Richtlinien Energiekostenzuschuss II
News – 13.11.2023
Die Förderrichtlinie zum Energiekostenzuschuss 2 wurde kürzlich im Entwurf veröffentlicht. Den Entwurf der Richtlinie sowie die aktuellen FAQ und Berechnungshilfen zur Antragsstellung können Sie hier abrufen. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Wir haben nachfolgend die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Bei der Beantragung und Abwicklung des Energiekostenzuschusses unterstützen und beraten wir Sie sehr gerne.
Was ist der Energiekostenzuschuss?
Beim Energiekostenzuschuss handelt es sich um einen nichtrückzahlbaren Geldzuschuss, durch den der Fördernehmer teilweise von Energie-Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch entlastet werden soll.
Welche Zeiträume werden gefördert?
Gefördert werden Mehrkosten an Energie im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023. Die förderungsfähige Zeitraum teilt sich in 2 Förderungsperioden auf:
- Förderungsperiode 1 von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023
- Förderungsperiode 2 von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023
Wer wird gefördert?
Förderungsfähig sind bestehende Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.
Ausgeschlossen von der Beantragung des Energiekostenzuschusses sind ua:
- Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ (Kennung S 13) nach dem ESVG 2010 geführt werden, es sei denn sie stehen in Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen und vollziehen keine hoheitlichen Aufgaben.
- Unternehmen, die in nachfolgend angeführten Sektoren (Hauptbranchen) tätig sind:
- Unternehmen der Energieversorgung
- Mineralölverarbeitende Unternehmen
- Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
- Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
- Banken und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
- Realitätenwesen
- Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion ausgenommen solche in beizbaren Gewächshäusern
- Fischerei und Aquakultur
- Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2022
- Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2021 für die Berechnungsstufen 2 bis 5
- Verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe
- Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden.
- Unternehmen, die gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist
- Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
- ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
- die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen
Welche Kosten werden gefördert?
Folgende Mehraufwendungen an Energie, die in einer österreichischen Betriebsstätte anfallen, werden gefördert:
- Basisstufe: Strom, Erdgas, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel, Treibstoffe Benzin und Diesel, extern bezogene aus Strom oder Erdgas sowie Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel direkt gewonnene Wärme/Kälte/Dampf,
- Berechnungsstufen: Strom, Erdgas, extern bezogene aus Strom oder Erdgas direkt gewonnene Wärme/Kälte/Dampf
Gefördert wir der betriebseigene Verbrauch im Förderzeitraum. Die Lagerung von Energie ist nicht förderfähig. Vom Unternehmen selbst geförderte oder erzeugte Energie wird nicht gefördert. Dies gilt auch für Energie, die ein verbundenes Unternehmen selbst fördert bzw. selbst erzeugt und die vom Unternehmen bezogen wird.
Wie berechnet sich der Energiekostenzuschuss?
Der Energiekostenzuschuss sieht fünf Förderstufen (eine Basisstufe und vier Berechnungsstufen) vor. Abhängig von der Förderstufe sind die Art der förderbaren Energiekosten, die Höhe des Zuschusses, die Berechnungsmethodik und die Anforderungen unterschiedlich geregelt. Die förderungsfähigen Kosten sind für jede Förderungsperiode zu berechnen. Eine Kombination der Förderstufen innerhalb einer Förderungsperiode ist nicht möglich.
