnehmer gemäß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche aufzuteilen.
Spezialfahrzeuge
Spezialfahrzeuge, die ausschließlich für die Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte genutzt werden, stellen grundsätzlich keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. In den Lohnsteuerrichtlinien wird nunmehr klargestellt, dass es sich nur dann um Spezialfahrzeuge handelt, wenn sich fest verbaute Einbauten wie zB Werkstatt, Regale udgl im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus.
Aufladen arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge
Der für den steuerfreien Kostenersatz maßgebliche Strompreis beträgt für das Kalenderjahr 2025 maximal 35,889 Cent/kWh.
Weiters wird klargestellt, dass es nicht von Relevanz ist, auf wen im Haushalt der Stromliefervertrag lautet, sondern nur, dass eine Zuordnung der geladenen Strommenge zum arbeitgebereigenen PKW gegeben ist.
Die eindeutige Zuordenbarkeit muss nicht zwingend durch die Ladeeinrichtung erfolgen, sondern kann auch durch In-Vehicle-Aufzeichnungen, Charging History in Apps bzw Identifizierung mit QR-Code, RID Chip oder Smartphone App nachgewiesen werden.
Befristete Erhöhung der steuerlichen Begünstigungen bei Überstunden
Noch für das Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für die ersten 18 Überstunden pro Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes – insgesamt bis zu EUR 200,00 – lohnsteuerfrei ausbezahlt werden.
Ab dem 1. Jänner 2026 kommt wieder die dauerhaft geltende Rechtslage zur Anwendung. Es können dann die ersten 10 Überstundenzuschläge pro Monat (max. 50 % des Grundlohns) bis insgesamt EUR 120,00 steuerfrei belassen werden.
Judikatur Steuerrecht
Zuwendungen von Konzernmutter – Entgelt von Dritter Seite
Räumt die (ausländische) Konzernmutter einem Arbeitnehmer Optionsrechte ein, stellt dies im Zeitpunkt der Ausübung der Option einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Es handelt sich dabei um Entgelt von Dritter Seite und der (inländische) Arbeitgeber haftet für den Einbehalt der Lohnsteuer, wenn diese Vergütung in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht und der Arbeitgeber davon weiß oder wissen muss.
Vom VwGH wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass entgegen der Ansicht des BGF auch eine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht.
(VwGH 21.8.2024, Ra 2023/15/0113)
Dauereinsatz von Monteuren bei Großkunden – kein abgabenfreies Taggeld möglich
Wird ein Dienstnehmer dauerhaft bei einem Großkunden für laufende Montageaufträge vor Ort eingesetzt und erhält er – hier nach dem Kollektivvertrag im Metallgewerbe – eine Entfernungszulage, so fällt dies nach Erkenntnis des VwGH nicht unter den Tatbestand „Montage- und Bauarbeiten“ des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG.
Der Begriff der Baustellen- und Montagetätigkeit umfasst die Errichtung und Reparatur von Anlagen sowie alle damit verbundenen Nebentätigkeiten wie Planung, Überwachung der Bauausführung sowie die Einschulung bzw. Übergabe fertig gestellter Anlagen, wobei aber ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (zB Bauhof) nicht unter diesen Tatbestand fällt.
Nach Ansicht des VwGH macht es keinen Unterschied, ob sich dieser feste Arbeitsplatz am Werksgelände des Arbeitgebers oder am Werksgelände eines Auftraggebers (Großkunden) des Arbeitgebers befindet.
Dieses Erkenntnis wurde auch in die LStR RZ 738 ab 1. Jänner 2025 aufgenommen:
„Ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (zB Bauhof) fällt nicht unter den Tatbestand „Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“ und auch nicht die ständige Tätigkeit am Betriebsgelände eines Auftraggebers (Großkunden) des Arbeitgebers.
