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Schwarzlohnzahlungen können nicht nur Finanzstrafen, sondern auch Betrugsvorwürfe auslösen

– 26.05.2026

Digitale Payroll-Visualisierung mit Hinweisen auf Compliance und Analytics symbolisiert arbeits- und finanzstrafrechtliche Risiken – Schwarzlohnzahlungen können neben Finanzstrafen auch Betrugsvorwürfe nach sich ziehen.

In seiner Entscheidung vom 24. September 2025 hat der Oberste Gerichtshof (OGH 24.9.2025, 13 Os 9/25k) die strafrechtlichen Risiken von Schwarzlohnzahlungen erneut verdeutlicht. Unternehmen, die Teile des Gehalts an ihre Mitarbeiter:innen „schwarz“ auszahlen, riskieren nicht nur finanzstrafrechtliche Konsequenzen wegen Abgabenhinterziehung, sondern unter Umständen auch eine Verurteilung wegen Betrugs nach den §§ 146 ff. StGB.

Die Entscheidung zeigt deutlich: Werden Sozialversicherungsbeiträge durch die Meldung zu niedriger Beitragsgrundlagen verkürzt, kann dies als Täuschung gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der zuständigen Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) gewertet werden.

Welche Abgaben sind von Schwarzlohnzahlungen betroffen?

In der Praxis betreffen Schwarzlohnzahlungen regelmäßig mehrere Abgaben- und Beitragsarten gleichzeitig.

Typischerweise betroffen sind:

  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag (DB)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag)

Wichtig ist die Unterscheidung der jeweiligen strafrechtlichen Konsequenzen und der damit einhergehenden Verfahrensbestimmungen:

Abgabe Strafrechtliche Einordnung
Lohnsteuer, DB, DZ Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeiten gem. § 49 FinStrG – verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Finanzstrafverfahren
Sozialversicherungsbeiträge Betrug nach §§ 146 ff. StGB oder Sozialbetrug nach §§ 153c ff. StGB – gerichtliches Strafverfahren nach der StPO
Kommunalsteuer Verwaltungsübertretungen nach § 15 KommStG – Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG

Warum kann Schwarzlohn als Betrug gelten?

Nach Ansicht des OGH liegt eine Täuschung vor, wenn Unternehmen bewusst zu niedrige Beitragsgrundlagen melden und gleichzeitig Teile des Entgelts unversteuert auszahlen. Dadurch werden die ÖGK und die zuständigen BV-Kassen über die tatsächliche Höhe der Entgelte getäuscht.

Die Folge: Vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge können den Straftatbestand des Betrugs erfüllen.

Besondere Risiken für Geschäftsführer und Verantwortliche

Die Entscheidung des OGH erhöht insbesondere das persönliche Risiko für:

  • Geschäftsführer und Vorstände
  • Verantwortliche in der Personalverrechnung
  • faktische Entscheidungsträger

Neben hohen Nachforderungen und finanziellen Belastungen drohen:

  • Finanzstrafverfahren mit teils hohen Geldstrafen
  • Strafverfahren wegen Betrugs mit Freiheitsstrafdrohungen
  • persönliche Haftung
  • Entzug der Geschäftsführerbefugnis
  • Reputationsschäden

Gerade bei langjährigen oder systematischen Schwarzlohnmodellen kann das strafrechtliche Risiko erheblich sein.

Selbstanzeige und tätige Reue: Vorsicht bei der Sanierung

Unternehmen versuchen häufig, Risiken durch Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG zu bereinigen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Die OGH-Entscheidung zeigt, dass neben finanzstrafrechtlichen Risiken auch allgemeinstrafrechtliche Tatbestände relevant sein können. Eine rein finanzstrafrechtliche Sanierung durch Selbstanzeige reicht daher nicht aus. Durch tätige Reue können auch die Risiken einer Betrugsstrafbarkeit beseitigt werden. Daher müssen Selbstanzeige und tätige Reue regelmäßig miteinander kombiniert werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten: Eine unvollständige oder falsch vorbereitete Selbstanzeige und tätige Reue kann erhebliche Nachteile mit sich bringen. Erforderlich ist eine umfassende Aufarbeitung und Bereinigung, um tatsächlich alle Strafbarkeitsrisiken zu beseitigen, bevor es zur Aufdeckung und Verfolgung durch die Behörden kommt.

Fazit

Die OGH-Entscheidung vom 24. September 2025 verdeutlicht die erhebliche strafrechtliche Tragweite von Schwarzlohnzahlungen. Kreative Auszahlungspraktiken, bei denen die Lohnabgaben und Beiträge nicht vollständig abgeführt werden, bergen für das Unternehmen ein hohes finanzielles Risiko und für Unternehmer:innen ein erhebliches persönliches Strafbarkeitsrisiko, das von Geldstrafen bis zur Verhängung von Freiheitsstrafen reichen kann. Eine rechtzeitige Prüfung sowie eine professionelle Begleitung bei Sanierungsmaßnahmen sind daher essenziell.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten generell bestehende Lohn- und Abrechnungsprozesse regelmäßig überprüfen.

Empfehlenswerte Maßnahmen

  • Durchführung interner Compliance-Prüfungen
  • Analyse bestehender Payroll-Prozesse
  • Überprüfung von Sonderzahlungen und Barauszahlungen
  • Dokumentation aller Entgeltbestandteile
  • Frühzeitige rechtliche Beratung bei Verdachtsfällen
  • Prüfung möglicher Sanierungsmaßnahmen mit spezialisierten Beratern

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  • der Analyse bestehender Payroll-Prozesse,
  • der Begleitung von GPLB-Prüfungen,
  • der Prüfung finanzstrafrechtlicher Risiken,
  • Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG und tätiger Reue nach § 167 StGB sowie
  • der Entwicklung wirksamer Compliance-Strukturen.

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