Basisstufe
gefördert werden | max 50 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom, Treibstoffen (Benzin und Diesel), Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen wird |
Zuschusshöhe | ab EUR 3.000,00 bis maximal EUR 2.000.000,00 |
Besondere Anforderungen | Sofern die Zuschusshöhe in einer Förderungsperiode EUR 125.000,00 überschreitet, muss in der Förderungsperiode das EBITDA ohne Förderung negativ sein oder das EBITDA in der Förderungsperiode 40 % niedriger sein als das EBITDA in derselben Periode des Jahres 2021 |
Berechnung Mehrkosten | Preisdifferenz zwischen Durchschnittspreis je Energieeinheit (Arbeitspreis pro kWh bzw Nettopreis pro Liter bzw bei Holzpellets/Hackschnitzel Nettopreis pro Tonne) in einer Förderungsperiode gegenüber dem Durchschnittspreis im Jahr 2021 multipliziert mit dem betriebseigenen Verbrauch in der Förderperiode. Bei Treibstoffen ist der durchschnittliche Nettopreis pro Liter für das Jahr 2021 iHv 0,60 Euro pro Liter in der Förderrichtlinie vorgegeben. |
Berechnungsstufe 2
gefördert werden | max 50 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom und Erdgas gewonnen wird |
Zuschusshöhe | ab EUR 3.000,00 bis maximal EUR 4.000.000,00 |
Besondere Anforderung | – Steigerung des Energiepreis im Vergleich zum Jahr 2021 um den Faktor 1,5 – Verbrauch einer Förderungsperiode ist mit 70 % der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichszeitraums gedeckelt – In der Förderungsperiode muss das EBITDA ohne Förderung negativ sein oder das EBITDA in der Förderungsperiode 40 % niedriger sein als das EBITDA in derselben Periode des Jahres 2021 |
Berechnung Mehrkosten | Preisdifferenz zwischen dem durchschnittlichen Arbeitspreis pro kWh in einer Förderungsperiode gegenüber dem Durchschnittspreis im Jahr 2021, welcher mit dem Faktor 1,5 multipliziert wird. Diese Differenz wird mit dem betriebseigenen Verbrauch in der Förderungsperiode multipliziert. |
Berechnungsstufe 3
gefördert werden | 65 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wird |
Zuschusshöhe | ab EUR 4.000.000,01 bis maximal EUR 50.000.000,00 |
Besondere Anforderung | – siehe Berechnungsstufe 2 – Förderwerber muss energieintensiv sein – Energieaudit im Sinne des Art 8 der RL 2012/27/EU |
Berechnung | zur Berechnung der Mehrkosten siehe Berechnungsstufe 2 |
Berechnungsstufe 4
gefördert werden | 80 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wird |
Zuschusshöhe | ab EUR 50.000.000,01 bis maximal EUR 150.000.000,00 |
Besondere Anforderung | siehe Berechnungsstufe 2 und 3; zusätzlich werden nur ausgewählte Branchen gefördert (sh. dazu Beilage 2 der Richtlinie) |
Berechnung | zur Berechnung der Mehrkosten siehe Berechnungsstufe 2 |
Berechnungsstufe 5
gefördert werden | 40 % der Mehrkosten von Erdgas, Strom sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wird |
Zuschusshöhe | ab EUR 4.000.000,01 bis maximal EUR 100.000.000,00 |
Besondere Anforderung | – siehe Berechnungsstufe 2 – Energieaudit im Sinne des Art 8 der RL 2012/27/EU |
Berechnung | zur Berechnung der Mehrkosten siehe Berechnungsstufe 2 |
Für die Berechnung des Energiekostenzuschusses sind die Arbeits-, Verbrauchs- bzw Energiepreise immer als Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten, Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken und inklusive einer nicht gemäß § 12 UStG abzugsfähigen Vorsteuer zu verstehen.
Die Ermittlung der förderungsfähigen Kosten erfolgt getrennt für die jeweilige Energieart (zB Strom, Erdgas und Wärme/Kälte).
Für die Berechnung des Energiekostenzuschusses für Ihr Unternehmen wurde seitens der aws ein Berechnungstool zur Verfügung gestellt (derzeit nur für die Basisstufe), dass hier abrufbar ist.
Wie kann der Energieverbrauch im Förderzeitraum nachgewiesen werden?
Der Energieverbrauch an Strom und Erdgas sowie Kälte/Wärme im förderfähigen Zeitraum kann einerseits durch ein Messgerät (Smart Meter, Lastprofilzähler, Wärme- bzw Kältezähler) festgestellt werden. Falls ein solches nicht vorhanden ist, und somit keine monatliche Abrechnung durchgeführt wird, kann in der Basisstufe eine Hochrechnung der verbrauchten Mengen anhand der letzten verfügbaren Jahresabrechnung des Energieversorgers nachgewiesen werden.
Die verbrauchte Menge an Treibstoffen ist anhand von Rechnungen nachzuweisen.
Für Heizöl etc sieht die Förderrichtlinie gesonderte Berechnungsmethoden für die Verbrauchsermittlung vor (siehe zB Punkt 9.6.1 der Förderrichtlinie sowie in der entsprechenden Arbeitsmappe der Berechnungshilfe).
Welche Besonderheiten gelten iZm Betriebsverluste bzw EBITDA Absenkung?
