Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 – aktuelle Klarstellungen der ÖGK
News – 14.08.2025

Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 – aktuelle Klarstellungen der ÖGK
Arbeitgeber:innen haben im Jahr 2025 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer:innen eine lohnsteuerfreie Prämie von bis zu EUR 1.000,00 pro Person zu gewähren. Voraussetzung ist, dass diese Zahlung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen zusätzlich zum bisherigen Entgelt erfolgt und bislang nicht gewährt wurde. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat nun die sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Prämie konkretisiert.
Sonderzahlungen werden in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt und können auch dann vorliegen, wenn sie erstmals ausbezahlt werden – vorausgesetzt, es ist nach der Art des Anlasses mit einer Wiederkehr zu rechnen.
Als laufender Bezug zu behandeln sind hingegen regelmäßig wiederkehrende monatliche Zahlungen und einmalig gewährte Bezüge. Da es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine Zahlung handeln muss, die bisher nicht gewährt wurde, liegt in der Regel sozialversicherungsrechtlich ein laufender Bezug vor. Als Sonderzahlung sind Mitarbeiterprämien zu behandeln, wenn der Dienstgeber in Aussicht stellt, auch künftig aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen eine Mitarbeiterprämie zu bezahlen.
Als Sonderzahlung ist die Mitarbeiterprämie auch dann zu behandeln, wenn sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen erfolgt und eine wiederholte Auszahlung erfolgt (zB quartalsweise Auszahlung der Mitarbeiterprämie).
Die Unterscheidung zwischen laufendem Bezug und sonstigem Bezug ist insbesondere für die Frage der Höchstbeitragsgrundlage und die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei geringfügig Beschäftigten relevant.
Neue Regelung zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Trinkgeldern
Nach langen Diskussionen liegt nun eine Neuregelung zur beitragsrechtlichen Behandlung von Trinkgeldern vor. Ziel ist es, bundesweit einheitliche Pauschalbeträge für die jeweilige Branche festzulegen, die jährlich angepasst werden. Diese Pauschalbeträge gelten als Maximalwerte – nur wenn tatsächlich nachweislich weniger Trinkgeld eingenommen wird, soll der niedrigere Betrag berücksichtigt werden.
Die Regelung betrifft alle Arbeitnehmer:innen, die üblicherweise Trinkgelder erhalten ebenso wie Beschäftigte, die im Rahmen betrieblicher Verteilungssysteme (zB Tronc-Systeme) beteiligt werden. Nicht betroffen sind Arbeitnehmer:innen, die in Betrieben tätig sind, in denen üblicherweise kein Trinkgeld gewährt wird (zB Systemgastronomie). Neu ist auch eine Informationspflicht für Arbeitgeber:innen: Bei bargeldlos erhaltenen Trinkgeldern müssen Beschäftigte über den Verteilungsschlüssel informiert werden – und zwar spätestens zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.
In einem aktuell vorliegenden Begutachtungsentwurf zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien hat das Bundesministerium für Finanzen nun auch klargestellt, dass Trinkgelder, die über ein festgelegtes Verteilungssystem (zB Tronc-System) gesammelt und nach einem vereinbarten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.
Als erste Branche wurde bereits für den Fachbereich Gastronomie und Hotellerie eine Einigung über die einheitliche Trinkgeldpauschale ab 1. Jänner 2026 erzielt.
Für alle Arbeitnehmer:innen in der Gastronomie und Hotellerie gelten künftig bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen, die abhängig davon sind, ob sie mit oder ohne Inkasso beschäftigt sind. Die untenstehenden Beträge für 2026 bis 2028 (jeweils auf Vollzeitniveau) sind bereits fixiert, ab 2029 erfolgt eine jährliche Indexanpassung.
| Jahr | Mit Inkasso | Ohne Inkasso |
| 2026 | 65,00 € | 45,00 € |
| 2027 | 85,00 € | 45,00 € |
| 2028 | 100,00 € | 50,00 € |
Für Teilzeitmitarbeiter:innen sind die vorstehenden Beträge entsprechend dem Teilzeit-Prozentsatz zu aliquotieren. Es bleibt abzuwarten, ob auch für andere Branchen Pauschalbeträge für Trinkgelder festgelegt werden.
Das könnte Sie auch interessieren
Autor:innen
- Andrea Rieser-FruhmannSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person
- Thomas KiesenhoferSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Claudia AnzingerSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
- Birgit LeinfellnerSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person



