Privatstiftungen: Zwischenbesteuerungsentlastung (erneut) auf dem Prüfstand des EuGH
News – 04.08.2025

In einem von LeitnerLeitner geführten Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage betreffend die Unionsrechtskonformität der Zwischensteuer als besondere Form der Körperschaftsteuer für bestimmte Einkünfte einer österreichischen Privatstiftung zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 24. Juni 2025, EU 025/0003-1 (Ro 2024/15/0016)). Konkret fragte der VwGH, ob es aus der Sicht des Unionsrechts geboten sei, eine Entlastung von der Zwischensteuer auch dann zu gewähren, wenn die Zuwendungen an einen Begünstigten von der Kapitalertragsteuer (KESt) befreit sind. Eine solche Befreiung kann aufgrund einer innerstaatlichen Befreiung oder eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgen.
Damit ist das System der Zwischenbesteuerung von bestimmten Einkünften von österreichischen Privatstiftungen (insbesondere von Zinserträgen, Erträgen aus Beteiligungsveräußerungen und Liegenschaftsveräußerungen) erneut auf dem Prüfstand des Unionsrechts.
Der EuGH hat sich bereits in der Entscheidung vom 17. September 2015, C-589/13, F.E. Familienstiftung Eisenstadt, mit der Unionsrechtskonformität der damaligen Zwischensteuer (in der Fassung vor Abgabenänderungsgesetz 2015) bei KESt-entlasteten Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte beschäftigt. In diesem Fall ist der EuGH zum Ergebnis gekommen, dass eine ungleiche Behandlung von Privatstiftungen mit im Inland ansässigen Begünstigten im Vergleich zu Privatstiftungen mit im Ausland ansässigen Begünstigten gegen die unionsrechtlich gebotene Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Dieser Verstoß war für den EuGH keinem Rechtfertigungsgrund zugänglich.
In der Folge hat der österreichische Gesetzgeber mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) die Bestimmungen zur Zwischensteuer angepasst.
Zu dieser Rechtslage hat aber das Bundesfinanzgericht (BFG) in drei Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden, dass das geänderte System der Zwischensteuer weiterhin gegen das Unionsrecht verstößt (vgl News-Beiträge vom 1. Februar 2024 sowie 6. März 2024). In einem dieser Fälle hat das BFG sogar die Auffassung vertreten, dass die nunmehr geltende Rechtslage mit einer „offenkundigen Europarechtswidrigkeit“ behaftet sei. Gegen die Entscheidungen des BFG hat die Abgabenbehörde Amtsrevision beim VwGH eingelegt.
Beweggründe der Vorlage an den EuGH
Der VwGH hebt hervor, dass das System der Zwischensteuer seit dem AbgÄG 2015 die Besteuerung des von der Privatstiftung aus dem Stiftungsvermögen in Österreich erzielten Einkommens sicherstellen soll und nicht mehr bloß vorläufigen Charakter hat.
Das Höchstgericht ist weiters der Ansicht, dass eine Zuwendung an einen Begünstigten grundsätzlich mit der Ausschüttung einer Dividende aus einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sei. In beiden Fällen werde nämlich der Gewinn einer Körperschaft an deren Anteilseigner bzw an Begünstigte übertragen. Auch könne aus der Dividenden-Rechtsprechung des EuGH abgeleitet werden, dass der Quellenstaat ein Vorrecht auf die Besteuerung jenes Einkommens hat, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielt wurde („source country entitlement“). Daraus folge aber, dass aus der Sicht des Sitzstaates der ausschüttenden Gesellschaft eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Dividenden, die entweder an gebietsansässige oder an gebietsfremde Empfänger gezahlt werden, keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstelle. Denn beide Gruppen befänden sich nach dieser Rechtsprechung zu Dividenden in einer objektiv nicht vergleichbaren Situation. Die fehlende Vergleichbarkeit von einer Privatstiftung mit inländischen Begünstigten mit einer Privatstiftung mit ausländischen Begünstigten hätte zur Konsequenz, dass eine unterschiedliche körperschaftsteuerrechtliche Behandlung der beiden Gruppen von Zuwendungen keiner Diskriminierungsprüfung im Sinne der unionsrechtlichen Grundfreiheiten zugänglich wäre.
Da bisher keine Judikatur des EuGH vorliegt, ob der oben beschriebene Grundsatz des „source country entitlement“ auch im Rahmen der Zwischenbesteuerung anwendbar ist, war es aus der Sicht des VwGH notwendig, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Zu erwarten ist, dass die Entscheidung des EuGH einen Schlussstrich unter die unionsrechtliche Diskussion zur Zwischensteuer ziehen wird.
Jedenfalls sollten die Körperschaftsteuerbescheide von österreichischen Privatstiftungen bis zur Entscheidung des EuGH „offengehalten“ werden, sofern Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte erfolgten, die aufgrund eines DBA von der KESt (teilweise) entlastet wurden.
Autor:innen
- Yvonne Schuchter-MangSteuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person
