Steuern Aktuell – Oktober 2022
Newsletter – 02.12.2022
IMMOBILIEN
Gutachten über kürzere Restnutzungsdauer
Ein Gutachten über eine vom gesetzlichen AfA-Satz (1,5 %) abweichende kürzere Restnutzungsdauer (im vorliegenden Fall 50 Jahre) muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Bewertungsstichtag gem § 16 Abs 1 Z 8 lit a – c EStG, meist Beginn der Nutzung: eine Bewertung auf den Tag der Gutachtenserstellung (zwei Jahre später) ist bereits methodisch verfehlt.
- Beschreibung des konkreten Bauzustandes: eine bloße „Besichtigung“ durch den Gutachter ist nicht ausreichend.
- Nachvollziehbare Ableitung der kürzeren Restnutzungsdauer aus dem Befund: ein bloß allgemeiner Bezug auf die „obigen augenscheinlichen Erscheinungen und deren Auswirkungen“ ist nicht ausreichend.
BFG, 22.8.2022, RV/1100038/2020, Anm Gerner (BFG), BFG-Journal 2022, 269
Gutachten über gemeinen Wert eines Grundstückes für GrESt-Zwecke
- Ein „Kurzgutachten“ mit unvollständiger Befundaufnahme oder reduzierter Gutachtensmethodik und -begründung führt nicht zur Beweislastumkehr zu Lasten der Behörde.
- Das BFG nahm diverse Anpassungen in Anlehnung an Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, vor: Umfang und Höhe der Bewirtschaftungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallswagnis.
BFG, 22.9.2022, RV/5100179/2016
KAPITALVERMÖGEN
Kryptowährung kein Betriebsvermögen
- Kryptowährungen sind einer Finanzanlage vergleichbar und zählen zu den nicht abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern (EStR Rz 628a).
- Kryptowährung (OneCoins von rd EUR 42.000) gehört bei einem Unternehmensberater (Gewinnermittler gem § 4 EStG) nicht zum Betriebsvermögen, da diese Finanzanlage für den Betrieb nicht notwendig war. Auch das vorgebrachte „Ausprobieren der Anlageform“ begründet keine betriebliche Veranlassung, da „Anlage- und Vermögensberatung“ nicht zum Berufsbild eines Unternehmensberaters gehört.
- Der erlittene Totalverlust (Betrugsmodell) war daher keine Betriebsausgabe.
BFG, 12.7.2022, RV/7103084/2020
INTERNATIONALES STEUERRECHT
Verrechnungspreise zwischen Konzerngesellschaften
- Eine 0,5 %ige Haftungsprovision für Bürgschaften durch die Mutter ist fremdüblich, auch wenn sie in Folge eines Versehens erst zeitversetzt verrechnet wurde.
- Verrechnungspreise für Auftragsfertigung (verlängerte Werkbank) iHv 66 % des Endverkaufspreises (Wiederverkaufsmethode) sind aufgrund der Deckungsbeiträge fremdüblich.
- Die zinslose Kreditierung von Lieferforderungen ist bei hohen, ansteigenden und dauerhaften Forderungsständen nicht fremdüblich. Fehlende Einbringungsmaßnahmen zeigen aber, dass mit der Einbringung der Forderung gerechnet wurde.
BFG, 29.6.2022, RV/7102082/2009