(VwGH 29.5.2024, Ra 2022/15/0019)
Überstundenpauschale und Durchrechnungszeitraum
Nach Aussage des VwGH kann im Falle eines Durchrechnungszeitraums von einem Jahr nur für jene Arbeitsstunden, die über die Tages- und Wochenbandbreite (im vorliegenden Fall 9 Std/Tag bzw 48 Std/Woche) hinausreichen, sowie für nicht ausgeglichene Durchrechnungsguthaben im letzten Monat des Durchrechnungszeitraumes, die Begünstigung gem. §68 Abs 2 EStG in Anspruch genommen werden.
Daraus abgeleitet ist somit klargestellt, dass für Überstundenpauschalen, die während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, keine Begünstigung gem. § 68 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden kann.
Die Argumentation des VwGH lässt sich auch auf Gleitzeitvereinbarungen umlegen – ein diesbezüglicher Fall liegt aktuell vor dem VwGH.
(VwGH 16.11.2023, Ra 2021/15/0091)
AKTUELLES IM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
Arbeitslosenversicherung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung
Mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Entgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) übersteigt, sind seit 1. April 2024 auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dies hat den Wegfall eines Anspruches auf Arbeitslosengeld zur Konsequenz. Die Pflichtversicherung beginnt rückwirkend mit dem Tag, an dem erstmals im Kalendermonat eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde und endet frühestens mit dem Monatsletzten.
Sonderwochengeld
Zur Schließung der „Wochengeldfalle“ wurde im Juli 2024 rückwirkend ab 1. September 2022 ein neues Sonderwochengeld eingeführt. Die „Wochengeldfalle“ betrifft Mütter, bei denen während der Elternkarenz ein neuer Mutterschutz eintritt, das Kinderbetreuungsgeld jedoch schon ausgelaufen ist. In diesem Fall erhalten die Mütter, die nach den bisherigen Regelungen keinen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätten, das neue Sonderwochengeld für den neuen Mutterschutz. Mütter, die auf Grund der Gesetzesänderung einen Anspruch rückwirkend erhalten, können diesen bis 30. Juni 2025 geltend machen.
Die Höhe des Sonderwochengeldes entspricht dem (fiktiven) erhöhten Krankengeld und wird auf Basis des letzten Arbeitsverdientes vor Ende des Entgeltanspruches berechnet. Der Arbeitgeber ist von der Arbeitnehmerin über den Bezug von Sonderwochengeld zu informieren, da dieser Beiträge an die BMSVG zu leisten hat – es ist jedoch keine Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen.
Von Seiten der ÖGK ist ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen, wenn die Mutterschaft innerhalb von 13 Wochen bzw 3 Monaten nach der Karenz beginnt oder die Arbeitnehmerin nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges die Arbeitszeit herabsetzt (Elternteilzeit). In diesen Fällen steht das fiktive Sonderwochengeld zu, sofern es höher als das reguläre Wochengeld ist.
Wird Sonderwochengeld bezogen, ruht für diese Zeit der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Sämtliche Zeiten des Sonderwochengeldbezuges sind für dienstzeitabhängige Ansprüche wie zB Entgeltfortzahlung, erhöhter Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen voll anzurechnen.
Änderungen bei der Arbeits- und Entgeltsbestätigung
Zukünftig ist bei Erstellung der Arbeits- und Entgeltbestätigung (A+E) für das Krankengeld ein zusätzliches Feld zu befüllen. Unter „Aussprache der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses“ ist bei Dienstgeberkündigungen und einvernehmlichen Auflösungen das Datum der Aussprache der Lösung anzugeben.
Bei der A+E-Bestätigung für Wochengeld ist zusätzlich anzugeben, ob im angegebenen Netto-Arbeitsverdienst Prämien und Provisionen enthalten sind. Ist dies der Fall, ist der auf diese Prämien und Provisionen entfallende Nettobetrag anzugeben.
Änderungen beim unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat im Bereich der SV-Meldungen
Mit 1. Jänner 2025 kommt es zu einer Änderung bei unbezahlten Urlauben, welche maximal die Dauer eines Monats aufweisen.Neuerdings ist in diesen Fällen eine Änderungsmeldung zu erstatten über die zeitlich befristete Abmeldung von der betrieblichen Vorsorge.
