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Suspendierung DBA-Russland

News – 13.06.2024

Erlass des BMF vom 30. Mai 2024, 2024-0.317.354

Russland hat am 8. August 2023 zahlreiche Bestimmungen des zwischen Österreich und Russland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Russland) suspendiert. Als Reaktion darauf wurden die suspendierten Bestimmungen seitens Österreich am 6. Dezember 2023 ausgesetzt (siehe dazu unseren Newsroom-Beitrag vom 10. Jänner 2024).

Nun hat das BMF in einem Erlass an die Finanzverwaltung vom 30. Mai 2024 einige Punkte klargestellt.

Zeitliche Komponente der Aussetzung

Die Aussetzung der meisten Bestimmungen des DBA-Russland wirkt ab dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Da die Kundmachung der Aussetzung am 6. Dezember 2023 erfolgte, besteht für Einkünfte, die ab dem 7. Dezember 2023 erzielt werden, im Verhältnis zu Russland kein Abkommensschutz mehr.

Im Erlass wird als Beispiel eine österreichische Dividende angeführt, die vom in Russland ansässigen Steuerpflichtigen am 5. August 2023 bezogen wurde. Da zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des DBA-Russland (noch) nicht ausgesetzt waren, kann eine allfällige KESt-Rückerstattung auf Basis des DBA beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach dem 6. Dezember 2023 gestellt wird.

Im Falle der Bilanzierung ist nach Ansicht des BMF aus Vereinfachungsgründen eine formelhafte Aufteilung pro rata temporis (monatlich) zulässig.

Unilaterale Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

§ 48 BAO und die dazu ergangene Verordnung BGBl II Nr 474/2002 (Verordnung zu § 48 BAO) sehen jedoch auch dann Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Form von Befreiungs- bzw Anrechnungsmethode, wenn kein DBA anwendbar ist.

Im Punkt 3 des Erlasses geht das BMF jedoch von der Nichtanwendbarkeit der Verordnung aus, weil diese voraussetzt, dass kein DBA besteht. Da – so das BMF – das DBA mit Russland dem Grunde nach noch anwendbar ist, ist diese Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt. Diese Auffassung ist jedenfalls umstritten.

Abweichend davon gewährt allerdings das BMF als unilaterale Entlastungsmaßnahme zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die auf § 48 Abs 5 BAO gestützte Anrechnung allfälliger russischer Steuern. Die Anordnung der Entlastung setzt jedenfalls eine bereits eingetretene, juristische Doppelbesteuerung voraus. Die Entlastung ist vom Einzelfall abhängig und antragsgebunden.

Zwischen der Verordnung und § 48 Abs 5 BAO bestehen sonst folgende Unterschiede:

  • Die Entlastungsmaßnahme nach § 48 Abs 5 BAO liegt im Ermessen der Behörde, wohingegen iRd Verordnung ein Rechtsanspruch auf Befreiung oder Anrechnung besteht. Das Ermessen ist nach Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben und kann dazu führen, dass keine Entlastung gewährt wird.
  • Im Rahmen des § 48 Abs 5 BAO scheint das BMF weiters nur die Anrechnung der russischen Steuer als Entlastungsmaßnahme zu gewähren, auch wenn sowohl Befreiung als Anrechnung vorgesehen sind.

Praktische Auswirkungen (am Beispiel der Immobilieneinkünfte)

In Russland unterliegen Immobilienveräußerungen nach einer drei- bzw fünfjährigen Behaltedauer keiner Steuer. Für Vermietungseinkünfte kann im Rahmen eines Sonderregimes ein Sondersteuersatz von 6 % zu Anwendung kommen.

Die Einkünfte aus der Veräußerung von russischen Immobilien waren für in Österreich steuerlich Ansässige bisher in den meisten Fällen steuerfrei. Erfüllte man die notwendige Behaltedauer, kam es zu keiner Besteuerung in Russland. In Österreich unterlagen diese Veräußerungsgewinne gem Art 13 iVm Art 23 DBA-Russland (idF bis 7. Dezember 2023) der Befreiungsmethode. Nunmehr sind die Steuerpflichtigen auch in Bezug auf russische Immobilien dem Sondersteuersatz von 30 % und knappen Fristen für besondere Vorauszahlung ausgesetzt. Die Entlastungsmaßnahme des BMF nach § 48 Abs 5 BAO geht hier mangels anrechenbarer Steuer ins Leere.

Aber auch Vermietungseinkünfte fallen nach der Aussetzung des DBA-Russland – verglichen mit der 6 %-igen russischen Steuer – unter die deutlich höher österreichische Tarifsteuer. Bei Erfüllung der Voraussetzungen könnte jedoch die Entlastung bzw Anrechnung nach § 48 Abs 5 BAO beantragt werden.

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