Steuerliche Anerkennung von gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn
News – 02.10.2025

Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung vom 14. Mai 2025 zur steuerlichen Anerkennung von gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn Stellung genommen.
Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Grundlagen
Unter einer gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn versteht man die Ausschüttung von Gewinnen ausschließlich an einen Teil der Gesellschafter, während den übrigen Gesellschaftern für künftige Jahre ein entsprechendes Gewinnvorrecht eingeräumt wird. Infolgedessen werden die Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter in der Kapitalgesellschaft thesauriert und bilanzrechtlich entweder als Bilanzgewinn oder als Gewinnrücklage ausgewiesen. Im Unterschied zur „typischen“ alinearen Ausschüttung erfolgt somit bei der gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn keine von den Stammeinlagen abweichende Gewinnverteilung, sondern lediglich eine zeitlich versetzte Auszahlung der Gewinnanteile.
§ 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG unterscheidet grundsätzlich nicht danach, ob Gewinne linear oder alinear an die Anteilseigner zufließen. Im Schrifttum wird daher vertreten, dass alineare Gewinnausschüttungen dem Grunde nach auch steuerlich anzuerkennen sind, sofern sie gesellschaftsrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch neben der Deckung im Gesellschaftsvertrag für die steuerliche Anerkennung einer alinearen Gewinnausschüttung gemäß KStR Rz 549 zusätzlich erforderlich, dass sie auf einer wirtschaftlichen Begründung beruht.
BFH vom 28. September 2021, VII R 25/19
Nach der vom deutschen Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung ist es weder untypisch noch unangemessen, wenn die Gesellschafterversammlung beschließt, den Gewinnanteil nur an bestimmte Gesellschafter auszuschütten und den übrigen Gesellschaftern ein Gewinnvorrecht für spätere Jahre vorzubehalten.
Zur Begründung führt der BFH aus, dass es den Gesellschaftern im Rahmen des Gewinnverwendungsbeschlusses obliegt zu entscheiden, in welchem Ausmaß Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden. Da für jede spätere Ausschüttung ohnehin ein neuer Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen und die personenbezogene Rücklage dem jeweils betroffenen Gesellschafter zuzurechnen ist, sind derartige lediglich zeitlich disquotale Gewinnausschüttungen bei gesellschaftsrechtlicher Zulässigkeit grundsätzlich anzuerkennen.
Zudem verweist der BFH darauf, dass die Bildung einer personenbezogenen Rücklage noch keinen konkreten Zahlungsanspruch begründet und im Zeitpunkt der Rücklagenbildung regelmäßig Ungewissheit über eine spätere Gewinnausschüttung besteht. Schließlich verneinte der BFH in seiner Entscheidung auch einen Missbrauch im Sinn des § 42 AO, da die gespaltene Gewinnverwendung im engeren Sinn der Innen- und Selbstfinanzierung der Gesellschaft diente und das unterschiedliche Interesse der Gesellschafter hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausschüttung ihrer Gewinnanteile als wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund anzuerkennen war.
Auffassung des BMF
In einer Anfragebeantwortung stellte das BMF schließlich klar, dass für die steuerliche Anerkennung alinearer Gewinnausschüttungen weiterhin sowohl eine Deckung im Gesellschaftsvertrag als auch eine wirtschaftliche Begründung im Sinn der KStR Rz 549 erforderlich ist.
Dabei führte das BMF aus, dass eine wirtschaftliche Begründung im Sinn der KStR Rz 549 insbesondere dann vorliegt, wenn jenen Gesellschaftern, deren Gewinnanteile nicht ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte für künftige Jahre eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinnanteile einzelner Gesellschafter aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen sachlich nachvollziehbar ist.
Als Beispiel nennt das BMF Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im Hinblick auf geplante künftige Investitionen. Eine entsprechende Aufnahme dieser Anfragebeantwortung in die KStR bleibt abzuwarten.
Auswirkungen für die Praxis
Aus praktischer Sicht ist die steuerliche Anerkennung der gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn durch die Finanzverwaltung zu begrüßen, auch wenn das BMF in der dargestellten Auffassung einen strengeren Maßstab als der BFH anlegt. Durch die steuerliche Anerkennung der gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn werden die unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter berücksichtigt und eine der wirtschaftlichen Realität entsprechenden Sachlage steuerlich anerkannt.
Autor:innen
- Johannes ReiterSteuerberater | PartnerDetails zur Person
- Claudia LernbeissSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person