Bei der Meldung eines Papamonats ist bei der Abmeldung mit Abmeldegrund 29 (SV Ende – Beschäftigung aufrecht) künftig auch das Feld „Betriebliche Vorsorge Ende“ mit dem Ende des Entgeltanspruches zu befüllen.
AKTUELLES IM ARBEITSRECHT
Änderungen bei Dienstzetteln
Bereits mit 28. März 2024 sind weitreichende gesetzliche Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln für Neueintritte in Kraft getreten.
Dienstzettel müsse nunmehr unverzüglich ausgehändigt bzw. übermittelt werden, und zwar auch für Dienstverhältnisse die weniger als ein Monat dauern. Das bedeutet daher, dass auch für fallweise Beschäftigte ein Dienstzettel zu erstellen ist.
Neben den schon seit längerem im Gesetz normierten Mindestinhalten wie zB Beginn des Arbeitsverhältnisses, Entlohnung, anwendbarer Kollektivvertrag, Arbeitsausmaß, Dauer der Kündigungsfrist und -termine sind nunmehr folgende zusätzliche Angaben notwendig:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
- Sitz des Unternehmens,
- Tätigkeitsbeschreibung,
- Angaben zur Vergütung von Überstunden,
- Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit sowie
- gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Bisher war für den Fall der Nichtaushändigung eines Dienstzettels keine Verwaltungsstrafe vorgesehen. Mit 28. März 2024 wurde eine neue Strafbestimmung – nur für das Nichtausstellen des Dienstzettels – geschaffen. Die Verwaltungsstrafe beträgt bei erstmaligem Verstoß (und max 5 betroffene Arbeitnehmer) zw EUR 100,00 und EUR 436,00 pro fehlendem Dienstzettel und EUR 500,00 bis EUR 2.000,00 sofern mehr als 5 Arbeitnehmer keinen Dienstzettel erhalten haben bzw im Wiederholungsfall. Händigt der Arbeitgeber bei erstmaligem Verstoß nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens die Dienstzettel zwischenzeitig nachweislich aus, so wird keine Strafe vorgeschrieben.
Hinweis: Dienstzettel sind nur dann zu erstellen, wenn nicht ohnehin ein schriftlicher Dienstvertrag erstellt wird, der alle oben bzw in § 2 Abs 2 und 3 AVRAG genannten Angaben enthalten muss.
Auch für Auslandstätigkeiten sind für Dienstzettel zahlreiche Änderungen in § 2 Abs. 3 AVRAG vorgesehen, sofern diese Angaben nicht ohnehin in anderen schriftlichen Unterlagen (zB Entsendungsvereinbarung) enthalten sind.
Recht auf Mehrfachbeschäftigung
Es wurde ein ausdrückliches Recht des Arbeitnehmers eingeführt, weitere Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitgebern einzugehen, ohne deshalb Benachteiligung zu erfahren.
Der Arbeitgeber kann jedoch den Arbeitnehmer auffordern, die Mehrfachbeschäftigung zu unterlassen, wenn diese mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist (Überschreiten der im AZG vorgesehenen Höchstarbeitsgrenzen) oder der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist (zB Konkurrenz im selben Gewerbe, Interessenskonflikt).
Weiterhin erlaubt ist es außerdem, dass im Arbeitsvertrag eine Meldepflicht des Arbeitnehmers sowie Zustimmungspflicht des Arbeitgebers vereinbart wird.
Arbeitgeberpflichten bei Aus-, Fort- und Weiterbildungen
Ist auf Grund von Gesetz, Kollektivvertrag, Verordnungen, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, dann ist die Zeit der Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit und der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen sofern sie nicht von einem Dritten (zB AMS) getragen werden. Diese Regelungen müssen allerdings spezifiziert (dürfen nicht zu allgemein gefasst) und auch mit entsprechenden Sanktionen bei Nichterfüllung verbunden sein. Das bedeutet, dass wenn eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverpflichtung zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung allgemein statuiert, aber nicht näher konkretisiert ist, ist die oben beschriebene Regelung nicht anwendbar.
