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Steuerliche Neuerung für KÖR & NPO

News – 23.12.2020

Nachfolgend finden Sie den aktuellen Beitrag zu Fokus KöR & NPO.

1 Änderungen iZm der Gewinnermittlung bei BgA

Am 10. Dezember 2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. In Bezug auf Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) ist darin eine gesetzliche Anpassung iZm der Gewinnermittlung von Betrieben gewerblicher Art (BgA; § 2 KStG) vorgesehen. Danach ist der Gewinn bei BgA, die nach unternehmensrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind und deren jeweilige Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren mehr als EUR 700.000,00 betragen, nach § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln. Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anwendbar, wobei für die Beurteilung des Eintritts und des Entfalls der Buchführungspflichten die Umsätze der Kalenderjahre 2018 und 2019 maßgeblich sind.

In den Gesetzeserläuterungen wird dazu auszugsweise wie folgt ausgeführt:

  • Der gesetzlichen Neuregelung entsprechend soll aus Vereinfachungsgründen eine gesonderte Erstellung einer Bilanz nach § 5 EStG für den BgA künftig nur dann erforderlich sein, wenn dessen Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Schwellenwert von EUR 700.000,00 überschreiten. Wird dieser Schwellenwert für einen BgA nicht überschritten, soll wie bisher für diesen die Gewinnermittlung im Wege einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem § 4 Abs 3 EStG erfolgen. Damit soll sich etwa für Länder und Gemeinden, die bislang den kameralistischen Rechnungslegungsgrundsätzen der VRV 1997 unterlagen und infolgedessen für steuerliche Zwecke lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für ihre BgA zu erstellen hatten, insoweit keine Notwendigkeit zur Änderung der steuerlichen Gewinnermittlung ergeben.
  • Für steuerliche nicht bilanzierungspflichtige BgA soll nach der bisherigen Praxis auch weiterhin die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung unterbleiben können, sofern ein Verlust erzielt wird.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausführungen in den Gesetzeserläuterungen sich stark auf Gebietskörperschaften beziehen, die Gesetzesformulierung jedoch neutral gehalten ist und somit auch BgA anderer KöR dem Grunde nach erfasst, wenn eine vergleichbare Vorschrift zur Rechnungslegung besteht und die oa Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren überschritten wird.
2 Aussetzen der jährlichen Einnahmengrenze für BgA aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020

Das BMF hat darüber informiert, dass – beschränkt auf das Jahr 2020 – weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit eines BgA iSd § 2 Abs 3 UStG vorliegt, wenn die Bagatellgrenze von Jahreseinnahmen in Höhe von EUR 2.900,00 vorübergehend aufgrund „coronabedingter Umstände“ (Beschränkungen und Betriebsverbote va im Veranstaltungs-, Sport- und Freizeitbereich) im Jahr 2020 nicht erreicht wird.
3 COVID-19-bedingte Mietzinsreduktion

Seitens des BMF wurde in einer aktuellen Auskunft festgehalten, dass coronabedingte Mietzinsreduktionen keine Auswirkung auf das Vorliegen eines zivilrechtlichen Bestandvertrags haben und somit temporär die Mindestanforderungen der Rz 265 der Umsatzsteuerrichtlinien unterschritten werden dürfen. Eine temporäre Unterschreitung der umsatzsteuerlich notwendigen Mindestmiete (1,5 % AfA-Tangente zzgl Betriebskosten) ist daher zulässig. Dies gilt allerdings nur für die Zeit der „coronabedingten“ Umstände. Der Zeitraum der „coronabedingten“ Umstände wurde dabei bis zum 31. März 2021 verlängert.
4 Verlängerung ermäßigter Umsatzsteuersatz

Um Gastronomie, Hotellerie und Kulturbranche in der COVID-19-Krise zu unterstützen, wurde der aktuell geltende ermäßigte Steuersatz von 5 % bis Ende 2021 verlängert (Beschluss des Nationalrats vom 10. Dezember 2020, COVID-19-Steuermaßnahmengesetz).

Der ermäßigte Steuersatz soll weiterhin für alle Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie für Beherbergungsumsätze gelten. Ebenso soll der Kulturbereich (zB Umsätze aus dem Betrieb eines Museums) auch künftig vom ermäßigten Steuersatz von 5 % profitieren. Nicht verlängert wurde hingegen der ermäßigte Steuersatz von 5 % für Zeitungen und periodische Druckwerke.
5 Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds

Es wurde angekündigt, dass der NPO-Unterstützungsfonds jedenfalls bis Ende des Jahres 2020 verlängert wird. Anträge für das 4. Quartal 2020 sollen in wenigen Wochen über https://antrag.npo-fonds.at gestellt werden können. Des Weiteren sollen gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind (erwähnt werden zB Sport- oder Kulturvereine), zusätzlich zur Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen können (vergleichbar mit dem Umsatzersatz). Die konkreten Details zur Ausgestaltung bleiben abzuwarten.

Von Seiten der Bundesregierung wurde zudem eine Verlängerung für das 1. Quartal 2021 in Aussicht gestellt.

In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, dass Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, die zwischen 8. Juli und 30. September 2020 beantragt wurden, bis spätestens 31. Dezember 2020 abgerechnet werden müssen, anderenfalls ist der ausgezahlte Zuschuss zurückzuzahlen.
6 Hinweis neue Förderungen

Abschließend dürfen wir Sie noch auf weitere kürzlich veröffentlichte Förderungen und Unterstützungen (wie Umsatzersatz für Dezember und Verlustersatz) hinweisen und Sie zu den Details auf unserem Beitrag vom 23. Dezember 2020 verweisen.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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