Rechnungshinweise bei der Anwendung der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte
News – 29.03.2023
Sachverhalt
Ein österreichischer Unternehmer (idF AT) bezog als mittlerer Unternehmer in einem Reihengeschäft Waren aus Deutschland und veranlasste, dass diese Ware unmittelbar von Deutschland zu den Kunden (Unternehmer) in andere EU-Mitgliedstaaten (idF EU-Kunden) gelangte. AT trat gegenüber dem deutschen Erstlieferanten mit seiner österreichischen UID-Nummer auf.
Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft (drei Unternehmer aus drei EU-Mitgliedstaaten, welche Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen, welcher im Auftrag des mittleren Unternehmers direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer transportiert wird) waren grundsätzlich erfüllt.
Allerdings hat AT an die EU-Kunden Rechnungen mit Hinweis auf das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgestellt und fand sich somit auf den Rechnungen weder der Hinweis auf das Vorliegen eines Dreieckgeschäfts noch der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Darüber hinaus wurden von AT keine Zusammenfassenden Meldungen abgegeben.
Erst im Rahmen einer finanzbehördlichen Überprüfung wurden die Rechnungen korrigiert (bzw Zusammenfassende Meldungen eingereicht) und seitens AT argumentiert, dass der nunmehr erfolgten korrekten Rechnungsausstellung Rückwirkung zukomme und somit eine wirksame Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte vorliegt.
In der Rechtssache RV/4100572/2018 vom 15. Februar 2023 war daher fraglich, ob die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nachträglich noch angewendet werden kann.
Entscheidung
Das BFG bestätigte in seinen Ausführungen zunächst, dass die nicht korrekte Einreichung der Zusammen-fassenden Meldung lediglich ein formelles Gebrechen ist und die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nicht ausschließt (vgl EuGH vom 19. April 2018 C-580/16, Hans Bühler).
Was die Rechnungsausstellung betrifft, verwies das BFG jedoch auf die kürzlich ergangene EuGH-Rsp Luxury Trust Automobil GmbH vom 8. Dezember 2022 (C-247/21), wonach die Rechnungshinweise auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes sowie den Übergang der Steuerschuld als zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts des mittleren Unternehmers sind. Eine nachträgliche Ergänzung dieser Hinweise auf der Rechnung stellt demnach keine Berichtigung dar, sondern vielmehr die erstmalige Ausstellung einer korrekten Rechnung, welche keine Rückwirkung entfaltet.
Diese führt für AT zu dem nachteiligen Ergebnis, dass zunächst kein Dreiecksgeschäft vorliegt und aufgrund der allgemeinen Regelungen über Reihengeschäfte innergemeinschaftliche Erwerbe und anschließende Inlandslieferungen in den jeweiligen Bestimmungsländern, sowie – aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nummer – darüber hinaus fiktive innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich verwirklicht wurden. Es wurde daher für die betroffenen Jahre für die fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich Umsatzsteuer festgesetzt. Ein Vorsteuerabzug für die fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich steht dabei so lange nicht zu, bis die Besteuerung im Bestimmungsland nachgewiesen ist (wofür idR zunächst eine UID-Nummer zu beantragen ist oder die Dreiecksgeschäfteregelung angewendet wird?).
Zusammengefasst wurde daher festgestellt, dass die Ausstellung von Rechnungen, welche nicht den Kriterien des Art 25 Abs 4 UStG entsprechen, zur Versagung der Anwendung der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte führen und dieser Fehler lt BFG keiner rückwirkenden Korrektur zugänglich ist.
Dieses Urteil betont daher einmal mehr, wie wichtig die korrekte Rechnungsausstellung bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist. Wie eine Korrektur dieses Versehens erfolgen kann bzw ob eine Registrierung und Nacherklärung im Bestimmungsmitgliedstaat die ausschließliche Korrekturmöglichkeit sind, ist dennoch nicht zur Gänze erklärt (denn laut den Schlussanträgen der Generalanwältin in der Rechtssache Luxury Trust definiert die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Frist, innerhalb welcher die Vereinfachungsregel in Anspruch genommen werden muss und stellt sich daher die Frage, ob das Dreiecksgeschäft durch korrekte Rechnungsausstellung zumindest pro futuro saniert werden kann).
UStG Art 25
Autor:innen
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Jutta NiedermairSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person