Auch für diese Änderung wurde ein Motivkündigungsschutz eingeführt, somit dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt, entlassen oder anderweitig benachteiligt werden, wenn sie ihr Recht ausüben möchten.
Ist eine Aus-, Fort- und Weiterbildungen zwar interessant aber keine notwendige Bildungsmaßnahme für die ausgeübte Tätigkeit oder für diese gar nicht relevant, liegt kein Anwendungsfall der Gesetzesänderung vor.
Die neue gesetzliche Regelung schließt eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung für Aus- und Weiterbildungskosten nicht aus, sofern die Voraussetzungen des § 2d AVRAG erfüllt werden.
Telearbeitsgesetz – Homeoffice wird Telearbeit
Das seit der Corona-Pandemie und der Homeoffice-Novelle 2021 bestehende Konzept des Homeoffice wird erweitert. Nunmehr wird es Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeit künftig an einem selbst gewählten Ort – auch außerhalb der Wohnung – zu verrichten.
Der Begriff des Homeoffice wird durch Telearbeit ersetzt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Telearbeit, die Telearbeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzuhalten. Der Unfallversicherungsschutz variiert je nach Arbeitsort.
Bei Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln vom Arbeitnehmer ist wie bisher ein angemessener Kostenersatz des Arbeitgebers erforderlich. Aus steuerlicher Sicht kann der Arbeitnehmer weiterhin ein Telearbeitspauschale in Höhe von EUR 3,00 pro Telearbeitstag im Rahmen der Steuererklärung absetzen. Die neuen Regelungen treten mit 1. Jänner 2025 In-Kraft.
Judikatur Arbeitsrecht
Ausbildungskostenrückersatz
Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz nur von der Arbeitnehmerin jedoch nicht vom Arbeitgeber unterzeichnet. Die gesonderte Vereinbarung sollte als „Konkretisierung“ zu einer bereits im Dienstvertrag wurzelnden Rückersatzvereinbarung dienen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aG von Dienstnehmerkündigung wollte der Arbeitgeber Ausbildungskosten rückverrechnen.
Im Urteil hat der OGH ausgeführt, dass § 2d AVRAG eine schriftliche Vereinbarung zw AG und AN verlangt und sich daraus schließen lässt, dass die Vereinbarung von beiden Seiten unterzeichnet sein muss. Sie ist nicht nur einseitig verbindlich. Auch die im Arbeitsvertrag getroffene Rahmenvereinbarung hinsichtlich Ausbildungskostenersatz stellt keine von beiden Parteien unterfertigte Rückzahlungsvereinbarung dar.
OGH vom 24.4.2024, 9 ObA 57/23g
Lohndumping – Lohnunterlagen
Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitgeber von der ÖGK im Rahmen einer Überprüfung aufgefordert, Lohnunterlagen für 7 Arbeitnehmer binnen 2 Werktagen vorzulegen. Der vom Arbeitgeber nach einigen Tagen zur Hilfe gezogene Steuerberater ersuchte um Fristerstreckung – schließlich wurden die angeforderten Unterlagen nach 14 Tagen übermittelt. Es wurde von der Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe iSd LSDBG wegen Nichtvorlage von Unterlagen iHv EUR 14.000,00 vorgeschrieben, welche folglich vom Verwaltungsgerichtshof auf EUR 6.000,00 reduziert wurde.
- 14 Abs 2 LSD-BG sieht für die Vorlage von Lohnunterlagen eine Frist von 2 Werktagen vor, die nicht verlängerbar ist. Die Übermittlungspflicht besteht auch dann, wenn keine Verdachtsmomente gegen den Arbeitgeber vorliegen.
VwGH vom 18.7.2024, Ra 2023/11/0123
Autor:innen
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Claudia AnzingerSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
-
Thomas KiesenhoferSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Andrea Rieser-FruhmannSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person