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Pillar II: Beauftragung einer abgabepflichtigen österreichischen Geschäftseinheit bis Ende 2024

News – 24.10.2024

Die globale Mindestbesteuerung (Pillar II) wurde in Österreich mit dem MinBestG umgesetzt. Sie ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2023 oder später beginnen und gilt für österreichische Geschäftseinheiten einer (multi-)nationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Umsatz von über EUR 750 Mio in zwei der letzten vier Wirtschaftsjahre. Die wesentlichen steuerlichen Compliance-Verpflichtungen sind zwar erst im Jahr 2026 zu erfüllen. Bei einem Compliance-Thema kann sich aber bereits bis Ende 2024 Handlungsbedarf ergeben.

Abgabepflichtige österreichische Geschäftseinheit

Nach den Vorschriften des MinBestG gibt es in Österreich – unabhängig von der Anzahl der österreichischen Geschäftseinheiten – nur eine einzige abgabepflichtige Geschäftseinheit. Die abgabepflichtige Geschäftseinheit ist (erstmalig im Jahr 2026) verpflichtet, eine Voranmeldung (Steuererklärung) einzureichen und eine allfällige Ergänzungssteuer (PES, NES oder SES) zu entrichten.

Die Abgabepflicht trifft grds die „oberste“ österreichische Geschäftseinheit. Existiert keine „oberste“ österreichische Geschäftseinheit, trifft die Abgabepflicht die „wirtschaftlich bedeutendste“ österreichische Geschäftseinheit. Insbesondere bei österreichischen Schwesternkonstellationen kann unklar sein, welche österreichische Geschäftseinheit als „wirtschaftlich bedeutendste“ anzusehen ist.

Wahlrecht zur Beauftragung einer österreichischen Geschäftseinheit

Bei Zweifelsfragen oder wenn eine Unternehmensgruppe (entgegen der Grundregel) eine bestimmte österreichische Geschäftseinheit als Abgabepflichtige festlegen möchte, besteht die Möglichkeit, dass die oberste Muttergesellschaft (UPE) eine bestimmte österreichische Geschäftseinheit als Abgabepflichtige beauftragt.

Bei einem Regelbilanzstichtag ist die Beauftragung durch die UPE dem Finanzamt für Großbetriebe bis spätestens 31. Dezember 2024 über eine neu implementierte Funktion in FinanzOnline nachzuweisen.

Die Beauftragung selbst ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden (insb kein Notariatsakt). Es genügt nach hA eine von einem Vertreter der UPE unterfertigte Willenserklärung.

Erfordernis einer Steuerumlagevereinbarung

Nachdem eine einzige abgabepflichtige österreichische Geschäftseinheit die österreichische Ergänzungssteuer für sämtliche österreichische Geschäftseinheiten zu entrichten hat, ist der Abschluss einer entsprechenden Pillar II-Steuerumlagevereinbarung aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht erforderlich.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl und Beauftragung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit sowie der Konzipierung einer Pillar II-Steuerumlagevereinbarung.

Autoren: Johannes Reiter, Daniel Bauer

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