Ab einer Zuschusshöhe von über EUR 125.000,00 je Förderungsperiode in der Basisstufe und in den Berechnungsstufen (unabhängig von der Zuschusshöhe) muss das förderungsfähige Unternehmen entweder
- ein EBITDA aufweisen, dass ohne Förderung in der beantragten Förderperiode negativ ist (Betriebsverlustmethode) oder
- das EBITDA der beantragten Förderperiode muss um mindestens 40 % niedriger als das EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 sein (EBITDA-Absenkmethode)
Für die Ermittlung des EBITDA sieht die Richtlinie auch vereinfachte Berechnungsmethoden vor (siehe zB Punkt 9.9.3 der Förderrichtlinie).
Bei der Betriebsverlustmethode ist der Gesamtzuschuss mit jener Höhe begrenzt, die dazu führen würde, dass das EBITDA der Förderperiode positiv wird.
Bei der EBITDA Absenkmethode ist der Gesamtzuschuss mit jener Höhe begrenzt, der dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode mehr als 70% des EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 übersteigt.
Wann ist ein Unternehmen energieintensiv?
Abweichend zum Energiekostenzuschuss 1 ist die Energieintensität nur mehr in den Berechnungsstufen 3 und 4 eine Fördervoraussetzung.
Entsprechend der Förderrichtlinie ist ein Unternehmen als energieintensiv anzusehen, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten im Unternehmen sich im Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen.
Die Berechnung hat auf Basis des Jahresabschlusses 2021 zu erfolgen (bzw bei abweichenden Wirtschaftsjahren anhand des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022). Wenn dieser nicht verfügbar ist, ist der letzte verfügbare Jahresabschluss heranzuziehen.
Alternativ können Förderwerber auch die entsprechenden Werte im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 heranziehen. In diesem Fall müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf 6 % des Produktionswertes belaufen.
Der Produktionswert berechnet sich wie folgt:
Umsatz (einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen) |
+/- Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen |
+/- Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen |
– Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf |
Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität sind die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb (inklusive Steuern, Umlagen und Netzentgelte, exklusive abzugsfähiger Vorsteuern). Dazu zählen zum Beispiel:
- elektrischer Strom
- Energieerzeugnisse für Heizzwecke, ortsfeste Motoren oder den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen im Hoch- und Tiefbau und öffentlichen Bauarbeiten (zB Erdgas, Rapsöl, Schmierstoffe)
- Heizstoffe zu Heizzwecken (zB Biomasse, Heizöl, Holzpellets, Kohle).
Eine detaillierte Auflistung entnehmen Sie bitte der Beilage 1 der Förderrichtlinie.
Welche betragsmäßigen Grenzen sind für verbundene Unternehmen zu berücksichtigen?
Die Zuschussobergrenzen der jeweiligen Förderstufe (Basisstufe und Berechnungsstufen) gelten pro Unternehmen bzw einmalig für alle verbundene Unternehmen. Das heißt, dass bei der jeweiligen Zuschussobergrenze je Förderstufe die Anträge der Basisstufen und Berechnungsstufen aller verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind. Ebenso sind bereits gewährte Energiekostenzuschüsse 1 aller verbundenen Unternehmen bei der Berechnung der Zuschussobergrenze mit zu berücksichtigen.
Welche Verpflichtungen und Bedingungen sind zu beachten?
Wenn Sie den Energiekostenzuschuss beantragen möchten, sind einige Verpflichtungen einzuhalten. Dazu gehören, ua:
- Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen: Der Antragsteller hat sich schriftlich zur Einhaltung von Energieeinsparungen beginnend mit der Gewährung der Förderung bis zum 31. März 2024 zu verpflichten. Das betrifft die Reduktion der Innen- und Außen-Beleuchtung zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens, das Verbot der Beheizung von Außenbereichen sowie das Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebstätten. Von diesen Verpflichtungen sind in der Förderrichtlinie auch Ausnahmen vorgesehen.
- Bonibeschränkung: Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie sind Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr auf max 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahres 2021 zu beschränken. Davon ausgenommen sind Bonuszahlungen die bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie für das laufende Geschäftsjahr ausbezahlt oder gewährt wurden.
- Gewinnausschüttungsbeschränkungen: Der Antragsteller verpflichtet sich Entnahmen und Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum ab Veröffentlichung der Richtlinie bis 7 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht der Gewährung des Energiekostenzuschusses 2 für einen im vorliegenden Entwurf der Förderrichtlinie noch nicht festgelegten Zeitraum entgegen:
- Ausschüttungen von Dividenden und sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie
- der Rückkauf von Aktien.
