„Spritpreisbremse“ ab 1. April 2026 – Wesentliche Eckpunkte im Überblick
News – 31.03.2026

Aufgrund der im Bundesgesetzblatt am 31. März 2026 veröffentlichten Änderungen im Preisgesetz sowie im Mineralölsteuergesetz (BGBl I Nr 12/2026 und BGBl I Nr 13/2026) wurde mit Wirkung ab 1. April 2026 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sogenannte „Spritpreisbremse“ geschaffen. Nachstehend dürfen wir die wesentlichen Eckpunkt der Neuregelungen überblicksmäßig zusammenfassen:
Gesetzliche Änderungen
Margenbegrenzung für Diesel und Euro-Super
Gemäß § 5aa PreisG wird die Bundesregierung im Verordnungsweg dazu ermächtigt unter bestimmten Voraussetzungen die Margen bei der Veräußerung von Diesel und Euro-Super in gerechtfertigter Höhe zu begrenzen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass
- Preissteigerungen bei Diesel und Euro-Super eingetreten sind, welche zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. einer Krise geführt haben und
- der festgestellte Missstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann.
Eine derartige volkswirtschaftliche Verwerfung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Nettopreise im Vergleich zu zwei Monate zuvor um mehr als 30 % gestiegen sind. Der Maximalzeitraum für die Margenbegrenzung beträgt einen Monat und es ist eine laufende Evaluierung vorzunehmen. Darüber hinaus darf die Begrenzung der Margen die Versorgungssicherheit und den Wirtschaftsstandort nicht gefährden.
Senkung der Mineralölsteuer für Diesel und Euro-Super
Soweit die Bundesregierung eine Margenbegrenzung vorgenommen im Sinne des § 5aa MinStG hat, muss der Finanzminister gemäß 64 MinStG im Verordnungsweg zusätzlich die Mineralölsteuer für Diesel und Euro-Super für den jeweiligen Kalendermonat senken. Die Senkung der Mineralölsteuer soll dabei im Umfang der Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer durch die höheren Treibstoffpreise erfolgen und ist für jeweils einen Monat befristet.
Konkret werden ab April 2026 die Treibstoffpreise monatlich anhand des Vormonats evaluiert. Diese Treibstoffpreise bzw. Umsatzsteuereinnahmen pro Liter werden anschließend mit jenen zum gesetzlich festgelegten Referenzdatum (27. Februar 2026) verglichen und werden so die Umsatzsteuermehreinnahmen pro Liter festgestellt. Im Ergebnis soll daher das Gesamtsteueraufkommen aus Mineralöl- und Umsatzsteuer für Diesel und Euro-Super im Vergleich zum 27. Februar 2026 unverändert bleiben. Abweichend davon ist gemäß § 64 Abs. 4 MinStG im Rahmen der erstmaligen Senkung der Mineralölsteuer diese pauschal mit EUR 0,05 pro Liter festzulegen.
Praktische Auswirkungen und Inkrafttreten
Aus praktischer Sicht führt die Änderung einerseits dazu, dass Raffinerien bzw. Treibstoffhändler im Falle des Vorliegens einer Verordnung gemäß § 5aa PreisG die höchstzulässige Marge bei der Preisfestsetzung für Diesel und Euro-Super zu beachten haben. Andererseits ist bei der Erklärung und Entrichtung von Mineralölsteuer der für das jeweilige Kalendermonat anzuwendende Steuersatz zu beachten.
Im Hinblick auf die Mineralölsteuer ergibt sich zudem bis zu einem gewissen Grad ein Handlungsspielraum dahingehend, dass im Falle steigender Treibstoffpreise künftig tendenziell von einem monatlich fallenden Mineralölsteuersatz auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund sollte die Überführung von Diesel und Euro-Super in den steuerrechtlich freien Verkehr (z. B. Erwerb aus dem Ausland oder Entnahme bzw. Erwerb aus einem inländischen Steuerlager) nach Möglichkeit zu Beginn eines Monats und nicht noch am Ende des Vormonats erfolgen, um vom fallenden Mineralölsteuersatz größtmöglich zu profitieren (bzw. um diesen den Kunden weitergeben zu können) und auch keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden. Umgekehrt sollte bei fallenden Treibstoffpreisen noch am Ende des Vormonats die Überführung in den freien Verkehr erfolgen.
Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Umsetzung der beiden Maßnahmen im Rahmen der „Spritpreisbremse“ (Margenbegrenzung und Senkung der Mineralölsteuer) einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung sowie des Finanzministers bedarf und können derartige Verordnungen frühestens am 1. April 2026 erlassen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die derzeitigen Regelungen mit 31. Dezember 2026 wieder außer Kraft treten.
Gerne stehen wir Ihnen bei näheren Fragen zur Verfügung.
Autor:innen
- Gregor SchmoiglSteuerberater | DirectorDetails zur Person
