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„Safety-Car-Phase“ bei COVID-19 Ratenzahlungen für Abgabenschulden beim Finanzamt und Beitragsrückstände bei der ÖGK

News – 18.06.2021

Wie in unserem Newsroom-Beitrag vom 5. März 2021 berichtet, können anlässlich der COVID-19-Pandemie gestundete Abgaben beim Finanzamt und gestundete Beiträge bei der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ab 30. Juni 2021 durch Ratenzahlungsmodelle schrittweise rückgeführt werden. Um den Unternehmen den Einstieg in die Rückzahlungsphase zu erleichtern, wurde eine „Safety-Car-Phase“ etabliert. Die „Safety-Car-Phase“ ermöglicht in den ersten drei Monaten (Juli bis September 2021) minimale Ratenzahlungen von 0,5 % – 1 % der offenen Abgaben/Beiträge. Anträge auf Ratenzahlungen können seit 10. Juni 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 eingebracht werden.

1 Abgabenschulden beim Finanzamt

Das COVID-19 Ratenzahlungsmodell für Abgaben untergliedert sich in zwei Phasen mit einer maximalen Dauer von 36 Monaten.

  • Phase 1: Längstens 15 Monate im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 30. September 2022
  • Phase 2: Längstens zusätzliche 21 Monate zwischen 1. Oktober 2022 und 30. Juni 2024

Unternehmen können individuell entscheiden, ob sie die offenen Abgaben gesamt in Phase 1 entrichten oder auf beide Phasen verteilen. Sollte auch der Zeitraum von Phase 2 beansprucht werden, ist in Phase 1 zumindest 40 % des Rückstandes an das Finanzamt zu entrichten.

Zusätzlich zum Ratenzahlungsmodell wurde eine „Safety-Car-Phase“ implementiert. Diese soll einen sanfteren Einstieg in die Rückzahlung der ausstehenden Abgabenschulden ermöglichen und einen Liquiditätsengpass zu Beginn der Ratenzahlung unterbinden. Die „Safety-Car-Phase“ kann für die ersten drei Monate des Ratenzahlungsmodells beantragt werden (Juli bis September 2021). In diesem Fall müssen in den drei Monaten nur jeweils zumindest 1 % des gesamten Abgabenrückstandes zum Stand vom 30. Juni 2021 entrichtet werden (im Falle von Liquiditätsproblemen liegt der Prozentsatz bei 0,5 %).

Weiterführenden Informationen des BMF finden Sie HIER.

2 Beitragsrückstände bei der ÖGK

Auch für Beitragsrückstände bei der ÖGK läuft nun Phase 1 für Ratenzahlungen an. Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind grundsätzlich bis spätestens 30. Juni 2021 zu begleichen. Die ÖGK versendet bereits entsprechende Zahlungsinformationen.

Ist die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30. Juni 2021 nicht möglich, können Ratenvereinbarungen getroffen werden, in der Phase 1 – wie auch bei Abgabenschulden – bis längstens 30. September 2022. Im Sinne der oben angeführten „Safety-Car-Phase“ ist auch bei der ÖGK eine Reduktion der Ratenzahlungen in den ersten Monaten möglich.

Zu beachten ist, dass Ratenzahlungen nur dann gewährt werden, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK überwiesen werden. Dies gilt auch bei Kostenerstattungen für freigestellte „Risikopatienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950.

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind – wie gewohnt – jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Weitere Informationen der ÖGK, insbesondere zur Phase 2 für allfällige zum 30. September 2022 noch bestehende Beitragsrückstände aus dem Zeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 finden sie HIER.

Gerne unterstützen Sie unsere Experten bei der Antragstellung und stehen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Rainer Brandl
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Gebhard Furherr
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Johannes Prillinger
    Steuerberater | Partner
  • Johannes Reiter
    Steuerberater | Director

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