Davon ausgenommen sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn die Ausschüttung der Finanzierung dient und keine weitere Auszahlung an den Eigentümer erfolgt.
- Ein gewährter und ausgezahlter Energiekostenzuschuss 2 ist zur Tilgung eines bestehenden Betriebsmittelkredites, der mit einer 90 %igen Überbrückungsgarantie für Energiekosten besichert wurde, zu verwenden.
- Beschäftigungsgarantie: Wenn das förderungswerbende Unternehmen insgesamt Energiekostenzuschüsse – also aufgrund von Zuschüssen nach dem Energiekostenzuschuss 1 Februar 2022 bis September 2022, Energiekostenzuschuss 1 Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie Energiekostenzuschuss 2 Jänner 2023 bis Dezember 2023 – über EUR 2 Mio bezieht, ist es verpflichtet, eine Belegschaft zu erhalten, die über den Betrachtungszeitraum (von 1. Jänner 2023 bis 1. Jänner 2025) im Durchschnitt mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.
Weiters hat der Förderwerber im Zuge der Antragstellung zu erklären, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- kein rechtkräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO mit mindestens EUR 100.000,00 in den letzten drei veranlagten Jahren;
- kein Abzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren von mehr als EUR 100.000,00 (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
- kein Sitz oder Niederlassung in einem Staat aus der EU-Liste der nicht kooperativen Staaten, wenn überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG;
- keine rechtskräftig verhängte Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbuße über den Förderwerber oder dessen geschäftsführende Organe aufgrund von Vorsatz über EUR 10.000,00 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung (bei der der Zeitpunkt der Tatbegehung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt).
Wie läuft die Antragstellung ab?
Voraussetzung für die Antragstellung ist die erfolgte Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss, welche bereits bis 2. November 2023 über den AWS Fördermanager durchzuführen war.
Die Antragstellung selbst erfolgt dann für beide Förderungsperioden (1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 und 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023) zeitgleich in einem zweistufigen Prozess.
Die Unternehmen erhalten an die in der Voranmeldung angegeben E-Mail-Adresse eine Nachricht über das persönliche Zeitfenster für die Antragstellung. Die individuellen Antragszeiträume liegen zwischen 9. November 2023 und 7. Dezember 2023 (und sind in der Regel kürzer).
Im Antragszeitraum muss der Förderantrag für beide Förderungsperioden eingebracht werden. Die Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 1 erfolgt auf Basis der im Antrag anzugebenden IST-Kosten. Die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 wird im Antrag mit 175 % der auf IST Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderperiode 1 festgelegt.
Für die Förderungsperiode 2 (1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023) ist auf Basis des zuvor gestellten Antrages eine Abrechnung über den AWS Fördermanager einzureichen. Unternehmen, die einen Antrag eingebracht haben, erhalten – wie auch bereits für den Antrag – ein individuelles Zeitfenster per E-Mail innerhalb dessen die Abrechnung einzureichen ist. Das Zeitfenster für die Abrechnung soll zwischen 15. Februar 2024 und 6. Juni 2024 liegen.
Die Ermittlung der auszuzahlenden Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 erfolgt anhand der im Zuge der Abrechnung vorliegenden IST-Daten und ist mit der im Antrag festgelegten Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 begrenzt.
Zusammengefasst stellt sich der Ablauf des Energiekostenzuschusses 2 wie folgt dar:
- Voranmeldung
- Zuweisung Zeitraum zur Antragstellung
- Registrierung aws Fördermanager
- Antragstellung im zugewiesenen Zeitraum
- Bedingte Zusage und anschließende inhaltliche Antragsprüfung
- Auszahlung 1. Halbjahr
- Zuweisung Zeitraum zur Abrechnung
- Abrechnung im zugewiesenen Zeitraum
- Abrechnungsprüfung
- Auszahlung 2.Halbjahr
Welche Feststellung haben Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter im Zuge der Antragstellung zu treffen?
Sowohl für die Antragstellung als auch für die Abrechnung müssen unter anderem die Energieintensität (soweit Voraussetzung), die Branche, die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung des EBITDA (soweit Voraussetzung) für den Energiekostenzuschuss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter festgestellt werden.
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